Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

—  179  —

und  Personen  des  Unteroffizierstandes  überdies  erst  nach  Vollendung  einer  Dienstzeit
  von  dreißig  Jahren.

Ausnahmen  hiervon  werden  Wir  nur  in  solchen  Fällen  zulassen,  welche
durch  eine  besonders  hervorragende  anerkennungswerthe  Einzelhandlung  begründet
erscheinen.

F.  4.

Erfolgt  die  Verleihung  des  „Allgemeinen  Ehrenzeichens  in  Gold“  aus
Mnaß  eines  Dienstjubiläums)  so  ist  dieses  Ehrenzeichen  mit  dem  für  gleiche  Auszeichnungen
  bereits  vorgeschriebenen  Abzeichen  für  Jubilare  zu  versehen.

-
Die  Bestimmungen,  nach  welchen  die  Hinterbliebenen  verstorbener  Ritter
und  Inhaber  von  Orden  und  Ehrenzeichen  verpflichtet  sind,  die  erledigten  Insignien
an  die  General-Ordens-Kommission  einzusenden,  finden  auch  auf  das  „Allgemeine
Ehrenzeichen  in  Gold“  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  17.  Juni  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Frhr.  Lucius  v.  Ballhausen.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Herrfurth.  v.  Schelling.  v.  Verdy.
Frhr.  v.  Berlepsch.

Redigirt  im  Vurcau  des  Staatoministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Neichodruckevel.
r.  9399.)