Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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2. bei der Einfuhr der Marktpreis am Eingangsorte abzüglich des darauf ruhenden Zollbetrages 
zu Grunde zu legen. Ist letzterer Marktpreis nicht festzustellen, so bildet der Ursprungspreis einschließlich 
Fracht und Versicherungskosten zuzüglich 10 pCt. die Grundlage der Verzollung. 
Entsteht über den Werth der nach dem Werthe zu verzollenden Waaren eine Meinungsverschiedenheit 
zwischen dem Zollpflichtigen und der Zollbehörde, so soll der Werth durch zwei Sachverständige, von 
welchen jede Partei je einen ernennt, festgesetzt werden und der so ermittelte Werth für beide Theile 
maßgebend sein; können sich die Sachverständigen über den Werth nicht einigen, so sollen sie einen 
Obmann wählen, dessen Werthfestsetzung dann als endgültig entscheidend anzusehen ist. Können die beiden 
Sachverständigen sich über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird derselbe durch die zuständigen 
Verwaltungsbeamten ernannt. 
Die Kosten für dies Schiedsgericht trägt der verlierende Theil. 
§5 17. 
Neben den Zöllen können besondere Gebühren insoweit erhoben werden, als eine in den Vor- 
schriften dieser Verordnung nachgelassene Erleichterung in der Abfertigung auf Antrag des Zollpflichtigen 
gewährt wird, welche einen Mehraufwand an Beamtenkräften oder besondere Vorkehrungen im Interesse der 
Zollsicherheit nothwendig macht. 
8 18. 
Zur Entrichtung des Zolles ist der Regierung gegenüber derjenige verpflichtet, welcher in dem 
Augenblick, in dem die Zollpflicht begründet wird, Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. Bei der 
Ausfuhr tritt neben der Verpflichtung des Inhabers solidarisch die des Versenders. 
8109. 
Der zollpflichtige Gegenstand haftet ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten für den darauf 
ruhenden Zoll und kann, solange dessen Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten 
oder mit Beschlag belegt werden. 
Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergangene Verbot, 
über denselben weiter zu verfügen, hat die Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Verabfolgung des Gegenstandes, auf welchem ein Zollanspruch haftet, kaun in keinem Falle, 
auch nicht von den Gerichten, Gläubigern oder Konkursverwaltern eher verlangt werden, als bis die darauf 
haftenden Abgaben bezahlt sind. 
Wird der Zoll innerhalb einer von der Zollbehörde festgesetzten Frist nicht entrichtet, so kann 
der Gegenstand zur Deckung der darauf ruhenden Abgaben und Kosten öffentlich meistbietend verkauft werden. 
8 20. 
Verjährung in Bezug auf Zollgefälle. 
Alle Forderungen oder Nachforderungen von Zollgefällen, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz 
wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Gefälle verjähren binnen drei Jahren, von dem Tage an 
gerechnet, an welchem die Waare in den freien Verkehr bezw. in das Ausland abgelassen ist. 
Auf das Verantwortlichkeitsverhältniß der einzelnen Zollbeamten gegenüber dem Keiserlichen 
Gouvernement sowie auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. 
Ort und Zeit des Löschens und Ladens. 
8 21. 
Das Löschen und Laden von Waaren darf in den im § 3 bezeichneten Pläten nur auf den Stellen 
geschehen, welche das Zollamt bestimmt. 
8 22. 
In der Regel dürfen Waaren nur in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends gelöscht 
und geladen werden. Zum Löschen und Laden ist die vorherige Erlaubniß der Zollstelle einzuholen. 
Ausnahmen finden statt: 
1. bei Fischerfahrzeugen, welche frische Erzeugnisse des Meeres einführen, 
2. bei der Bergung von Strandgut, 
3. in besonderen dringenden Fällen. 
8 28. 
Waaren, welche ein= oder ausgeführt oder nach einem anderen Zollplatze auf dem Seewege über- 
führt werden — mögen dieselben zollpflichtig oder zollfrei sein — sind schriftlich auf einem amtlichen 
Formulare in deutscher (Deklarationen in englischer Sprache können zugelassen werden) Sprache nach Zahl, 
Zeichen, Nummer und Verpackungsart der Kolli, Gattung, Gewicht (Nettogewicht) und Werth (in Rupien) 
dem Zollamt zu deklariren. Enthält ein Kollo verschiedene Waaren, so sind die verschiedenen Sorten 
getrennt nach Gewicht und Werth aufzuführen.
	        
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