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stand der Waffen, und ein Wächter. Beide sind
Zollbeamte der Stelle, zu der die Niederlage gehört,
und werden vom Direktor oder Vorstand zu diesem
Sonderdienst ernannt.
Einziger Paragraph. Der General-Gonver-
neur kann, auf Vorschlag der Zolldirektoren, aus
den Einnahmen dieser Niederlagen Vergültungen für
deren Beamte bewilligen.
Artikel 3.
Die Feuerwaffen werden im Lagerhause mit
einem Begleitschein abgegeben, worin der Abliefernde
die Stückzahl, Marken und Nummern und die Zahl
und Güte der in jedem Ballen enthaltenen Waffen
bezeichnet. Der Beamte stellt, nachdem er verglichen
hat, eine Quittung über diese Ballen aus, und zwar
auf demselben Schriftstücke, das doppelt anzuferligen
ist und wovon eins der Abliefernde behält und das
andere in der Niederlage bleibt. Wenn die Wafsen
insgesammt oder zum Theil entnommen werden,
quittirt der Empfänger auf dem Scheine, der in der
Niederlage ist, der Beamte verzeichnet den Abgang
auf dem Exenplar des Abliefernden.
§ 1. Die Buchführung der Wasfenniederlage ist
derart einzurichten, das in jedem Augenblick der Ge-
sammtbestand der aufbewahrten Waffen ersichtlich ist,
sowie welche und wieviel Waffen jeder Einführende
in Verwahrung hat. Der Verwaltungsbehörde sind
Abschriften der Verzeichnisse über den Waffenbestand
am leßten Tage jedes Monats einzusenden.
§ 2. Wer Feuerwaffen in der Niederlage hat,
darf während der Dienststunden des Zollamtes allein
oder in Begleikung frei eintreten, um die ihm ge-
hörigen Waffen zu untersuchen oder untersuchen zu
lassen, jedoch geschieht dies nur in Gegenwart des
Beamten oder Wächters der Niederlage.
Artikel 4.
Für jedes Gewehr, jeden Gewehrlauf oder Re-
volver, die eingehen, zahlt der Abliesernde 200 Reis,
gleichviel wie lange die Aufbewahrung dauert; für
jede Pistole oder jeden Pistolenlauf 50 Reis. Diese
Gebühren werden durch das Zollamt bei der Ab-
sertigung zur Einfuhr erhoben.
Einziger Paragraph. Die Abliefernden haben
leinen Anspruch auf Schadenersatz für Verschlechterung
oder vollständiges Unbrauchbarwerden der abgelieferten
Wassen, wenn der Schaden aus natürlichen oder zu-
sälligen Ursachen entsteht. Sie werden jedoch entschädigt,
wenn die Waffen infolge von freiwilligen Hand-
lungen der Beamten der Niederlage verloren gehen,
unbrauchbar oder schadhaft werden.
Artikel 5.
Pulver und andere Munition wird im Zollhause
oder in der Nebenstelle mit einer Urlunde abgegeben,
worin der Einführende die Ballen, Marken, das Ge-
wicht und die Zahl jedes einzelnen sowie die Art
des Inhalts bezeichnet. Der Vorstand der amtlichen
Niederlage quittirt auf diesem Schriststück über die
Ballen, die Urkunde wird doppelt ausgesertigt, ein
Exemplar bleibt im Zollhause oder der Nebenstelle,
das andere erhält der Abliefernde. Wird das Pulver
oder die Munition, ganz oder zum Theil, nach den
Bestimmungen dieser Vorschrift aus dem Lagerhause
entnommen, so quitlirt der Einlieferer auf dem im
Jollhause befindlichen Exemplar über die entnommenen
Ballen und Mengen, und der Vorstand des Amtes
verzeichnet den Abgang auf dem im Besitze des Ein-
lieserers befindlichen Exemplar.
Einziger Paragraph. Die Buchführung über
die Niederlage von Pulver und anderem Schießbedarf
in den Zollämtern und Nebenstlellen wird derart ein-
gerichtet, daß man in jedem Augenblicke die Menge
und Art dieser Gegenstände, die in den Kriegsplätzen
und staatlichen Pulverhäusern für Rechnung der Zoll-
ämter lagern, sowie die Eigenthümer ersehen kann.
Artikel 6.
Für Pulver und anderen Schießbedarf, die nach
den Bestimmungen dieser Vorschrift ausbewahrt
werden, ist von den Einlieserern 20 Reis für das
Kilogramm, gleichviel für welche Zeit der Lagerung,
zu zahlen.
Einziger Paragraph. Die Bestimmungen
des einzigen Paragraphs des Artikels 4 ist auf die
Einlieferer von Pulver und anderem Schießbedarf
anwendbar.
Artikel 7.
Die Beförderung der Feuerwaffen, des Pulvers
und anderen Schießbedarfs vom Zollhause nach den
Niederlagen geschieht auf Kosten der Zollämter.
Artikel 8.
Die Präzisionswaffen, wie gezogene oder Repe-
tirgewehre und Hinterlader, dürfen nur mit Erlaubniß
der Verwaltungsbehörde zur Einfuhr abgeferligt und
aus der staatlichen Niederlage entnommen werden
und müssen dann gewissen Personen gehören, die
genügende Bürgschaft dafür bieten, daß sie die
Waffen nicht an Dritte abtreten. Diese Erlaubniß
wird bei der bezeichneten Behörde erbeten, die, sofern
sie es für gegeben hält, dem Gesuche zu entsprechen,
einen Schein ausstellt, wonach das Zollamt die
Waffe oder die Waffen, wie es auf dem Scheine
angegeben ist, aus der Niederlage entnehmen und
zur Einfuhr abfertigen läßt.
§ 1. Die Erlaubniß zur zollamtlichen Abferti-
gung kann nicht für mehr als eine Wasse für die-
selbe Person gewährt werden, ausgenommen, wenn
diese Person ein Wohnhaus oder eine Niederlassung
an einem nicht durch Polizei geschübtten Orte hat.
§ 2. Die Erlanbniß, wovon dieser Artikel
handelt, wird immer gewährt, wenn die Einlieferer
sie zu Gunsten von Reisenden erbitten, die eine Er-
klärung ihrer Regierung vorlegen, daß die zu er-
werbenden Waffen ausschließlich zur eigenen Ver-
theidigung bestimmt sind.