fullscreen: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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zuständigen Civiluntersuchungerichter und 
einen von der einschlágigen Militärbehörde 
abzuordnenden Militärrichter gemeinsam ge- 
führt, es sei denn, daß die letztgenannte 
Behörde auf diese Abordnung verzichtet, 
in welchem Falle der Civiluntersuchungs- 
richter allein die Voruntersuchung mit vol- 
ler Wirksamkeit auch gegen die Militär- 
person durchzuführen berufen ist. 
Art. 2. 
Ergibt sich der im Artikel 1 bezeich- 
nete Fall des Zusammentreffens bezüglich 
einer bei einem Civiluntersuchungegerichte 
anhängigen Untersuchung oder einkommen- 
den Anzeige, so hat der Untersuchungs- 
richter, in der Pfalz der Staatsprocurator, 
sofort der zuständigen Militärbehörde hie- 
von zu dem Behufe Nachricht zu geben, 
damit diese über die Abordnung eines Mi- 
litdrrichters oder über den Verziche auf eine 
solche Abordnung sich erkläre. 
Bis zum Eintressen dieser Erkldrung 
kann der Civiluntersuchungsrichter drin- 
gende Untersuchungshandlungen auch für 
sich allein giltig vornehmen. 
Ergibt sich der besagte Fall bezüglich 
einer bei einem Militärgerichte anhängigen 
Untersuchung oder eingekommenen Anzeige, 
so sind die Acten oder die Anzeige unge- 
säumt mit der vorbezeichneten Erkldrung 
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an das zuständige Civiluntersuchungsgericht 
abzugeben. 
Art. 3. 
Die Acten der nach den Bestimm- 
ungen des Artikels 1 durchgeführten Vor- 
untersuchung sind, bevor hierüber von Seite 
des bürgerlichen Strafgerichts Beschluß ge- 
faßt wird, durch den Staatsanwalt an die 
zuständige Militärbehörde zur Erklárung 
mitzutheilen, ob bezüglich der mitangeschul- 
digten Militärperson die weitere Behand- 
lung der Sache vorbehaltlich der milit- 
rischen Gerechtsame den bürgerlichen Straf= 
gerichten überlassen werden wolle. 
Dasselbe Verfahren ist wiederholt ein- 
zuhalten, wenn nach Abgabe einer bejahen- 
den Erklärung der Militärbehörde auf Anord= 
nung des bürgerlichen Strafgerichts eine 
Ergänzung der Voruntersuchung starcge- 
funden haben sollte. 
Die in Absatz 1 bezeichnete Erkldrung 
ist auch in solchen Vergehenssachen, welche 
sich zur sofortigen Ladung der beschuldigten 
Personen in die öffentliche Sitzung eignen, 
vor Erlassung dieser Ladung einzuholen. 
(Die in den vorstehenden Bestimm- 
ungen bezeichnete Erklärung ist von Seite 
der Militärbehörde ohne alle Verzögerung 
und — in der Regel wenigstens — inner-
	        
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