Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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stand der Waffen, und ein Wächter. Beide sind 
Zollbeamte der Stelle, zu der die Niederlage gehört, 
und werden vom Direktor oder Vorstand zu diesem 
Sonderdienst ernannt. 
Einziger Paragraph. Der General-Gonver- 
neur kann, auf Vorschlag der Zolldirektoren, aus 
den Einnahmen dieser Niederlagen Vergültungen für 
deren Beamte bewilligen. 
Artikel 3. 
Die Feuerwaffen werden im Lagerhause mit 
einem Begleitschein abgegeben, worin der Abliefernde 
die Stückzahl, Marken und Nummern und die Zahl 
und Güte der in jedem Ballen enthaltenen Waffen 
bezeichnet. Der Beamte stellt, nachdem er verglichen 
hat, eine Quittung über diese Ballen aus, und zwar 
auf demselben Schriftstücke, das doppelt anzuferligen 
ist und wovon eins der Abliefernde behält und das 
andere in der Niederlage bleibt. Wenn die Wafsen 
insgesammt oder zum Theil entnommen werden, 
quittirt der Empfänger auf dem Scheine, der in der 
Niederlage ist, der Beamte verzeichnet den Abgang 
auf dem Exenplar des Abliefernden. 
§ 1. Die Buchführung der Wasfenniederlage ist 
derart einzurichten, das in jedem Augenblick der Ge- 
sammtbestand der aufbewahrten Waffen ersichtlich ist, 
sowie welche und wieviel Waffen jeder Einführende 
in Verwahrung hat. Der Verwaltungsbehörde sind 
Abschriften der Verzeichnisse über den Waffenbestand 
am leßten Tage jedes Monats einzusenden. 
§ 2. Wer Feuerwaffen in der Niederlage hat, 
darf während der Dienststunden des Zollamtes allein 
oder in Begleikung frei eintreten, um die ihm ge- 
hörigen Waffen zu untersuchen oder untersuchen zu 
lassen, jedoch geschieht dies nur in Gegenwart des 
Beamten oder Wächters der Niederlage. 
Artikel 4. 
Für jedes Gewehr, jeden Gewehrlauf oder Re- 
volver, die eingehen, zahlt der Abliesernde 200 Reis, 
gleichviel wie lange die Aufbewahrung dauert; für 
jede Pistole oder jeden Pistolenlauf 50 Reis. Diese 
Gebühren werden durch das Zollamt bei der Ab- 
sertigung zur Einfuhr erhoben. 
Einziger Paragraph. Die Abliefernden haben 
leinen Anspruch auf Schadenersatz für Verschlechterung 
oder vollständiges Unbrauchbarwerden der abgelieferten 
Wassen, wenn der Schaden aus natürlichen oder zu- 
sälligen Ursachen entsteht. Sie werden jedoch entschädigt, 
wenn die Waffen infolge von freiwilligen Hand- 
lungen der Beamten der Niederlage verloren gehen, 
unbrauchbar oder schadhaft werden. 
Artikel 5. 
Pulver und andere Munition wird im Zollhause 
oder in der Nebenstelle mit einer Urlunde abgegeben, 
worin der Einführende die Ballen, Marken, das Ge- 
wicht und die Zahl jedes einzelnen sowie die Art 
des Inhalts bezeichnet. Der Vorstand der amtlichen 
Niederlage quittirt auf diesem Schriststück über die 
  
Ballen, die Urkunde wird doppelt ausgesertigt, ein 
Exemplar bleibt im Zollhause oder der Nebenstelle, 
das andere erhält der Abliefernde. Wird das Pulver 
oder die Munition, ganz oder zum Theil, nach den 
Bestimmungen dieser Vorschrift aus dem Lagerhause 
entnommen, so quitlirt der Einlieferer auf dem im 
Jollhause befindlichen Exemplar über die entnommenen 
Ballen und Mengen, und der Vorstand des Amtes 
verzeichnet den Abgang auf dem im Besitze des Ein- 
lieserers befindlichen Exemplar. 
Einziger Paragraph. Die Buchführung über 
die Niederlage von Pulver und anderem Schießbedarf 
in den Zollämtern und Nebenstlellen wird derart ein- 
gerichtet, daß man in jedem Augenblicke die Menge 
und Art dieser Gegenstände, die in den Kriegsplätzen 
und staatlichen Pulverhäusern für Rechnung der Zoll- 
ämter lagern, sowie die Eigenthümer ersehen kann. 
Artikel 6. 
Für Pulver und anderen Schießbedarf, die nach 
den Bestimmungen dieser Vorschrift ausbewahrt 
werden, ist von den Einlieserern 20 Reis für das 
Kilogramm, gleichviel für welche Zeit der Lagerung, 
zu zahlen. 
Einziger Paragraph. Die Bestimmungen 
des einzigen Paragraphs des Artikels 4 ist auf die 
Einlieferer von Pulver und anderem Schießbedarf 
anwendbar. 
Artikel 7. 
Die Beförderung der Feuerwaffen, des Pulvers 
und anderen Schießbedarfs vom Zollhause nach den 
Niederlagen geschieht auf Kosten der Zollämter. 
Artikel 8. 
Die Präzisionswaffen, wie gezogene oder Repe- 
tirgewehre und Hinterlader, dürfen nur mit Erlaubniß 
der Verwaltungsbehörde zur Einfuhr abgeferligt und 
aus der staatlichen Niederlage entnommen werden 
und müssen dann gewissen Personen gehören, die 
genügende Bürgschaft dafür bieten, daß sie die 
Waffen nicht an Dritte abtreten. Diese Erlaubniß 
wird bei der bezeichneten Behörde erbeten, die, sofern 
sie es für gegeben hält, dem Gesuche zu entsprechen, 
einen Schein ausstellt, wonach das Zollamt die 
Waffe oder die Waffen, wie es auf dem Scheine 
angegeben ist, aus der Niederlage entnehmen und 
zur Einfuhr abfertigen läßt. 
§ 1. Die Erlaubniß zur zollamtlichen Abferti- 
gung kann nicht für mehr als eine Wasse für die- 
selbe Person gewährt werden, ausgenommen, wenn 
diese Person ein Wohnhaus oder eine Niederlassung 
an einem nicht durch Polizei geschübtten Orte hat. 
§ 2. Die Erlanbniß, wovon dieser Artikel 
handelt, wird immer gewährt, wenn die Einlieferer 
sie zu Gunsten von Reisenden erbitten, die eine Er- 
klärung ihrer Regierung vorlegen, daß die zu er- 
werbenden Waffen ausschließlich zur eigenen Ver- 
theidigung bestimmt sind.
	        
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