Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

192 Neuere oberstrichterliche Erkenntnlsse. 
ung jenes Verfahrens. Berichtigt aber der Haus- 
elgenthümer seine unrichtige Fassion noch während 
des Laufes dieses Verfahrens, so unterbricht er da- 
mit die Fortsetzung der Uebertretung, und der Lauf 
der Verjährung beginnt in diesem Falle schon mit 
dem Tage der Berichtigung. 
Wiederholt wurde ausgesprochen, daß die Ueber- 
tretung der Vorschrift des S. 14 d. HStG. auch 
in fahrläsiiger Weise begangen werden könne. — 
Urth. v. 19. Oktober 1877 Ur. 620. 
V. Forstgesetz v. 28. März 1852. 
Art. 91 Z. 1. Das Gesetz verbletet das Be- 
treten künstlicher Ansaaten oder Pflanzungen unter 
sechs Jahren mit Pferden oder anderem Viehe un- 
bedingt, nicht blos das unbefugte Betreten 
durch diese Thiere; es nimmt die Befugniß zu dem 
Betreten solcher Ansaaten 2c. durch Thiere im Allge- 
meinen vermöge der Beschaffenheit der Kultur und 
der unbedingten Schädlichkeit dieses Betretens als 
auß5geschlossen an. Selbst dann, wenn dem Be- 
schuldigten vor der Anpflanzung das Triebrecht 
auf der angepflanzten Fläche zustand, muß dasselbe 
der Anpflanzung weichen. Dem Berechtigten steht 
gegen die Veränderung der Holz= oder Betriebsart 
nur Elnsprache 2c. nach Art. 24 und 26 des 
Forstgesetzes zu. — luth. v. 30. Nov. 1877 
UNr. 685. 
(Schluß folgt.) 
MRedakt= K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Euke 
(Adolph Enkt) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.