Full text : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

5  8.  Die  Staategewalt  in  ihrer  inneren  Selbständigkeit.  ‘1

nicht  behauptet  werden,  daß  der  Erwerber  des  belasteten  Gebietes  ohne
weiteres  in  die  Verbindlichkeit  seines  Vorgängers  einrückt.  Es  ist  vielmehr
  in  solchem  Falle  Sache  des  Veräußerers,  den  bisher  Berechtigten
  zu  entschädigen,  wenn  dieser  nicht  ausdrücklich  oder  stillschweigend,
  durch  vorbehaltlose  Einwilligung  in  die  Gebietsveränderung,  auf
sein  Recht  verzichtet.  Von  einem  dinglichen  oder  absoluten,  an  dem
Grundstücke  haftenden  Charakter  des  Rechtsverhältnisses  kann  also
keine  Rede  sein.

Anders  liegt  die  Sache  dann,  wenn,  insbesondere  bei  der  Verpflichtung,
  die  Ausübung  von  Hoheitsrechten  zu  unterlassen,  die  Bindung
des  verpflichteten  Staates  nicht  im  einseitigen  Interesse  seines  Vertragsgegners,
  sondern,  etwa  durch  einen  Kollektivvertrag,  im  allgemeinen
  Interesse  erfolgt.  Dann  ruht  die  Verpflichtung  allerdings
  auf  dem  Gebiete,  so  daß  sie  bei  Gebietsveränderungen  auf
dea  Erwerber  übergeht  (unten  $  24  IV);  sie  nimmt  mithin  dinglichen
Charakter  an.  Ein  vielbesprochenes  Beispiel  bieten  die  ehemals  sardinischen
  Provinzen  Chablais  und  Faucigny  (mit  dem  savoyischen
Gebiete  im  Norden  von  Ugine)°).  Diese  sollten  nach  Art.  92  der  Wiener
Kongreßakte  an  der  Neutralität  der  Schweiz  teilnehmen;  im  Fall  eines
Krieges  sollte  Sardinien  seine  Truppen  zurückziehen  und  die  Schweiz
das  Besetzungsrecht  haben.  Diese  Bestimmung  wurde  wiederholt  und
erweitert  in  Art.3  Abs.2  des  Pariser  Friedens  vom  20.  November  1815
und  in  der  Erklärung  der  Mächte,  betreffend  die  Neutralisierung  der
Schweiz  von  demselben  Tage.  Als  durch  den  Turiner  Vertrag  vom
24.März  1860  (Fleischmann  62)  diese  Gebiete  von  Sardinien  an  Frankreich
  übertragen  wurden,  erkannte  Frankreich  ausdrücklich  seine  Verpflichtung
  an,  sie  mit  der  auf  ihnen  ruhenden  Neutralität  zu  übernehmen
  (Art.2).  Die  Schweiz  hat  auch  1870  wie  1914  (Erklärung  des
Bundesrats  vom  4.August  1914)  ihr  Besetzungsrecht  betont,  aber
seine  Ausübung  sich  vorbehalten.  In  derselben  Weise  muß  wohl  auch
angenommen  werden,  daß  Deutschland  als  Rechtsnachfolger  Frankreichs
  in  die  oben  S.  70  erwähnte  Verpflichtung  eingetreten  ist,  die
Stadt  Hüningen  unbefestigt  zu  lassen!%).  Aber  auch  in  diesen  Fällen
paßt  der  privatrechtliche  Begriff  der  Servituten  schlecht  auf  diese
streng  Öffentlichrechtliche  Beschränkung  der  Staatsgewalt  (unten  $  211).

4.  Die  Gebietshoheit  ergreift  mittelbar  alle  auf  dem  Gebiet  befindlichen
Sachen,  und  zwar  die  unbeweglichen  intensiver  als  die  beweglichen,  jedoch  auch
jene  mit  den  durch  die  Exterritorialität  (s.  unten  6)  gegebenen  Einschränkungen.

9)  Vgl.  Usannaz-Joris,  De  la  neutralit&  de  la  Savoie.  1901.  Tresal,
L’annexion  de  la  Savoie  &  la  France.  1915.  Vgl.  auch  $10  Note  6.

10)  Ebenso  Brie  bei  v.  Stengel-Fleischmann  III  472,  Hollatz5l,  Repond
  R.  G.  IX  43  (47),  W.  Krauel  (oben  $6  Note  18)  92.  Abweichend  v.  Rogister
  (Lit.  zu  824)  32;  Richter  60;  Schönborn  bei  Stier-Somlo  II2  S.  48.