192 Neuere oberstrichterliche Erkenntnlsse.
ung jenes Verfahrens. Berichtigt aber der Haus-
elgenthümer seine unrichtige Fassion noch während
des Laufes dieses Verfahrens, so unterbricht er da-
mit die Fortsetzung der Uebertretung, und der Lauf
der Verjährung beginnt in diesem Falle schon mit
dem Tage der Berichtigung.
Wiederholt wurde ausgesprochen, daß die Ueber-
tretung der Vorschrift des S. 14 d. HStG. auch
in fahrläsiiger Weise begangen werden könne. —
Urth. v. 19. Oktober 1877 Ur. 620.
V. Forstgesetz v. 28. März 1852.
Art. 91 Z. 1. Das Gesetz verbletet das Be-
treten künstlicher Ansaaten oder Pflanzungen unter
sechs Jahren mit Pferden oder anderem Viehe un-
bedingt, nicht blos das unbefugte Betreten
durch diese Thiere; es nimmt die Befugniß zu dem
Betreten solcher Ansaaten 2c. durch Thiere im Allge-
meinen vermöge der Beschaffenheit der Kultur und
der unbedingten Schädlichkeit dieses Betretens als
auß5geschlossen an. Selbst dann, wenn dem Be-
schuldigten vor der Anpflanzung das Triebrecht
auf der angepflanzten Fläche zustand, muß dasselbe
der Anpflanzung weichen. Dem Berechtigten steht
gegen die Veränderung der Holz= oder Betriebsart
nur Elnsprache 2c. nach Art. 24 und 26 des
Forstgesetzes zu. — luth. v. 30. Nov. 1877
UNr. 685.
(Schluß folgt.)
MRedakt= K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Euke
(Adolph Enkt) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.