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zuständigen Civiluntersuchungerichter und
einen von der einschlágigen Militärbehörde
abzuordnenden Militärrichter gemeinsam ge-
führt, es sei denn, daß die letztgenannte
Behörde auf diese Abordnung verzichtet,
in welchem Falle der Civiluntersuchungs-
richter allein die Voruntersuchung mit vol-
ler Wirksamkeit auch gegen die Militär-
person durchzuführen berufen ist.
Art. 2.
Ergibt sich der im Artikel 1 bezeich-
nete Fall des Zusammentreffens bezüglich
einer bei einem Civiluntersuchungegerichte
anhängigen Untersuchung oder einkommen-
den Anzeige, so hat der Untersuchungs-
richter, in der Pfalz der Staatsprocurator,
sofort der zuständigen Militärbehörde hie-
von zu dem Behufe Nachricht zu geben,
damit diese über die Abordnung eines Mi-
litdrrichters oder über den Verziche auf eine
solche Abordnung sich erkläre.
Bis zum Eintressen dieser Erkldrung
kann der Civiluntersuchungsrichter drin-
gende Untersuchungshandlungen auch für
sich allein giltig vornehmen.
Ergibt sich der besagte Fall bezüglich
einer bei einem Militärgerichte anhängigen
Untersuchung oder eingekommenen Anzeige,
so sind die Acten oder die Anzeige unge-
säumt mit der vorbezeichneten Erkldrung
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an das zuständige Civiluntersuchungsgericht
abzugeben.
Art. 3.
Die Acten der nach den Bestimm-
ungen des Artikels 1 durchgeführten Vor-
untersuchung sind, bevor hierüber von Seite
des bürgerlichen Strafgerichts Beschluß ge-
faßt wird, durch den Staatsanwalt an die
zuständige Militärbehörde zur Erklárung
mitzutheilen, ob bezüglich der mitangeschul-
digten Militärperson die weitere Behand-
lung der Sache vorbehaltlich der milit-
rischen Gerechtsame den bürgerlichen Straf=
gerichten überlassen werden wolle.
Dasselbe Verfahren ist wiederholt ein-
zuhalten, wenn nach Abgabe einer bejahen-
den Erklärung der Militärbehörde auf Anord=
nung des bürgerlichen Strafgerichts eine
Ergänzung der Voruntersuchung starcge-
funden haben sollte.
Die in Absatz 1 bezeichnete Erkldrung
ist auch in solchen Vergehenssachen, welche
sich zur sofortigen Ladung der beschuldigten
Personen in die öffentliche Sitzung eignen,
vor Erlassung dieser Ladung einzuholen.
(Die in den vorstehenden Bestimm-
ungen bezeichnete Erklärung ist von Seite
der Militärbehörde ohne alle Verzögerung
und — in der Regel wenigstens — inner-