und von einem Jahre im übrigen Theile der Pro-
vinz gewährt, sich nach den Bestimmungen des
Artikels 11 die Erlaubniß zum Besitz und Gebrauch
dieser Waffen zu erbitten. Nach Ablauf dieser Frist
werden alle, ohne Erlaubniß oder mit erloschener
Erlaubniß im Besitze von Personen befindlichen
Wassen und die Munition mit Beschlag belegt und
die Uebertreker dem Gerichte zur Verurtkheilung
überwiesen.
Artikel 16.
Den Verkäufern von Feuerwaffen, Pulver und
Munition wird in den Hauptstädten der Distrikte
eine vom Tage der Veröffentlichung an zählende
Frist von einem Monat, im übrigen Theile der
Provinz von vier Monaten, gewährt, sich die durch
Artikel 12 erforderte Erlaubniß zu verschaffen. Nach
Ablauf dieser Frist werden alle ohne Erlaubniß zum
Verkaufe gehaltenen Feuerwaffen, Pulver und Mu-
nition gegebenenfalls mit Beschlag belegt und die
Uebertreter dem Gerichte zur Verurtheilung über-
wiesen.
Artikel 17.
Nach Ablauf der in den Artikeln 15 und 16
bezeichneten Fristen ist es unbedingt verboten, Feuer-
wafsen, die nicht Steinschloßgewehre sind, und
Munition mit Ausnahme von sogenanntem Handels-
pulver, an Personen zu verkaufen, die nicht die
Erlaubniß zum Besitz und Gebrauch solcher Wassen
haben. Die Verkäufer, die diese Vorschrift über-
treten, werden dem Gerichte zur Verurtheilung über-
wiesen, und wenn die Uebertretung nachweislich ist,
wird ihnen die Erlaubniß zum Verkaufe von Waffen
und Munition entzogen.
Artikel 18.
Die unter die Bestimmung des Artikels 8 fallenden,
gegenwärtig im Besitze von Händlern befindlichen
Feuerwaffen und deren Munition müssen im staat-
lichen Lagerhause abgegeben werden, wo sie ohne
Lagergebühr angenommen und aufbewahrt sowie
unter den Bediugungen des genannten Artikels aus-
gegeben werden.
Artikel 19.
Die Verwaltungsbehörde kann vollständig, während
gewisser Zeit und in bestimmten Gegenden, den Ver-
kauf, die Abfertigung zur Einfuhr und die Ausgabe
von Feuerwaffen, Munition und Pulver aller Art
aus den staatlichen Niederlagen verbieten, wenn die
öffentliche Ordnung es erfordert. Diese zeitlichen
Verbote geben den Personen, die zum Verkaufe der
erwähnten Gegenstände Erlaubniß haben, keinen An-
spruch auf Entschädigungen.
1I. Vorschrift über die Einfuhr und die
Herstellung von Spirituosen.
Artikel 1.
Die Einfuhrzölle für Alkohol, einfachen oder zu-
bereiteten Branntwein und sonstige andere destillirte
120
—
Getränke in Gesäßen jeder Art sind in den Zoll-
ämtern der unmittelbar vom Staate verwalteten
Bezirke der Provinz Mozambique folgende:
1. Einfacher Branntwein mit weniger als 24°%
Cartier: Dl. = 1200 Reis.
2. Alkohol und einfacher Branntwein von 24%
Cartier und mehr: Dl. = 3000 Reis.
3. Zubereiteter Branntwein, Kognak, Genever, Li-
keure und sonstige andere destillirte Getränke:
Dl. 2500 Reis.
Artikel 2.
In den unmittelbar vom Staate verwalteten
Bezirken der Provinz Mozambique ist es Niemandem
erlaubt, Alkohol, einfachen oder zubereiteten Brannt-
wein und sonstige andere destillirte Getränke ohne
vorgängige Erlaubniß der Verwaltungsbehörde her-
zustellen, ausgenommen in den im Trtikel 12 er-
wähnten Fällen.
Artikel 3.
Die Erlaubniß, auf die sich der Artikel 2 bezieht
befreit nicht von der Zahlung der Gewerbestener,
und die Säte für diese Erlaubniß dürfen nicht
geringer sein als der Betrag einer Verbrauchssteuer
von 2700 Reis für das Hektoliter, nach den Be-
stimmungen des Artikels 93 der Brüsseler Konvention
vom 2. Juli 1890.
Artikel 4.
Die für die Erlaubniß nach dem vorigen Artikel
zu zahlenden Sätze werden für jeden Bezirk vom
Generalgouverneur der Provinz, nach Anhörung des
Regierungsrathes, festgesetzt.
Einziger Paragraph. Die Erlaubniß kann
bis zum 24. März 1895 bewilligt werden, muß
halbjährlich bezahlt, und die Säßze müssen bis zu
diesem Datum aufrecht erhalten werden.
Artikel 5.
Die Personen, die am Tage des Inkrasttretens
dieser Vorschrift in jedem Bezirke der Provinz Mo-
zambique Erlaubniß der Gemeindelammern zur Her-
stellung von Alkohol, einfachem oder zubereitetem
Branntwein oder solchen destillirten Getränken haben,
genießen diese Erlaubniß bis zu deren Ablauf und
unterliegen darauf der allgemeinen Regel.
Artikel 6.
Die durch Artikel 4 des Erlasses vom 29. Ja-
nuar 1891 eingeführte Fabrikatsteuer wird abge-
schafft.
Artikel 7.
Der öffentliche Verkauf von Alkohol, einfachem
oder zubereitetem Branntwein oder sonstigen destil-
lirten Getränken wird in allen, unmittelbar vom
Staate verwalteten Bezirken der Provinz Mozambique
der vorgängigen Gewährung der jährlichen Erlaubniß
der Verwaltungsbehörde unterworfen.
Einziger Paragraph. Auf die Gebühren
dieser Erlaubniß sind die Bestimmungen der Artikel 3,
4 und 5 anwendbar.