— 416 —
in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Top oder im Want —
zu führen; sie darf auch in verkleinertem Maßstabe als Gösch auf dem Bugspriet oder dem Vorsteven
geführt werden.
Hinsichtlich der Maße der in der Allerhöchsten Verordnung vom 13. August 1893 vorgeschriebenen
besonderen Abzeichen wird Folgendes bemerkt:
Maße der Abzeichen für die im Bereiche der Lootsen= (Zoll-) Verwaltung in den Schutzgebicten
(unter Anwendung der für die Schutzgebiete bereits durch Allerhöchste Verordnung vom 8. November 1892
festgesetzten Flagge) zu führenden Flaggen.
Durch Eintheilung der Breite des schwarzen! Feldes in 20 Theile ergeben sich für die Höhe:
des Ankers . .... 18 Theile,
des Ringes . ....
des Dnchballens .
der beiden Spitzen vom unteren Nand crh. 9
für die Breite des Ankers 12 von Spitze zu Spitze,
für den Querbalken ·0 -
für den Durchmesser des NRiuges und die mittlerc Breite
des Kernstückes 2
Die beiden Buchstaben „L V'/ bezw. boben de vohe von 10 Theilen, stehen also je
5 Theile von beiden Rändern ab; der Ring und die Spitze stehen je 1 Theil von den Rändern, der
Querbalken 4 Theile vom oberen Flaggenrand ab.
#u h
VPerordnungen und Wiktheilungen der Behörden in den Schuhgebiekten.
An Stelle des bisherigen Beisitzers des Kaiserlichen Gerichts des Schutzgebietes von Kamerun
Agenten Brunschweiler, welcher Kamerun verlassen hat, ist für den Rest des laufenden Kalenderjahres
der großbritannische Staatsangehörige Agent Duggan zum Gerichtsbeisitzer ernannt worden.
A4AAAAAA- A A. A AA AA A A A. A. A A K. K. A. A. . AA. A#. C. A. A. A. A. A A. A. A. A. A. A. A. A. A. A. A. A. A. A. A A. A. K A. A. . u. A. A A à. 4. 4.
Perlbnalien.
Der zum Auswärtigen Amt kommandirte Major v. Wrochem vom Infanterie-Regiment Nr. 131
ist dem Kaiserlichen Gouvernement in Ostafrika zur Dienstleistung überwiesen und beabsichtigte, die Ausreise
mit dem am 30. August von Neapel abgehenden Reichspostdampfer anzutreten. Gleichzeitig begiebt sich
auch der bisher im Auswärtigen Amte thätige Gerichtsassessor Freiherr v. Rechenberg nach ## Ostafrika.
Herr v. Nechenberg ist dem Gouvernement zur kommisarichen Beschäftigung zugetheilt worden.
Dem Dirigenten der Kolonial-Abtheilung Wirllichen Geheimen Legationsrath Dr. Kayser ist die
Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Komthurkreuzes mit dem Stern des Großherzoglich sächsischen
Hausordens der Wachsamkeit oder vom weißen dallen verliehen worden.
Zum Kommissar der Aufsichtsbehörde ist in Gemäßheit der statutarischen Bestimmungen für die
„Hanseatische Land-, Minen= und Handelsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika“ der Kaiserliche Legations-
rath v. Schelling ernannt worden.
Die Sekondlientenants a. D. Steubler, bisher vom Infanterie-Regiment von Boyen (5. Ostpreuß.)
Nr. 41, und v. Berken, bisher vom Grenadier-Regiment König Friedrich Wilhelm I. (2. Ostpreuß.) Nr. 3,
sind vom 23. August d. Is. ab der Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika zugetheilt.
« Dem Kaufmann Sewa Hadji zu Bagamoyo (Deutsch-Ostafrika) ist der Kronen-Orden vierter
Klasse verliehen worden.