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Zum Handel in den vom Sklavenhandel berührten Bezirken dürfen auch solche Gewehre und das gewöhn=
liche Schießpulver nicht herausgegeben werden.
§ 10.
An Seechafenplätzen und unter Bedingungen, welche hinreichende Sicherheit verbürgen, können
auch Privatlagerhäuser von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, jedoch nur für die Unterbringung von
gewöhnlichem Schießpulver und Feuersteingewehren unter Ausschluß der vervollkommneten Waffen und
deren Munition. «
§11. .
Diejenigen Personen, welchen die Entnahme von Waffen oder Schießpulver aus den Lager-
häusern verstattet worden ist, haben der Aufsichtsbehörde alle sechs Monate genaue Listen mit der Angabe
der Beslimmung der verkauften Feuerwassen und des verkausten Schießpulvers, sowie des noch vorhandenen
Bestandes einzureichen.
8 12.
Durch amtliche Bekanntmachung wird die Höhe der für Feuerwassen, Munition und Schießpulver
in den öffentlichen Lagerhäusern zu entrichtenden Lagergebühren festgesetzt werden.
8 18.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängniß bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis fünftausend — 5000 — Mark, allein oder in Verbindung miteinander,
bestraft. Die Feuerwassen, die Munition und das Schießpulver, welche Gegenstand der Zuwiderhandlung
sind, unterliegen der Einziehung.
F. 14.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Kamerun, den 16. März 1893.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. Zimmerer.
Gonvernements-Befschl.
Da sich ein empfindlicher Mangel an Silbermünzen herausgestellt hat, infolge des Umstandes,
daß die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft geprägten Rupies nicht in genügender Anzahl vor-
handen sind und auch anscheinend demnächst nicht zur Einführung gelangen, so bestimme ich, daß die durch
Gonvernements-Besehl Nr. 28 vom 20. Juli 1892 zunächst auf drei Monate ausgesprochen gewesene
Abgabenfreiheit für nicht von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft geprägte Silbermünzen mit rück-
wirkender Kraft, vom 1. Januar d. J. bis auf Weiteres bestehen bleiben soll.
Dar-es-Salm, den 5. April 1893.
Der Kaiserliche Gonverneur.
In Vertretung:
(L. S.) (gez.) Freiherr v. Schele.
Ernennung von Beisitzern des Gerichts erster und zweiter Instanz in Jaluit
(Marshall-Juseln).
Auf Grund der §§ 7 und folg. des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879
sind für das laufende Jahr ernannt worden:
I. Zu Beisitzern der Kaiserlichen Gerichte I. und II. Instanz in Jaluit:
.Kaufmanm Hermann Grocßer, lübischer Staatsangehöriger.
4. Kaufmann Emil Hütter, sächsischer Slaatsangehöriger.
. Regierungsarzt Dr. Erwin Steinbach, sächsischer Staatsangehöriger.
. Kaufmann A. Capelle, preußischer Staatsangehöriger.
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