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und Personen des Unteroffizierstandes überdies erst nach Vollendung einer Dienstzeit
von dreißig Jahren.
Ausnahmen hiervon werden Wir nur in solchen Fällen zulassen, welche
durch eine besonders hervorragende anerkennungswerthe Einzelhandlung begründet
erscheinen.
F. 4.
Erfolgt die Verleihung des „Allgemeinen Ehrenzeichens in Gold“ aus
Mnaß eines Dienstjubiläums) so ist dieses Ehrenzeichen mit dem für gleiche Auszeichnungen
bereits vorgeschriebenen Abzeichen für Jubilare zu versehen.
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Die Bestimmungen, nach welchen die Hinterbliebenen verstorbener Ritter
und Inhaber von Orden und Ehrenzeichen verpflichtet sind, die erledigten Insignien
an die General-Ordens-Kommission einzusenden, finden auch auf das „Allgemeine
Ehrenzeichen in Gold“ Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 17. Juni 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.
Redigirt im Vurcau des Staatoministeriums.
Verlin, gedruckt in der Neichodruckevel.
r. 9399.)