Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

496 Zu. Theil I Abschnitt 5 des RStGB. 
Gerichte erkannten und von diesem zu vollzlehenden 
Strafe erübrigende Rest dieser Gesammtstrafe als 
— vom bayr. Gerichte zu vollziehende — Zu- 
satzstrafe auszusprechen sei, und es in einem Ur- 
theile v. 28. Mal 1874 (Slg. IV, 223) als eine 
Nichtigkeit erklärt, wenn ein sächsischer Unterthan 
vom bayer. Gerichte wegen eines — vor seiner durch 
ein badisches Gericht wegen dort begangenen Reates 
erfolgten Verurtheilung zur Gefängnißstrafe — in 
Bayern verübten Vergehens während der Verbüßung 
gedachter Strafe zur vollen, durch dieses Vergehen 
verwirkten Einzel-Gefängnißstrafe verurtheilt wird, 
sondern sei vielmehr die jetzige Einzelstrafe zu der 
früheren Strafe in das Verhältniß der Gesammt= 
strafe zu bringen, d. h. die dadurch bedingte Re- 
duktion der Einzelstrafe vorzunehmen und die auf die- 
sem Wege verminderte Einzelstrafe als — vom bayr. 
Gerichte zu vollzlehende — Zusatzstrafe zu verhängen. 
Vergl. auch noch hins. der vorausgegangenen 
bayr. Strafgesetzgebung: den Art. 87 d. 
b. St GB. v. 10. Nov. 1861, und bezüg- 
lich des §. 79 überhaupt: 
I. Entw. §. 66; II. Entw. §. 77; Mo- 
tive S. 79, 80; Stenogr. Ber. S. 339, 
1149; Hälschner: System B. II S. 473, 
489; Berner: I. c. S. 270; Geib: Lc. 
8. 78 S. 117; Schütze: J. c. S. 337; 
Dr. v. Holtzendorff's StR.-Ztg. II, 578; 
pr. Ob.-Trib. v. 15. Juni u. 23. Sept. 
1872 (Oppenh. R. XIII, 361, XIV, 
569), v. 16. Sept. 1874 (Goltd. A. 
XX, 678). 
App.-Ger.-Rath v. Huber-Liebenau 
in Nürnberg. 
(Schluß des 43. Jahrgango.) · 
: in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
EE 2 1.in Rürn — von rs*x*; & Sohn.