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83.
Der Beamte hat das Schiff, sobald es ihm überantwortet ist, zu besichtigen und für Aufnahme
eines Inventars, sowie für Sicherung von Schiff, Schiffspapieren und Ladung Sorge zu tragen.
Er hat mit möglichster Beschleunigung alle Thatsachen, welche für die Frage, ob ein Fall von
mißbräuchlicher Flaggenführung oder von Sklavenhandel vorliegt, von Bedeutung sind, unter Aufnahme der
erforderlichen Beweise festzustellen.
8 4.
Gegen die Entscheidung, daß ein Fall von mißbräuchlicher Flaggenführung vorliegt, steht dem
Führer des angehaltenen Schiffes die sofortige Beschwerde zu, welche binnen einer Frist von drei Tagen
nach der Zustellung einzulegen ist. Ueber die Beschwerde entscheidet der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
zweiter Instanz ermächtigte Beamte.
86.
Ergiebt die Untersuchung, daß ein Fall von Sklavenhandel vorliegt, so ist das Verfahren behufs
Verurtheilung des Schiffes mittelst Ueberweisung an die Gerichtsbehörde erster Instanz einzuleiten. In
dem Beschlusse sind, unter Anführung der Beweismittel, die Thatsachen anzugeben, in welchen ein Fall von
Sklavenhandel gefunden wird.
86.
Ergeht in Gemäßheit des Artikels LIII der General -Akte die Entscheidung, daß das Schiff zu
Unrecht angehalten worden sei, so ist hiermit die Festsehung der dem Schiffe zukommenden Entschädigung
zu verbinden. Giebt der Offizier des fremden Kreuzers binnen drei Tagen nach der Zustellung die
Erklärung ab, daß er sich bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung nicht beruhige, so
ist die Sache der Gerichnoehürde erster Instanz zu überweisen. Im anderen Falle ist das Schiff freizugeben.
II. Spruchverfahren.
5 7.
Die Gerichtsbehörde, welcher die Sache überwiesen ist, kann jederzeit die Vornahme weiterer
Erhebungen veranlassen. .
§8·
Die mündliche Verhandlung erfolgt unter Zuziehung von zwei Beisitzern.
Dieselbe beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters. Hierauf werden der Offizier des fremden
Kreuzers und der Führer des angehaltenen Schiffes mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört. Auch
in Abwesenheit des Offiziers sowie des Schiffers kann zur Verhandlung geschritten werden, falls der Aus-
gebliebene ordnungsmäßig geladen ist. Das Urtheil wird mit der Verkündung rechtskrästig und soll dem
Offizier und dem Schiffer zugestellt werden.
III. Allgemeine Bestimmungen.
89.
Soweit sich aus dieser Verordnung nicht ein Anderes ergiebt, finden auf das Verfahren die
Bestimmungen entsprechende Anwendung, welche für das Verfahren in Strafsachen in Geltung sind.
8 10.
Der Offizier des fremiden Kreuzers hat soruch auf Anwesenheit bei sämmtlichen Vernehmungen
und sonstigen zur Ermittelung des Thatbestandes erfolgenden Erhebungen.
5 11.
Der Offizier des fremden Kreuzers und der Führer des angehaltenen Schiffes können sich durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Kann eine Zustellung an die im Absaß 1 bezeichneten Personen nicht am Sitze der Gerichts-
behörde erster Instanz bewirkt werden, so erfolgt sie durch Anheftung an die Gerichtstafel. Die Zustellung
gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach erfolgter Anheftung.
§ 12.
Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt bei der ersten Vernehmung. Ob der
Führer und sonstige zur Besatzung des angehaltenen Schiffes gehörige Personen zu beeidigen sind, ist nach
freiem Ermessen zu bestimmen.