Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

und von einem Jahre im übrigen Theile der Pro- 
vinz gewährt, sich nach den Bestimmungen des 
Artikels 11 die Erlaubniß zum Besitz und Gebrauch 
dieser Waffen zu erbitten. Nach Ablauf dieser Frist 
werden alle, ohne Erlaubniß oder mit erloschener 
Erlaubniß im Besitze von Personen befindlichen 
Wassen und die Munition mit Beschlag belegt und 
die Uebertreker dem Gerichte zur Verurtkheilung 
überwiesen. 
Artikel 16. 
Den Verkäufern von Feuerwaffen, Pulver und 
Munition wird in den Hauptstädten der Distrikte 
eine vom Tage der Veröffentlichung an zählende 
Frist von einem Monat, im übrigen Theile der 
Provinz von vier Monaten, gewährt, sich die durch 
Artikel 12 erforderte Erlaubniß zu verschaffen. Nach 
Ablauf dieser Frist werden alle ohne Erlaubniß zum 
Verkaufe gehaltenen Feuerwaffen, Pulver und Mu- 
nition gegebenenfalls mit Beschlag belegt und die 
Uebertreter dem Gerichte zur Verurtheilung über- 
wiesen. 
Artikel 17. 
Nach Ablauf der in den Artikeln 15 und 16 
bezeichneten Fristen ist es unbedingt verboten, Feuer- 
wafsen, die nicht Steinschloßgewehre sind, und 
Munition mit Ausnahme von sogenanntem Handels- 
pulver, an Personen zu verkaufen, die nicht die 
Erlaubniß zum Besitz und Gebrauch solcher Wassen 
haben. Die Verkäufer, die diese Vorschrift über- 
treten, werden dem Gerichte zur Verurtheilung über- 
wiesen, und wenn die Uebertretung nachweislich ist, 
wird ihnen die Erlaubniß zum Verkaufe von Waffen 
und Munition entzogen. 
Artikel 18. 
Die unter die Bestimmung des Artikels 8 fallenden, 
gegenwärtig im Besitze von Händlern befindlichen 
Feuerwaffen und deren Munition müssen im staat- 
lichen Lagerhause abgegeben werden, wo sie ohne 
Lagergebühr angenommen und aufbewahrt sowie 
unter den Bediugungen des genannten Artikels aus- 
gegeben werden. 
Artikel 19. 
Die Verwaltungsbehörde kann vollständig, während 
gewisser Zeit und in bestimmten Gegenden, den Ver- 
kauf, die Abfertigung zur Einfuhr und die Ausgabe 
von Feuerwaffen, Munition und Pulver aller Art 
aus den staatlichen Niederlagen verbieten, wenn die 
öffentliche Ordnung es erfordert. Diese zeitlichen 
Verbote geben den Personen, die zum Verkaufe der 
erwähnten Gegenstände Erlaubniß haben, keinen An- 
spruch auf Entschädigungen. 
1I. Vorschrift über die Einfuhr und die 
Herstellung von Spirituosen. 
Artikel 1. 
Die Einfuhrzölle für Alkohol, einfachen oder zu- 
bereiteten Branntwein und sonstige andere destillirte 
120 
  
— 
Getränke in Gesäßen jeder Art sind in den Zoll- 
ämtern der unmittelbar vom Staate verwalteten 
Bezirke der Provinz Mozambique folgende: 
1. Einfacher Branntwein mit weniger als 24°% 
Cartier: Dl. = 1200 Reis. 
2. Alkohol und einfacher Branntwein von 24% 
Cartier und mehr: Dl. = 3000 Reis. 
3. Zubereiteter Branntwein, Kognak, Genever, Li- 
keure und sonstige andere destillirte Getränke: 
Dl. 2500 Reis. 
Artikel 2. 
In den unmittelbar vom Staate verwalteten 
Bezirken der Provinz Mozambique ist es Niemandem 
erlaubt, Alkohol, einfachen oder zubereiteten Brannt- 
wein und sonstige andere destillirte Getränke ohne 
vorgängige Erlaubniß der Verwaltungsbehörde her- 
zustellen, ausgenommen in den im Trtikel 12 er- 
wähnten Fällen. 
Artikel 3. 
Die Erlaubniß, auf die sich der Artikel 2 bezieht 
befreit nicht von der Zahlung der Gewerbestener, 
und die Säte für diese Erlaubniß dürfen nicht 
geringer sein als der Betrag einer Verbrauchssteuer 
von 2700 Reis für das Hektoliter, nach den Be- 
stimmungen des Artikels 93 der Brüsseler Konvention 
vom 2. Juli 1890. 
Artikel 4. 
Die für die Erlaubniß nach dem vorigen Artikel 
zu zahlenden Sätze werden für jeden Bezirk vom 
Generalgouverneur der Provinz, nach Anhörung des 
Regierungsrathes, festgesetzt. 
Einziger Paragraph. Die Erlaubniß kann 
bis zum 24. März 1895 bewilligt werden, muß 
halbjährlich bezahlt, und die Säßze müssen bis zu 
diesem Datum aufrecht erhalten werden. 
Artikel 5. 
Die Personen, die am Tage des Inkrasttretens 
dieser Vorschrift in jedem Bezirke der Provinz Mo- 
zambique Erlaubniß der Gemeindelammern zur Her- 
stellung von Alkohol, einfachem oder zubereitetem 
Branntwein oder solchen destillirten Getränken haben, 
genießen diese Erlaubniß bis zu deren Ablauf und 
unterliegen darauf der allgemeinen Regel. 
Artikel 6. 
Die durch Artikel 4 des Erlasses vom 29. Ja- 
nuar 1891 eingeführte Fabrikatsteuer wird abge- 
schafft. 
Artikel 7. 
Der öffentliche Verkauf von Alkohol, einfachem 
oder zubereitetem Branntwein oder sonstigen destil- 
lirten Getränken wird in allen, unmittelbar vom 
Staate verwalteten Bezirken der Provinz Mozambique 
der vorgängigen Gewährung der jährlichen Erlaubniß 
der Verwaltungsbehörde unterworfen. 
Einziger Paragraph. Auf die Gebühren 
dieser Erlaubniß sind die Bestimmungen der Artikel 3, 
4 und 5 anwendbar.
	        
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