Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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schaft mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung im Geschäftslokale der Gesellschaft zur Ein- 
sicht der Mitglieder aufzulegen. 
8 39. 
Der Verwaltungsrath bestimmt den Mindestbetrag der vorzunehmenden Abschreibungen und Rück- 
lagen, jedoch muß die ordentliche Rücklage mindestens 5 Prozent des Reingewinns betragen, bis deren Be- 
trag die Höhe von mindestens 25 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft erreicht hat, bezw. wieder 
erreicht hat, nachdem sie angegriffen worden war. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, durch Abführung eines von ihm erforderlich erachteten Theils 
des Reingewinns eine außerordentliche Nücklage zu beschaffen, bis ihre Höhe 25 Prozent des Grund- 
kapitals erreicht. 
Die ordentliche Rücklage dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Fehlbetrags. 
Die außerordentliche Rücklage ist besonders zur Vermehrung des Betriebskapitals und zur Deckung 
ungewöhnlicher Verluste bestimmt, kaun aber nach Ermessen des Verwaltungsraths jederzeit zur Vertheilung 
unter die Gesellschaftsmitglieder gebracht werden. 
8 40. 
Von dem nach Abzug der Belräge für Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn 
erhält der Verwaltungsrath 10 Prozent als Tantiôme. Der verbleibende Rest wird als Dividende auf die 
Antheile vertheilt. 
VII. Bekanntmachungen. 
8 41. 
Die nach diesem Statut erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen im „Deutschen Reichs-Anzeiger 
und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger“ und außerdem in denjenigen Zeitungen, welche der Verwal- 
tungsrath im Interesse der Gesellschaftsmitglieder für angemessen halten sollte. Ein darüber gefaßter 
Beschluß muß in den zur Zeit bestimmten Gesellschaftsblättern veröffentlicht werden. 
VIII. Auflösung. 
§5 42. 
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft wird das Vermögen nach Tilgung der Schulden unter 
die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Betheiligung vertheilt. Dic Vertheilung darf nicht eher vollzogen 
werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem eine Aufforderung der 
Gesellschaft an ihre Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden 
ist. Dic gleiche Bestimmung findet Anwendung auf einc theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals 
an die Mitglieder. 
Bis zur Beendigung der Liqnidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft 
und ihrem Gerichtsstand. 
IX. Aufsichtsbehörde. 
8 43. 
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt. Derselbe kann zu dem 
Behuf einen Kommissar bestellen. Die Aussicht erstreckt sich auf die statutenmäßige Führung der Geschäfte 
für die Erreichung des Gesellschaftszwecks. Der von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, 
an jeder Verhandlung des Verwaltungsraths und jeder Generalversammlung theilzunehmen, von dem Ver- 
waltungsrath jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und 
Schriften derselben einzusehen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten 
Mitglieder der Gesellschaft (§ 34) nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außer- 
ordentliche Generalversammlung zu berufen. 
* 44. 
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unterworfen, nach 
welchen eine Aenderung oder Ergänzung des Statuts erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen 
vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll.
	        
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