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Aulage E. (zu F. 32.)
testimmungen
über die Beschaffenheit der zu militairischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge
und Geschirre nebst Zubehör.
1) Die Fahrzeuge sollen vierrädrige Wagen sein mit einem Unterge-
stell von starker Konstruktion und mindestens 20 Centner Tragfähigkeit, nicht
zu lang gebaut, so daß sie mit dieser Last von 2 Pferden gezogen werden
können. Die Räder sollen nicht unter 1 Meter und nicht über 1.60 Meter
hoch, mit eisernen Reifen umgeben sein. Die Breite der Felgen soll nicht
unter 5 Centimeter und nicht über 12 Centimeter betragen. Geleisbreite
landesüblich, Hemmschuh (resp. Hemmvorrichtung) wünschenswerth. Die Wagen
müssen einen Langbaum, eine abnehmbare Wagendeichsel, eiserne oder stählerne
Achsen und eine bewegliche Hinterbracke haben. Die Deichselspitze soll mit
einem Beschlag versehen sein, der das Vorlegen von Vorderpferden ermöglicht.
Es sollen Steuerketten oder Aufhalter von doppeltem Leder daran sein.
Das Obergestell muß aus einem Breterkasten oder aus 2 Leitern oder
aus starkem, bis an den oberen Leiterbaum reichenden Korbgeflecht bestehen,
vorn und hinten geschlossen, mit Spriegeln über den Leitern und mit einem
Sitzbret resp. Bocksitz für den Fahrer versehen sein. Der innere Ladungs-
raum soll mindestens 2.25 Kubikmeter betragen.
2) Die Geschirre, nach Landessitte Kummet= oder Sielengeschirre, sollen
zweispännig, haltbar, in den Ledertheilen geschmeidig sein, Zugstränge von
Hanf oder Zugketten, Kreuzleinen von Hanf, Bandgurt oder Leder haben.
Sielengeschirre sollen Halskoppeln haben. Halfter mit starken, mit Zügeln
versehenen Trensengebissen zum Einknebeln, für jedes Pferd eine Halfterkette