496 Zu. Theil I Abschnitt 5 des RStGB.
Gerichte erkannten und von diesem zu vollzlehenden
Strafe erübrigende Rest dieser Gesammtstrafe als
— vom bayr. Gerichte zu vollziehende — Zu-
satzstrafe auszusprechen sei, und es in einem Ur-
theile v. 28. Mal 1874 (Slg. IV, 223) als eine
Nichtigkeit erklärt, wenn ein sächsischer Unterthan
vom bayer. Gerichte wegen eines — vor seiner durch
ein badisches Gericht wegen dort begangenen Reates
erfolgten Verurtheilung zur Gefängnißstrafe — in
Bayern verübten Vergehens während der Verbüßung
gedachter Strafe zur vollen, durch dieses Vergehen
verwirkten Einzel-Gefängnißstrafe verurtheilt wird,
sondern sei vielmehr die jetzige Einzelstrafe zu der
früheren Strafe in das Verhältniß der Gesammt=
strafe zu bringen, d. h. die dadurch bedingte Re-
duktion der Einzelstrafe vorzunehmen und die auf die-
sem Wege verminderte Einzelstrafe als — vom bayr.
Gerichte zu vollzlehende — Zusatzstrafe zu verhängen.
Vergl. auch noch hins. der vorausgegangenen
bayr. Strafgesetzgebung: den Art. 87 d.
b. St GB. v. 10. Nov. 1861, und bezüg-
lich des §. 79 überhaupt:
I. Entw. §. 66; II. Entw. §. 77; Mo-
tive S. 79, 80; Stenogr. Ber. S. 339,
1149; Hälschner: System B. II S. 473,
489; Berner: I. c. S. 270; Geib: Lc.
8. 78 S. 117; Schütze: J. c. S. 337;
Dr. v. Holtzendorff's StR.-Ztg. II, 578;
pr. Ob.-Trib. v. 15. Juni u. 23. Sept.
1872 (Oppenh. R. XIII, 361, XIV,
569), v. 16. Sept. 1874 (Goltd. A.
XX, 678).
App.-Ger.-Rath v. Huber-Liebenau
in Nürnberg.
(Schluß des 43. Jahrgango.) ·
: in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke
EE 2 1.in Rürn — von rs*x*; & Sohn.