Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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8 4. 
Wer den vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths zur Verhütung des Sklavenraubes und 
des Sklavenhandels erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark 
oder mit Gefängniß bestraft. 
85. 
Die Bestimmung im § 4 Absatz 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs findet auch auf die in diesem 
Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Saßnitz, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, den 28. Juli 1895. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 27. Juni d. Is. beschlossen: „Der Kaoko-Land= und 
Minen-Gesellschaft wird auf Grund des dem Gesellschaftsvertrage vom 11. April 1895 beigelegten, 
vom Reichskanzler genehmigten Statuts die Fähigkeit beigelegt, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere 
Eigenthum und andere dingliche Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen 
und verklagt zu werden.“ 
Zum Kommissar des Reichskanzlers ist auf Grund des Artikels 10 des Statuts der Legationsrath 
v. Schelling bestellt worden. 
Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse eines stellvertretenden Standes- 
beamten im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie für den stellvertretenden 
Landeshauptmann Nüdiger. 
Auf Grund des § 4 des Reichsgeseßes vom 16. April 1886 und 7. Juli 1887, betressend die 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Neichs-Ges. Bl. 1888, S. 75), und des § 1 des Reichsgesetzes 
vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Rocichs- 
angehörigen im Auslande (B. G. Bl. 1870, S. 599P), ist dem stellvertretenden Landeshauptmann des Schutz- 
gebietes der Neu-Guinea-Kompagnie Rüdiger für seine Person und für die Dauer seiner dienstlichen 
Thätigkeit im Schutzgebiete der Neu-Guinca-Kompagnie die Ermächtigung ertheilt worden, in diesem 
Schutzgebiete die Befugnisse eines stellvertretenden Standesbeamten auszuüben. 
  
Perordnungen und Wittheilungen der Behürden in den Schucntgebieken. 
Statistik der im Kalenderjahre 18944 in das Schutzgebiet Togo eingeführten bezw. 
von dort ausgeführten Waarenmengen. 
a. Ausfuhr aus Togo. 
  
  
  
  
  
– * — — — 
Benennung der Waaren Kilogramm Liter « Stück Werth 
I Mark 
Palmlerren:n 8 174 6244 — — 1 687 3T16 
Palmöl. ... ....... — 72894608 -— 1089227 
Gunnni.........·. .... 30 582 — 115 621 
Elfenbhbn . 165 — — 1413 
Fellte.. — – 242 726 
Kasseee. 30 — — 60 
Zusammen Mk. 2894 393
	        
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