Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Ein- und Ausfuhr in den Jahren 
1862 bis 1891. 
117 
  
  
Jahr Einfuhr Ausfuhr 
Pfd. S Pfd. S. P. 
1882 77 332 19 71¼ 51933 9 4 
——tul 171 138 13 6 158 341 7 3 
—— 129 896 11 31166093 8 1 
1868 114284 5 775636 1 2 
— 220 976 4 4462692 9 4 
1897 321 97 19 1053 157 18 3 
1866 340 815 6 10517 253 17 11 
1809 416 874 3 111669 598 12 0 
1870 400 558 59 15365 14 0 
187 391 653 8 10589 802 9 7 
1872 366 256 0 644848 12 3 
1813 58 12 6406986 7 10 
18714 348 636 2 3 486327 17 6 
1815 459 736 19 0) 517 535 17 6 
181716 476 812 12 8 619 260 0 2 
1877 14359 4 1134707 11 6 
— 4 8 11177336 2 1 
1879 527 871 17 11654 379 11 10 
1880 407 369 14 10|576 510 0 9 
— 8 659 960 3 7 
1882 8883 5 11 1 1 6 
1883. 515 3933 15 3594 136 5 0 
1884 538 220 109 8 672 413 19 9 
18885 2 564 58614 181 1 4 
18686 357 831 5 11 8 980 7 2 
187 415 3443 7 3 491 468 19 5 
18882 442 062 12 88508237 19 3 
18899 464 255 12 44457 649 3 1 
1890 500 8288 0 5,595193 40 
1891910 607 718 16 3716 642 17 11 
  
  
Bemerkenswerth ist, daß mit dieser Steigerung 
der Ein= und Ausfuhr die Preise nicht Schritt ge- 
halten haben; die Preise schwankten zwischen 
52 Pfd. Sterl. pro Tonne Palmöl zu der besten 
Zeit und 18 Pfd. Sterl. 10 Schilling im Mai 1887. 
1891 betrug im Mai der Preis 24 Pfd. Sterl. 
Die Neigung der Eingeborenen zu Kassengeschäften 
selbost tief in das Innere hinein ist gestiegen und 
beginnt auch den Umsatz von Waaren gegen Kauri- 
muscheln zu verdrängen. Ebenso haben sich die 
Eingeborenen verschiedenen neueren Erwerbszweigen 
zugewendet, wie dem Betrieb der Kakao= und Kaffec- 
kultur. Auch Baumwolle und Piassava sind Gegen- 
stand des Anbaues geworden; der Nutbarmachung 
der Raphia vinilera wird gleichfalls erhöhte Auf- 
merksamkeit zugwendet. 
Die Zahl der Einlagen von Sparbeträgen be- 
trug 233 mit 6006 Pfd. Sterl. zu 181 im 
Jahre 1890 mit 5363 Pfd. Sterl. Infolge der 
Errichtung der Sparkassenbank für die Kolonie 
besteht die Erwartung, daß diese Beträge sich noch 
wesentlich steigern werden. Die Summe der Ge- 
sammteinlagen, für welche die Regierung der Kolonie 
verantwortlich ist, beträgt einschließlich der gedachten 
Bankeinlagen 10 464 Pfd. Sterl. = 209 280 Mark. 
Die Ausgaben der Kolonie beliefen sich im 
Jahre 1891 auf 66 388 Pfd. Sterl. gegenüber dem 
  
Voranschlage von 57 339 Pfd. Sterl. Das ergiebt 
einen Ausfall von 6603 Pfd. Sterl. Derselbe wurde 
bedingt durch Ingenieurarbeiten an der bedeutenden 
Lagos-Barre und durch Landesaufnahmen in der 
Kolonie sowie die Errichtung einer Brücke über 
einen Kriek, deren Kosten allmählich durch Ent- 
richtung der Zollgebühr von 5 Kaurimuscheln 
pro Person in Rückeinnahme gebracht werden sollen. 
Das Hospital ist an den Ausgaben noch mit 
257 Pfd. Sterl. und der mohammedanische Kirchhof 
mit 337 Pfd. Sterl. betheiligt. 
Die Ausgaben für die Haussa= und Polizeitruppe 
belief sich ouf im Ganzen 13 625 Pfd. Sterl. — 
272 500 Mark. 
Sur Ausführung der Brüsseler Akte. 
Verkauf von Gewehren und Munition sowie 
von Spirituosen in der Provinz Mozgambigque. 
Ueber die Einfuhr und den Vertrieb von Feuer- 
wassen und Munition sowie über die Herstellung 
und den Vertrieb von Spirituosen sind für die Pro- 
vinz Mozambique zwei Verorduungen erlassen, welche 
im Diario do Governo zu Lissabon vom 31. De- 
zember 1892 veröffentlicht worden sind. 
Die Verordnungen lauten in Uebersetzung wie 
folgt: 
I. Vorschrift zur Ausführung der Ar- 
tikel 8, 9 und 10 der Generalakte der 
Brüsseler Konferenz. 
Artikel 1. 
Alle Feuerwaffen, ganz oder zerlegt, Munition 
und Pulver, die in die Zollämter der Distrikte Kap 
Delgado, Mozambique, Angoche, Quelimane und 
Sofala und ihre Nebenstellen eingeführt werden, 
bleiben unter der Obhut und Aufsicht dieser Aemter 
und der Verwaltungsbehörden, für Rechnung und 
Gefahr der Einführenden, und können nur unter 
den Bedingungen und Förmlichkeiten der vorliegenden 
Vorschrift zur Einfuhr abgefertigt und aus der 
Niederlage entfernt werden. 
§ 1. Die Direktoren der oben erwähnten Zoll- 
ämter und die Vorstände der Nebenstellen bezeichnen, 
in Uebereinstimmung mit den örtlichen Verwaltungs= 
behörden, geeignete Lagerhiuser zur Aufbewahrung 
der Feuerwaffen; solche Niederlagen werden den 
Aemtern angeschlossen, die um genügende Militär- 
oder Polizeimacht zur Bewach ung ersuchen. 
§ 2. Munition und Pulver werden fortgesetzt 
in Kriegsplätzen und staatlichen Pulverhäusern unter- 
Lebracht, jedoch als im Zollhause lagernd angesehen. 
Artikel 2. 
Zu jedem amtlichen Lagerhause mit Feuerwassen 
gehört ein Beamter dieser Niederlage, zur bezüglichen 
Buchführung über den Eingang, Abgang und Be-
	        
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