128 Ausübung des Weiderechts.
Eid zuschieben zu wollen, daß er die Valuta nicht
in anderer Art gegeben habe, als er bereits bewiesen
hat, wäre die Zumuthung des Eides, daß er
solche in der Art gegeben, wie er bereits bewiesen
hat. OAGE. v. 8. Okt. 1842, 328 ¼2. (AGA.
von Mfr. 423 3850).
5.
Ausübung des Weiderechts.
Der Grundsatz: Jure civiliter utendum,
und „Servitus ultra constitui non potest
qduam quatenus ad fundum dominantem opus
est,“ äußert seine Wirkung bei Wedideservituten
dahin, daß der Weideberechtigte
a) nur eigenes und kein gepachtetes Vieh,
und
b) nur soviele Stücke zur Weide treiben darf,
als mit dem zur landwirthschaftlichen Benützung
des herrschenden Grundstückes gehörigen Viehstande
im Verhältnisse steht. Vgl. Bayer. Polizeiordnung
von 1616, Buch III, Tit. 14. —
Mittermaier deutsch. Privatrecht ed. V, J. 168;
Hagemann Lanwdwirthschaftsrecht 8. 298.
DAGE. v. 6. Mai 1842, Nr. 560 2½68.
6.
Rückständige Zinsen cedirter Forderungen.
Bei Cedirung von Kapitalien versteht es sich
nicht von selbst, daß auch die rückständigen Zinsen
an den Cessionar mit übergehen.
DAGE. v. 21. Dez. 1841, Nr. 630 9950°.
hiegegen schon eine Gewissensvertretung enthielte.
Gensler a. a. O. S. 285. GEllck a. a. O. S. 205.
Gnome.
ichts seltner auf der Welt, als ein so guter Magen,
Um ohne ttterkeit die Wahrheit zu vertragen.