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von dem weitern Vermoͤgens-Betrage uͤber
Soo fl. bis 2300 fl. einschlüßig, von jedem:
Gulden 2 Kreuzer,
endlich von demjenigen, was noch! weiters
uͤber 2500 fl. sich belauft, von jedem Gulden-1
Kreuzer.
.7. Diese Dare wird ohne Unterschied,
die Schdzung und Inventur mag kutz oder
lange dauern, nur einmal genommen.
G. a8. Dagegen gebühren bei Sch#zungen,
und Inventuren über Land, für jeden durch
das Diarlum nachgewiesenen Tag des Aufenthalts
noch besönders diejenigen Tagsgebuhren
für Jehrung und Reise, welche die
oben O. 38. angeführten Instruktionen, und
Normative bestimmen.
V. 40.- Außer dieser Tare, und den Tagsgebühren
über Land-, dürfen von Schezungen,
und Inventuren zu Hause, und über
Land keine besondere#n Tagssazungen mehr
angesezt werden. Auch die bieher besonders
eingehobene Gebühr für Eintragung in
das Inventurs-Buch ist unter obiger Tare
schon begriffen.
§. So. Die Tags-Gebühren C. 48. gehören
dem reisenden Beamten. Die eigentliche
Tare hingegen §. 46. muß dem Aerar
verrechnet werden, und hat der Beamte
hievon nur die ihm ausgesprochene Tantieme
zu beziehen.
&. S1. Die Schulden hinaus werden
von den §F. 46. zu Berechnung der Taxe
zu Grund gelegten Vermögens Quoten nicht
abgezogen; ausser die Vermögens· Summe
würde sich über sooc fl. erheben.
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K. 52. Schaͤzungen, welche blos wegen
Regulirung des Laudemiums vorgenommen
werden, haben nicht die Grundholden, sondern
die Grundherrschaften zu bezahlen.
Bei königlichen Grundholden hat der Beamte
diese Schczung von Amtswegen unentgeltlich
vorzunehmen.
K. 83. Eben so sind alle Schdzungen von
Beschädigungen, welche in Beziehung auf
nachgesuchten Nachlaß von Abgaben vorgenommen
werden, von Amtswegen unentgeltlich
zu behandeln.
K. (. Von Schézungen und Inventuren
bei Ganten wird in der Tarordnung über
Verhandlungen der kontentiosen Gerichtsbarkeit
das geeignete besonders vorkommen.
§. 55. Schaͤzungen und Inventuren duͤrfen
nur auf Begehren der Betheiligten,
oder in Fällen, wo das Gesez solche ausdrücklich
vorschreibt, vorgenommen werden.
&#. 56. Nur verpflichtete Amts-Individuen
können Scháäzungen und Inventuren vornehmen.
K. §7. Da eine Inventur ic. §. 55. ohnehin
nur in dem Falle, wenn der Bethelligte
es begehrt, oder das Gesez es fodert,
vorgenommen werden darf, so haben
die bisher üblichen Absindungen (Abkommungen)
wegen der Inventur künftig in
kein##n Falle mehr statt.
S. S#8. Von Verpflichtung der Schczleute
wird unten (Abschnitt VIII.) das Geeignete
vorkommen.
I. 50. Von den Gebühren der Schsägleu=