— 78 —
8 2.
Der Vertrag muß bei Vermeidung der Nichtigkeit Bestimmungen treffen mindestens über folgende
Punkte:
a) Ort und Art der Arbeit,
b) Dauer des Vertrages,
c) Dauer der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit,
d) Höhe und Zahlungsweise des Lohnes und der Verpflegung,
e) bei Arbeitern, welche außerhalb des Schutzgebietes engagirt werden, Bestimmungen über
Hin= und Rücktransport im Falle der Erkrankung oder Beendigung des Vertrages.
/
83.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer bis zu vier Feiertagen im Monat — bezw.
innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen — mit der Maßgabe zu gewähren, daß diese Tage bei der Lohn-
zahlung nicht in Anrechnung kommen. Unter gleicher Maßgabe ist auf Wunsch des Arbeitnehmers der
Arbeitgeber zur Gewährung von Feiertagen bis zu der vorgedachten Anzahl von vier im Monat verpflichtet.
§ 4.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeiter im Falle von Krankheit — einschließlich geschlecht-
licher — kostenlos mit Arznei, Verbandmitteln und der üblichen Verpflegung zu versehen. Bei Krankheiten,
welche nicht im Arbeitsdienste zugezogen sind, wie bei solchen infolge geschlechtlicher Ausschweifungen,
Schlägerei, Trunksucht, gilt das zu zahlende Poscho als Vorschuß.
§ 5.
Der Arbeitgeber hat Lohn= und Arbeitsbücher zu führen, aus denen für jeden Arbeiter zu
ersehen sein muß:
a) Name und Herkunft,
b) Tag des Dienstantritts, Dauer der vereinbarten Dienstzeit, eventuell Tag der Vertrags-
verlängerung,
c) Lohnsatz pro Lohnperiode,
d) die in jeder Lohnperiode gearbeiteten Tage,
e) Krankheitstage,
s) Art und Betrag etwaiger Abzüge in jeder Lohnperiode, '
g) Höhe des am Schluß jeder Lohnperiode gezahlten Lohnes,
h) etwaige Vorschüsse,
i) Strafen.
§ 6.
Unzulässig sind:
a) Strafabzüge von mehr als einem Viertel des für eine Lohnperiode fälligen Lohnes,
b) Vorschüsse, welche die Hälfte des Gesammtlohnes für die Dauer der Vertragzzeit über-
steigen, falls dieselben dem Arbeiter nicht geleistet werden, damit er sich als Sklave freikauft.
87.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Vertrag ohne Kündigung sofort aufzuheben:
a) bei Vertragsbruch seitens des Arbeiters,
b) bei länger als vierzehn Tage hintereinander dauernder Krankheit des Arbeiters,
c) wenn sich der Arbeiter durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig macht,
d) in allen Fällen, wo nach der Gesindeordnung vom 8. November 1810 SS 117, 118,
121, 122, 128, 129, 130, 131, 132 eine Herrschaft das Gesinde ohne Aufkündigung
sofort entlassen kann.
88.
Der Arbeiter ist berechtigt, ohne Aufkündigung den Dienst sofort zu verlassen:
a) bei Vertragsbruch seitens des Arbeitgebers,
b) wenn er durch Mißhandlungen seitens des Arbeitgebers oder eines anderen ihm vorgesetzten
Europäers oder farbigen Aufsehers in Lebensgefahr kommt oder Schaden an seiner
Gesundheit nimmt,
c) wenn er auch ohne Schaden für seine Gesundheit, jedoch mit ungewöhnlicher Härte be-
handelt wird, falls auf seinen Vortrag das zuständige Bezirksamt diese Härte festgestellt hat.