Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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an  Stelle  der  nach  dem  Gesetze  (§§  14  und  16)  berufenen  Verwaltungsbehörden  beschließen,
wenn  zur  Zeit  der  Einführung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1870
a.  der  Jahresertrag  der  zu  ihren  Gunsten  bestehenden  Stiftungen  sich  auf  mindestens
1000  fl.  belaufen  hat,  oder
b.  mit  einer  derselben  eine  aus  deren  Mitteln  zu  unterhaltende  Anstalt  der  in  §  20
bezeichneten  Art  verbunden  war.

§  24.

Zu  einem  solchen  Beschlusse  der  Konfessionsangehörigen  genügt  es,  daß  in  einer  zu  diesem
Ende  berufenen  Versammlung  aller  Stimmberechtigten  die  Mehrheit  der  Erschienenen  sich  für
denselben  ausspricht.  Stimmberechtigt  sind  hierbei  alle  männlichen  Einwohner  der  betreffenden
Konfession,  welche  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  im  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  sind.

Die  Versammlung  zum  Zwecke  der  Abstimmung  ist  von  der  vorgesetzten  Staatsbehörde
zu  berufen,  wenn  dies  von  einer  dem  25.  Teile  der  Einwohner  der  betreffenden  Konfession
gleichkommenden  Anzahl  von  Stimmberechtigten  oder  —  wenn  diese  Zahl  eine  größere  —
von  mindestens  hundert  Stimmtberechtigten  verlangt  wird.

Ergibt  sich  bei  der  Abstimmung  kein  Mehrheitsbeschluß  für  die  Einsetzung  eines  besonderen
Stiftungsrates,  so  ist  diese  als  für  immer  abgelehnt  zu  betrachten,  und  kann  eine  weitere  Abstimmung
  nicht  mehr  verlangt  werden.  Eine  Abstimmung  wegen  Wiederaufhebung  der  von
der  Mehrheit  der  Konfessions-Angehörigen  beschlossenen  besonderen  Verwaltung  kann  erst  nach
Verlauf  von  10  Jahren  und  auf  den  Grund  eines  nach  Maßgabe  des  vorhergehenden  Absatzes
  gestellten  Antrages  gestattet  werden  und  entscheidet  sodann  der  Beschluß  der  Mehrheit
der  zur  Abstimmung  erschienenen  Stimmberechtigten  über  die  endgültige  Aufhebung  dieser  besonderen
  Verwaltung  oder  deren  Fortdauer  auf  weitere  10  Jahre.

g  25.

Wenn  in  den  bisher  bezeichneten  Fällen  ein  besonderer  Stiftungsrat  für  die  Verwaltung
von  Stiftungen  zu  bestellen  ist,  welche  sich  auf  mehrere  Gemeinden  erstrecken,  so  bestimmt  die
vorgesetzte  Staatsbehörde,  in  welcher  Weise  die  einzelnen  Gemeinden  bei  der  Aufstellung  der  von
der  Gemeindebehörde  (§  21  Absatz  2)  zu  fertigenden  Vorschlagsliste  zu  beteiligen  sind  und  wie
viele  Mitglieder  jede  derselben  in  den  Stiftungsrat  zu  ernennen  oder  —  wenn  die  Zahl  der
beteiligten  Gemeinden  die  für  den  Stiftungsrat  vorgesehene  höchste  Mitgliederzahl  übersteigt  —
in  welcher  Reihenfolge  die  einzelnen  Gemeinden  an  deren  Ernennung  Anteil  zu  nehmen  haben.

Den  Vorsitz  in  dem  für  derartige  Stiftungen  bestellten  Stiftungsrate  führt  in  allen  Fällen
der  Bürgermeister  der  zum  Sitz  der  Verwaltung  gewählten  Gemeinde.

§  26.
Unabhängig  von  den  Anordnungen  der  Stifter  und  den  Beschlüssen  beteiligter  Konfessionsangehöriger
  kann  endlich  auch  der  zur  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  berufene