Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

ihnen weder verkauft noch verpachtet werden dürfen, 
ird auch fernerhin aufrecht erhalten werden. 
Kronland. 
Nach Abgrenzung dieser Reservate wird die 
Kaiferliche Regierung die übrigbleibenden Theilc des 
Schutzgebictes allmähli) zu Kronland erklären und 
darüber zur wirthschaftlichen Hebung des Lande und 
zur De ung der Verwaltungsausgaben verfügen. 
ie ist in der Lage, entweder gewisse Distrikte gegen 
entsprechende Gegenleistungen kapitalkräftigen esell- 
schaften zur Nutzbarmachung zu überlassen oder die 
ei erthung des Kronlands jelbst in die Hand zu 
nehmen. Im letzteren Falle würden Farmen in der 
Größe von 1000 bis 10 000 ha abgesteckt, und ein 
bestimmter Theil derselben ietes Jahr unter den von 
der Verwaltung festzusetzenden Bedingungen öffent- 
licht verkauft oder verpachtet werden. Mit den 
Baustellen an den Hauptsitzen der europäischen Be- 
völkerung würde ebenso verfahren werden. Daß 
die aus einer solchen Verwerthung der Staats- 
ländereien zu erwartenden Einnahmen nicht zu unter- 
schätzen sind, zeigt die Thatsache, daß aus dem Ver- 
kauf von Baustellen in Groß= zindhoek im vergau- 
genen Jahre eine Einnahme von 15 284 Mk. erziclt 
worden ist. 
Immobiliarrecht. 
In Verbindung mit diesen klaßnahmen wird 
die in § 16 der Kaiserliehen Verordnung vom 
10. August vorbehaltene cgelung der Rechtever- 
hältnisse an unbeweglichen achen zu erfolgen haben. 
Das prcußische Immobiliarrecht, das durch die Ein- 
jührung des esehßeo über die Konjulargerichtsbenkeit 
eltung erlangt hatte, ist seiner Zeit von der An- 
wendung deshalb ausgeschlossen worden, weil es 
einerseits ganz andere als die dortigen unentwickelten 
erhältnisse zur Voraussetzung hat, und andererseits 
die zu jeiner Durchführung erforderlichen Einrich- 
tungen und camten im Schutzgebiete sehlen. Da 
mit dem Wa F#en der europäischen Ansiedelung das 
Bedüriniß immer dringender geworden ist, eine ge- 
setzliche rundlage für den Erwerb und die dingliche 
Belastung zu schaffen, so wird einer allgemeinen 
Ordnung dieser Angelegenheit unter Berücksichtigung 
der besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse des 
Landes näher getreten werden. 
Verordnung, betreffend das Aufgebot von 
Landansprüchen, vom 2. April 1893. 
Schon vor Erlaß der Vorschriften, wonach die 
Gültigkeit von Verträgen mit den Eingeberenen über 
den Enwerb von Grundeigenthum sowie von Pacht- 
erträgen an die Genehmigung des Kommissars ge- 
knüpft wurde, hatten verschiedene Europäer mit Ein- 
geborenen über Rechte an Grund und oden er- 
träge abgeschlossen, deren Gültigkeit in vielen Fällen 
um so zweifelhafter ist, als häufig mehrere Häupt- 
linge über dieselben Gebictstheile zu Gunsten ver- 
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schiedener rwerber verfügt haben. Da eine Klar- 
stellung dieser Verhältnisse im Interesse einer Be- 
siedelung des Schutzgebietes dringend geboten erschien, 
so wurde durch Kaiserliche Verordnung vom 2. April 
d. Is. ein Aufsgebotsverfahren eingeführt. Auf 
Grum dicser Verordnung ist zunächst unter dem 
1. September d. Is. ein Aufgebot zur Feststellung 
von Landansprüchen in den Gebieten der Bondel- 
zwarts, eldschoendragers und in Keetmanshoop von 
Amtswegen erlassen worden. 
eutsche Kolonialgesellschaft für 
Südwestafrika. 
Die Deutsche Kolonialgesellschaft erwähnt in 
ihrem diesjährigen Jahresbericht, daß Bergbau und 
Viehzucht diejenigen Betriebe seien, durch welche si) 
ihr Besitz in Südwestafrika nutzbar machen lasse, 
daß aber der Betrieb des Bergbaues größere Mittel 
erfordere, als sie ihr zu Gebete stehen, und daß sie 
dcöhalb darauf edacht nehmen müsse, ihre Berg- 
werkegercchtsame durch Uebertragung an andere Unter- 
nehmer zu verwerthen. Auf dieses Ziel, bei welchem 
selbstverständlich eine augemessene Betheiligung ihrer- 
seits an den zu gründenden neuen Unternehmungen 
nicht ausgeschlossen sei, seien ihre emühungen im 
abgelaufenen eschäftsjahre vorzugsweise gerichtet ge- 
wesen. Die esellschaft hat demgemäß auch ver- 
schiedene Verträge in dieser Richtung, unter Anderem 
mit dem Ingenieur P. Scheidweiler, mit der 
„Hanscatischen Land-, Minen= und Hamelzgesell- 
schaft für Deutsch-Südwest-Afrika" und mit dem 
„Khoraskhoma. Exploring and Trospecling 
Syndicate limited" abgeschlossen: Auch sind einige 
nach Ort und Zeit beschränkte zürbberechligungen 
an einzelne Unternehmer verliehen worden. Sie hat 
sich ferner an der von ihrem Bevollmächtigten 
Hermann mit Unterstützung der Regierung in 
Kubub gegründeten landwirthschaftlichen Versuchs- 
anstalt betheiligt und auch das Unternehmen des 
yndikats für südwestafrikanische Siedelung dur!) 
Uebernahme von Antheilscheinen und in sonstiger 
eziehung gefördert. 
Der Privatdozent Dr. Dove, der von der e- 
sellschaft den Auftrag zur Untersuchung der Khomas= 
Hochebenc besonders im Hiublick auf ein dort zu 
gründendes Schäfereinnternehmen erbielt, hat sich in 
seinen vorläufigen Mittheilungen jowohl über die 
klimatischen als über die Wasserverhältnisse der dor- 
tigen Gegend günftig ausgesprochen und namentlich 
den Platz Hario als einen Ort namhaft gemacht, 
welcher sich zur Niederlassung von deutschen Ansiedlern 
gut eignen würde. 
Landwirthschaftliche Verj u Fstation zu Kubub. 
Wollschaf= und Angoraziegenzucht. 
Die mit Unterstützung des Reiches von dem 
Landwirth Hermann in Kubub errichtete landwirth- 
schaftliche Station ist deshalb von Bedeutung, weil 
durch diesilbe der eweis geliefert worden ist, daß
	        
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