Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Reglement  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen
Bundes  vom  31.  Mai  1869.  (Bundesgesetzbl.  S.  145.)  Vom  28.  Mai  1870.

(Bundesgesetzblatt  Nr.  17.  S.  275.)

Der  Bundesrath  hat  auf  Grund  des  §.  15.  des  Wahlgesetzes  für  den  Relchstag  des  Norddeutschen
  Bundes  vom  31.  Mai  1869.  beschlossen,  das  nachstehende,  für  das  ganze  Bundesgebiet
gültige  Wahlreglement  zu  erlassen.

8.  1.

Für  jede  Gemeinde  (Ortskommune,  selbstständigen  Gutsbezirk  u.  s.  w.)  ist  gemäß  8.  8.  des
Gesetzes  und  nach  Anleitung  des  unter  Litt.  A.  auliegenden  Formulars  von  dem  Gemeindevorstande
(Kommunevorstande,  Ortsvorstande,  Inhaber  eines  selbstständigen  Gutebezirks,  Magistrate  u.  s.  w.)
die  Wählerliste  doppelt  aufzustellen.  In  derselben  sind  alle  nach  den  88.  1.  3.  und  7.  des  Gesetzes
Wahlberechtigte  in  alphabetischer  Ordnung  zu  verzeichnen.  Jedoch  dürfen  in  den  Städten  die  Wählerlisten
  auch  in  der  Art  angefertigt  werden,  daß  die  Straßen  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge  ihrer
Namen,  innerhalb  derselben  die  Häuser  nach  ihrer  Nummer  und  nur  innerhalb  jedes  Hauses  die
Wähler  alphabetisch  geordnet  werden.

In  Gemelnden,  die  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens  in  mehrere  Bezirke  getheilt  sind  (s.  7  des
Reglements),  erfolgt  die  Aufstellung  der  Wählerlisten  nach  den  elnzelnen  Bezirken.

Die  dem  Beurlaubtenstande  angehörigen  Militärpersonen  (Ss.  12.  13.  Nr.  4.  Absatz  2.  und
s.  15.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,  vom  9.  November  1867.  —
Bundesgesetzbl.  S.  131.  —)  werden  in  die  Wählerlisten  eingetragen.

8.  2.

Die  Wählerliste  ist  zu  Jedermanns  Einsicht  mindestens  acht  Tage  lang  auszulegen.

Der  Tag,  an  welchem  die  Auslegung  beginnt,  ist  nach  Maßgabe  des  8.  8.  des  Gesetzes  von
der  zuständigen  Behörde  festzusetzen  und  ron  dem  Gemeindevorstande  unter  Hinweisung  auf  §.  3.  des
Reglements,  sowie  unter  Angabe  des  Lokals,  in  welchem  die  Auslegung  stattfindet,  noch  vor  dem  Anfange
  der  letzteren  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

Die  Wählerliste  ist  von  dem  Gemeindevorstande  mit  einer  Beschelnigung  darüber  zu  versehen,
daß  und  wie  lange  die  Auslegung  geschehen,  sowie  daß  die  vorstehend  und  im  8.  8.  des  Reglements
vorgeschriebenen  orksüblichen  Bekanntmachungen  erfolgt  sind.

K.  3.

Wer  die  Liste  für  unrichtig  oder  unvollständig  hält,  kann  dies  innerhalb  acht  Tagen  nach  dem
Beginn  der  gemäß  s§.  2.  des  Reglements  bekannt  gemachten  Auslegung  derselben  bel  dem  Gemeinde,
vorstande  oder  dem  von  demselben  dazu  ernannten  Kommissar  oder  der  dazu  niedergesetzten  Kommission