fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

  
Regierungs— 
  
  
  
  
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 30. * Wei mar. 23. Oktober 1899. 
  
  
Jnhalt: Gesindeordnung für das Großherzogthum Sachsen, vom 11. Oktober 1899, Seite 403. — Ministerial-Verordnung 
vom 13. Oktober 1899 zur Ausführung der Gesindeordnung vom 11. Oktober 1899, Seite 438. 
  
1117. Gesindeordnung für das Großherzogthum Sachsen, vom 11. Oktober 1899. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtags die nachstehende 
Gesindeordnung 
zu erlassen beschlossen: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Anwendung der Gesindeordnung. 
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten 
(Gesinde) ist, vorbehaltlich der durch die Bestimmungen im Art. 95 Abs. 2 und 
3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und durch die gegen— 
1899 62