Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

128  Ausübung  des  Weiderechts.

Eid  zuschieben  zu  wollen,  daß  er  die  Valuta  nicht
in  anderer  Art  gegeben  habe,  als  er  bereits  bewiesen
  hat,  wäre  die  Zumuthung  des  Eides,  daß  er
solche  in  der  Art  gegeben,  wie  er  bereits  bewiesen
hat.  OAGE.  v.  8.  Okt.  1842,  328  ¼2.  (AGA.
von  Mfr.  423  3850).
5.
Ausübung  des  Weiderechts.

Der  Grundsatz:  Jure  civiliter  utendum,
und  „Servitus  ultra  constitui  non  potest
qduam  quatenus  ad  fundum  dominantem  opus
est,“  äußert  seine  Wirkung  bei  Wedideservituten
dahin,  daß  der  Weideberechtigte

a)  nur  eigenes  und  kein  gepachtetes  Vieh,
und

b)  nur  soviele  Stücke  zur  Weide  treiben  darf,
als  mit  dem  zur  landwirthschaftlichen  Benützung
des  herrschenden  Grundstückes  gehörigen  Viehstande
  im  Verhältnisse  steht.  Vgl.  Bayer.  Polizeiordnung
  von  1616,  Buch  III,  Tit.  14.  —
Mittermaier  deutsch.  Privatrecht  ed.  V,  J.  168;
Hagemann  Lanwdwirthschaftsrecht  8.  298.

DAGE.  v.  6.  Mai  1842,  Nr.  560  2½68.

6.
Rückständige  Zinsen  cedirter  Forderungen.

Bei  Cedirung  von  Kapitalien  versteht  es  sich
nicht  von  selbst,  daß  auch  die  rückständigen  Zinsen
an  den  Cessionar  mit  übergehen.

DAGE.  v.  21.  Dez.  1841,  Nr.  630  9950°.

hiegegen  schon  eine  Gewissensvertretung  enthielte.
Gensler  a.  a.  O.  S.  285.  GEllck  a.  a.  O.  S.  205.

Gnome.
ichts  seltner  auf  der  Welt,  als  ein  so  guter  Magen,
Um  ohne  ttterkeit  die  Wahrheit  zu  vertragen.