Ueberzähligen Ueldwebel Ert steI, el,
ricke,
Sergennt Wilhelm,
ünteroffzier Weinberger,
Fabian,
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1 farbigen Offzer, Miram * *½
126 Sudanesen,
52 Suahelis u. s. w.
40 Irreguläre und die Begleitmannschaft des
Lieutenants Prince.)
Als Stärke der künftigen Besatzung von Tabora
bestimme ich:
4 Weiße: Lieutenant v. Bothmer,
Ueberzähligen öclmeie Erttel,
Fricke,
Lazorethgehülfen G rucza,
1 farbigen Offizier, Miram Zepchi,
100 Sudanesen 1 Reguläre und nach Belieben
50 Suahelis u. s. w.J einzustellende Irreguläre.
Euer Hochwohlgeboren würden daher nach Ab-
sendung der für Bukoba bestimmten
2 Weißen: Sergeant Wilhelm und
Unteroffizier Fabian,
als Begleitmannschaft für 3 Weiße:
Arzt Dr. Schwesinger,
aernn Strässer,
Jurock zur Küste
zurücksenden: 26 Sudanesen, 2 Suahelis u. s. w.
Außerdem gehen zur Küste zurück:
2 Weiße: Lieutenant Prince,
Unteroffizier Weinberger
und deren Begleitmannschasten der 4. Kompagnie
Kisali.
Diese Höhe der Besahung ist von Euer Hoch-
wohlgeboren selbst als einerseits nothwendig, anderer-
seits aber auch als ausreichend erklärt worden, um
die dortige Situation unter allen Umständen zu be-
herrschen.
Die erhöhte Besatzung hat die Kommandirung
eines Offiziers der Kaiserlichen Schußtruppe als
nothwendig erscheinen lassen; ich habe dazu den Lieu-
tenant v. Bothmer ausersehen. Für Ihr Verhält-
niß zu Lieutenant v. Bothmer wollen sich Euer
Hochwohlgeboren das Nachstehende zur Richtschnur
dienen lassen:
Lieutenant v. Bothmer übernimmt den Befehl
über die die Expedition begleitenden Unterosfiziere
und Mannschaften der Schutztruppe. Nach Eintreffen
in Tabora übernimmt er den Befehl über die dort
als Besatzung zurückbleibende Truppe. Er ist für
*) Hierzu tritt möglicherweise noch die aus 1 Offizier
und 37 Sudanesen bestehende Vegleitmannschaft des auf
einer Informationsreise auf der Karawanenstraße nach
wapwa begriffenen stellvertretenden Gonverneurs, Oberst-
lieutenants Frhrn. v. Schele.
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die Ausbildung, Ausrüstung, Unterhaltung und Ab-
rechnung der Truppe sowohl auf dem Marsche als
in Tabora allein verantwortlich. «
Die Verwendung der Truppe steht Euer Hoch-
wohlgeboren zu und zwar auf dem Wege der
Requisition. Etwaigen Requisitionen Ihrerseits hat
Lieutenant v. Bothmer unbedingt Folge zu
leisten. Sollte er militärische Bedenken haben, ist
er jedoch berechtigt, diese zur Sprache zu bringen.
Erkennen Euer Hochwohlgeboren diese Bedenken nicht
an, so ist v. Bothmer gleichwohl gehalten, Ihren
Requisitionen Folge zu leisten, er kann jedoch die
Abfassung eines Protokolls verlangen, worin festgelegt
wird, daß Sie unter Verwerfung der von
Lieutenant v. Bothmer ange führten Gründe
auf Ausführung der Requisition unter Ihrer
Verantwortung bestehen. . .
Nach Eintreffen in Tabora hat Lieutenant
v. Bothmer nach Maßgabe der vom Kommando
der Schutztruppe aufgestellten Stärkeberechnung die
Auswahl der dort ferner zu behaltenden Theile der
Schußtruppe zu treffen.
Der Zeitpunkt des Abmarsches der zurückkehren-
den Mannschaften u. s. w. wird von Euer Hochwohl-
geboren bestimmt. v. Bothmer berichtet über die
Verhältnisse der Schutztruppe durch Vermittelung
Euer Hochwohlgeboren unter offenem Siegel un-
mittelbar an das Kommando der Schutztruppe; Ihre
Berichte sind unmittelbar an den Kaiserlichen Gou-
verneur zu richten. Lieutenant v. Bothmer hat den
Befehl, seinerseits Alles zu thun, um Ihre Antorität
als Stationschef sowohl der eingeborenen Bevölkerung
als auch der Truppe gegenüber als Höchstgestellter
und allein Verantwortlicher zu fördern.
Abschrift dieser an Euer Hochwohlgeboren gerich-
telen Instruktion ist auch Lieutenant v. Bothmer
zur Kenntniß und Nachachtung mitgetheilt worden.
Selbstredend ist Lieutenant v. Bothmer als der
gegebene Stellvertreter Euer Hochwohlgeboren im
Falle Ihrer persönlichen Behinderung zu betrachten.
Was nun die in Tabora zu befolgende Politik
betrifft, so kaun und soll auch die zur Zeit Euer
Hochwohlgeboren zur Verfügung stehende Streilmacht
nur dazu dienen, den Frieden an Ort und Stelle
und die Sicherheit der Karawanenstraße aufrecht zu
erhalten und dadurch den Handel nach der Küste zu
lenken. Eine Einmischung in Dinge und Verhälimisse,
die diesen Zwecken nicht dienen, ist nach wie vor
zu vermeiden, da sie nothwendig zu einer Verzette-
lung und Lahmlegung der uns zu Gebote stehenden
beschränkten Machtmittel führen würde.
Ich rechne also hierzu vor Allem Streitigkeiten
der eingeborenen Sultane untereinander, durch die
der Handel nicht in empfindlicher und zugleich dauern-
der Weise gestört wird. Soweit der oben angegebene
Zweck auf friedlichem Wege und durch diplomatische
Mittel zu erreichen ist, so muß dies nach wie vor
in erster Linie versucht werden.
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