Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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von  dem  weitern  Vermoͤgens-Betrage  uͤber

Soo  fl.  bis  2300  fl.  einschlüßig,  von  jedem:

Gulden  2  Kreuzer,

endlich  von  demjenigen,  was  noch!  weiters
uͤber  2500  fl.  sich  belauft,  von  jedem  Gulden-1

  Kreuzer.

.7.  Diese  Dare  wird  ohne  Unterschied,
die  Schdzung  und  Inventur  mag  kutz  oder
lange  dauern,  nur  einmal  genommen.

G.  a8.  Dagegen  gebühren  bei  Sch#zungen,
und  Inventuren  über  Land,  für  jeden  durch
das  Diarlum  nachgewiesenen  Tag  des  Aufenthalts
  noch  besönders  diejenigen  Tagsgebuhren
  für  Jehrung  und  Reise,  welche  die
oben  O.  38.  angeführten  Instruktionen,  und
Normative  bestimmen.

V.  40.-  Außer  dieser  Tare,  und  den  Tagsgebühren
  über  Land-,  dürfen  von  Schezungen,
  und  Inventuren  zu  Hause,  und  über
Land  keine  besondere#n  Tagssazungen  mehr
angesezt  werden.  Auch  die  bieher  besonders
  eingehobene  Gebühr  für  Eintragung  in
das  Inventurs-Buch  ist  unter  obiger  Tare
schon  begriffen.

§.  So.  Die  Tags-Gebühren  C.  48.  gehören
  dem  reisenden  Beamten.  Die  eigentliche
  Tare  hingegen  §.  46.  muß  dem  Aerar
verrechnet  werden,  und  hat  der  Beamte
hievon  nur  die  ihm  ausgesprochene  Tantieme
  zu  beziehen.

&.  S1.  Die  Schulden  hinaus  werden
von  den  §F.  46.  zu  Berechnung  der  Taxe
zu  Grund  gelegten  Vermögens  Quoten  nicht
abgezogen;  ausser  die  Vermögens·  Summe
würde  sich  über  sooc  fl.  erheben.

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K.  52.  Schaͤzungen,  welche  blos  wegen
Regulirung  des  Laudemiums  vorgenommen
werden,  haben  nicht  die  Grundholden,  sondern
  die  Grundherrschaften  zu  bezahlen.
Bei  königlichen  Grundholden  hat  der  Beamte
diese  Schczung  von  Amtswegen  unentgeltlich
  vorzunehmen.

K.  83.  Eben  so  sind  alle  Schdzungen  von
Beschädigungen,  welche  in  Beziehung  auf
nachgesuchten  Nachlaß  von  Abgaben  vorgenommen
  werden,  von  Amtswegen  unentgeltlich
  zu  behandeln.

K.  (.  Von  Schézungen  und  Inventuren
bei  Ganten  wird  in  der  Tarordnung  über
Verhandlungen  der  kontentiosen  Gerichtsbarkeit
  das  geeignete  besonders  vorkommen.

§.  55.  Schaͤzungen  und  Inventuren  duͤrfen
  nur  auf  Begehren  der  Betheiligten,
oder  in  Fällen,  wo  das  Gesez  solche  ausdrücklich
  vorschreibt,  vorgenommen  werden.

&#.  56.  Nur  verpflichtete  Amts-Individuen
können  Scháäzungen  und  Inventuren  vornehmen.


K.  §7.  Da  eine  Inventur  ic.  §.  55.  ohnehin
  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Bethelligte
  es  begehrt,  oder  das  Gesez  es  fodert,
  vorgenommen  werden  darf,  so  haben
die  bisher  üblichen  Absindungen  (Abkommungen)
  wegen  der  Inventur  künftig  in
kein##n  Falle  mehr  statt.

S.  S#8.  Von  Verpflichtung  der  Schczleute
wird  unten  (Abschnitt  VIII.)  das  Geeignete
vorkommen.

I.  50.  Von  den  Gebühren  der  Schsägleu=