Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

uralten und üiberwiegenden. Handelsbeziehungen: zu 
Indien die indische Rupiewährung eingebürgert. Ob- 
wohl diese Währung allen Schwankungen des Silber- 
marktes unterworfen ist und für die Entwickelung 
des Handels vielfache Nachtheile im Gefolge hat, so 
konnte doch bei Uebernahme der Verwaltung durch 
das Denitsche Reich an eine Aenderung dieses Wäh- 
rungssystems nicht geracht werden, sölange es nicht 
möglich war, den Handel dem indischen Einfluß zu 
entziehen, und die (Entwickelung des Handels im 
Lande noch eine zu wenig selbständige war, um die 
Einführung eines eigenen Münzsystems zu recht- 
sortigen. Andererseits stand zu befürchten, daß die 
Einführung einer neuen. Münze, hei der Abneigung 
der binnenafrikanischen. Negerstämme- gegen alle ihnen 
unbekannten Zahlungsmittel- im Lande selbst auf die 
Handelsverhältnisse einen ungünstigen, Einfluß aus- 
üben würde. Man entschloß sich daher, die- iindische 
Rupiewährung zunächst in vollem. Umfange bei- 
zubehalten und innerhalb des Rahmens derselben 
Silber= und Kupfermünzen eigener Prägung ein- 
zuführen. Die Befugniß, Silber= und Kupfermünzen 
zu prägen und auszugeben, welche an den öffent- 
lichen Kassen des Schutzgebjets, dessen Zubehörungen 
und der Insel Mafia an Zahlungsstatt genommen 
werden müssen, ist in §. 7. Nr. 5: des Vertrages 
zwischen der Kaiserlichen Regierung und der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft vom 20. November 1890 
der genannten Gesellschaft vorbehalten. In den 
Jahren 1890 bis 1893 sind von der genannten 
Gesellschaft 708.000 Silberrupies und. 31 Millionen 
Kupferpesas ausgeprägt und in den Verlehr gebracht 
worden. 
Um die Ostafeikanische Gesellschaft. in dem ihr 
vertragsmäßig zustehenden Münzregal den gewünschten 
Schutz zu gewähren und einer weiteren Ueber- 
schwemmung des Landes mit ausländischen Münzen 
vorzubeugen, wurde am 22. März 1892 von dem 
Kaiserlichen Gouverneur eine Verordnung erlassen, 
nach, welcher alle, nicht von, der Deutsch- Ostafri= 
kanischen Gesellschaft ausgeprägten Münzen einem 
Einfuhrzoll und einer Verbrauchsstener unterworfen 
werden sollten. Diese Maßregel konnte jedoch nicht 
im vollen Umfange aufrecht erhalten werden, da in 
Ostafrika, wie dies auch in Indien und anderen 
orientalischen Ländern üblich ist, durch Verarbeitung 
zu Schmuckgegenständen große Mengen von Silber= 
rupies aus dem Verkehr gezogen wurden, ohne daß 
wegen der damit verbundenen Zollschwierigkeiten ein 
Ersatz von außen eingetreten wäre, und die Ost- 
afrikanische Gesellschaft wegen der Kürze der Zeit 
eine genügende Menge von Silberrupies nicht auf 
den Markt zu bringen vermochte. Nachdem die oben 
angeführte Verordnung am 20. Juli. 1892 zunächst 
auf drei Monate suspendirt war, wurde sie am 
5. April d. Is. für Silbermünzen bis auf Weiteres 
ganz aufgehoben, wogegen der Einfuhrzoll. und die 
Verbrauchssteuer auf alle nicht von der Ostafrika- 
nischen Gesellschaft ausgeprägten Kupferpesas be- 
  
stehen blseb. Diese Maßregel genügte jedoch nicht, 
aum befriedigenden Wandel zu schaffen, da nach wie 
vor durch indische Geschäftsleute auf dem Wege des 
Schmüggels große Mengen von. fremden Kupfer- 
pesas eingeführt wurden, mit denen ein schwung- 
hafter-Handel getrieben wurde. In Deutsch-Ostafrika 
waren damals außer den Pesas der Gesellschaft noch 
indische Pesas, Pesas des Sultans von Sansibar 
und olche der Britisch -Ostafrikanischen Gesellschaft 
im Umlauf. Alle diese Münzen, einschließlich der- 
jenigen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, stehen 
einander an Größe und Kupfergehalt gleich und ent- 
sprechen win Nennwerth nach dem 64. Theil einer 
Rupie. (l upie = 16 Anna; 1. Anna. 4 Pesas). 
Seit einiger Zeit war indessen der thatsächliche Werth 
der Pesas in Sansibar wie in Deutsch-Ostafrika un- 
erwünschten Schwankungen ausgesetzt, welche die 
Folge einer schrankenlosen Ansbeutung des in San- 
sibar bestehenden Münzregals, insbesondere durch 
eine mit der. Ausübung dieses Regals betraute nicht- 
deutsche Firma, war. Letztere hat den ostafrikanischen 
Markt derart mit ihren Kupfermünzen überschwemmt, 
daß sie dieselben schließlich nur noch unter dem Renn- 
werth hat in den Verkehr bringen können. Das 
Vorgehen der betreffenden Firma und die dadurch 
Leförderte Spekulation, durch welche die Sultans- 
Pesas in großen Mengen auch nach Deutsch-Ost- 
afrikn# eingeschleppt wurden, hatte es bewirkt, daß 
  
in demselben Maß, wie alle Pesas, auch die Pesas 
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft entwerthet 
worden sind. Die Entwerthung betrug nahezu 9 
vom Hundert. Alle Kupferpesas waren nach wie 
vor einem Disagio unterworfen, welches sie ihrer 
Eigenschaft als Werthmesser verlustig gehen ließ und 
zur bloßen Handelswaare herabdrückte. Ein solcher 
Zustand widersprach, was die Münzen der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft anbetrifft, sowohl deren 
anerkanntem Münzwerth, als auch den wirthschaft- 
lichen Interessen des Schutzgebietes. 
Um diese Uebelstände zu beseitigen, wurde auf 
Grund eines von dem Kolonialrath eingeholien 
Gutachtens am 117. Januar d. Is. vom Kaiserlichen 
Gouverneur eine Verordnung erlassen, nach welcher 
die Einfuhr von Kupfermünzen anderen Gepräges 
als desjenigen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft 
verboten wurde. Da diese Maßregel ohne Härte 
und. bei gleichzeitigem Ersatz der zunächst noch im 
„Umlauf befindlichen fremden Münzen ausführbar 
war, so hatte sich die Gesellschaft bereit erklärt, diese 
fremden. Münzen gegen solche ihres Gepräges binnen 
einer bestimmten Frist umzutauschen. Ausgenommen 
sollten nur die Pesas der Britisch -Ostafrikanischen 
Gesellschaft sein, da dieselben niemals anerkanntes 
Zahlun smittel im deutschen Schutzgebiet und ebenso 
wie ihre Silbermünzen minderwerthige Prägungen 
gewese waren. Die Umtauschfrist war zunächst auf 
vier Monate festgesetzt, wurde aber später auf sechs 
Monate ausgedehnt, da die mit der Regenzeit ver- 
bundene Geschäftsstockung den Umtausch fast völlig
	        
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