Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Ueberzähligen Ueldwebel Ert steI, el, 
ricke, 
Sergennt Wilhelm, 
ünteroffzier Weinberger, 
Fabian, 
%%siefun § rucza, 
Strä i er, 
Jur 
1 farbigen Offzer, Miram * *½ 
126 Sudanesen, 
52 Suahelis u. s. w. 
40 Irreguläre und die Begleitmannschaft des 
Lieutenants Prince.) 
Als Stärke der künftigen Besatzung von Tabora 
bestimme ich: 
4 Weiße: Lieutenant v. Bothmer, 
Ueberzähligen öclmeie Erttel, 
Fricke, 
Lazorethgehülfen G rucza, 
1 farbigen Offizier, Miram Zepchi, 
100 Sudanesen 1 Reguläre und nach Belieben 
50 Suahelis u. s. w.J einzustellende Irreguläre. 
Euer Hochwohlgeboren würden daher nach Ab- 
sendung der für Bukoba bestimmten 
2 Weißen: Sergeant Wilhelm und 
Unteroffizier Fabian, 
als Begleitmannschaft für 3 Weiße: 
Arzt Dr. Schwesinger, 
aernn Strässer, 
Jurock zur Küste 
zurücksenden: 26 Sudanesen, 2 Suahelis u. s. w. 
Außerdem gehen zur Küste zurück: 
2 Weiße: Lieutenant Prince, 
Unteroffizier Weinberger 
und deren Begleitmannschasten der 4. Kompagnie 
Kisali. 
Diese Höhe der Besahung ist von Euer Hoch- 
wohlgeboren selbst als einerseits nothwendig, anderer- 
seits aber auch als ausreichend erklärt worden, um 
die dortige Situation unter allen Umständen zu be- 
herrschen. 
Die erhöhte Besatzung hat die Kommandirung 
eines Offiziers der Kaiserlichen Schußtruppe als 
nothwendig erscheinen lassen; ich habe dazu den Lieu- 
tenant v. Bothmer ausersehen. Für Ihr Verhält- 
niß zu Lieutenant v. Bothmer wollen sich Euer 
Hochwohlgeboren das Nachstehende zur Richtschnur 
dienen lassen: 
Lieutenant v. Bothmer übernimmt den Befehl 
über die die Expedition begleitenden Unterosfiziere 
und Mannschaften der Schutztruppe. Nach Eintreffen 
in Tabora übernimmt er den Befehl über die dort 
als Besatzung zurückbleibende Truppe. Er ist für 
  
*) Hierzu tritt möglicherweise noch die aus 1 Offizier 
und 37 Sudanesen bestehende Vegleitmannschaft des auf 
einer Informationsreise auf der Karawanenstraße nach 
wapwa begriffenen stellvertretenden Gonverneurs, Oberst- 
lieutenants Frhrn. v. Schele. 
  
  
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die Ausbildung, Ausrüstung, Unterhaltung und Ab- 
rechnung der Truppe sowohl auf dem Marsche als 
in Tabora allein verantwortlich. « 
Die Verwendung der Truppe steht Euer Hoch- 
wohlgeboren zu und zwar auf dem Wege der 
Requisition. Etwaigen Requisitionen Ihrerseits hat 
Lieutenant v. Bothmer unbedingt Folge zu 
leisten. Sollte er militärische Bedenken haben, ist 
er jedoch berechtigt, diese zur Sprache zu bringen. 
Erkennen Euer Hochwohlgeboren diese Bedenken nicht 
an, so ist v. Bothmer gleichwohl gehalten, Ihren 
Requisitionen Folge zu leisten, er kann jedoch die 
Abfassung eines Protokolls verlangen, worin festgelegt 
wird, daß Sie unter Verwerfung der von 
Lieutenant v. Bothmer ange führten Gründe 
auf Ausführung der Requisition unter Ihrer 
Verantwortung bestehen. . . 
Nach Eintreffen in Tabora hat Lieutenant 
v. Bothmer nach Maßgabe der vom Kommando 
der Schutztruppe aufgestellten Stärkeberechnung die 
Auswahl der dort ferner zu behaltenden Theile der 
Schußtruppe zu treffen. 
Der Zeitpunkt des Abmarsches der zurückkehren- 
den Mannschaften u. s. w. wird von Euer Hochwohl- 
geboren bestimmt. v. Bothmer berichtet über die 
Verhältnisse der Schutztruppe durch Vermittelung 
Euer Hochwohlgeboren unter offenem Siegel un- 
mittelbar an das Kommando der Schutztruppe; Ihre 
Berichte sind unmittelbar an den Kaiserlichen Gou- 
verneur zu richten. Lieutenant v. Bothmer hat den 
Befehl, seinerseits Alles zu thun, um Ihre Antorität 
als Stationschef sowohl der eingeborenen Bevölkerung 
als auch der Truppe gegenüber als Höchstgestellter 
und allein Verantwortlicher zu fördern. 
Abschrift dieser an Euer Hochwohlgeboren gerich- 
telen Instruktion ist auch Lieutenant v. Bothmer 
zur Kenntniß und Nachachtung mitgetheilt worden. 
Selbstredend ist Lieutenant v. Bothmer als der 
gegebene Stellvertreter Euer Hochwohlgeboren im 
Falle Ihrer persönlichen Behinderung zu betrachten. 
Was nun die in Tabora zu befolgende Politik 
betrifft, so kaun und soll auch die zur Zeit Euer 
Hochwohlgeboren zur Verfügung stehende Streilmacht 
nur dazu dienen, den Frieden an Ort und Stelle 
und die Sicherheit der Karawanenstraße aufrecht zu 
erhalten und dadurch den Handel nach der Küste zu 
lenken. Eine Einmischung in Dinge und Verhälimisse, 
die diesen Zwecken nicht dienen, ist nach wie vor 
zu vermeiden, da sie nothwendig zu einer Verzette- 
lung und Lahmlegung der uns zu Gebote stehenden 
beschränkten Machtmittel führen würde. 
Ich rechne also hierzu vor Allem Streitigkeiten 
der eingeborenen Sultane untereinander, durch die 
der Handel nicht in empfindlicher und zugleich dauern- 
der Weise gestört wird. Soweit der oben angegebene 
Zweck auf friedlichem Wege und durch diplomatische 
Mittel zu erreichen ist, so muß dies nach wie vor 
in erster Linie versucht werden. 
  
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