Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  25.

Der  Generaldirektor  ernennt  und  entläßt  nach  Maaßgabe  des  Dienstvertrages
  alle  Beamten  der  Gesellschaft,  welche  nicht  im  Jahresgehalte  stehen,
oder  eine  jährliche  Besoldung  von  höchstens  dreihundert  Thalern  erhalten.
Er  ist  befugt,  alle  Gesellschaftsbeamten  wegen  Verletzung  ihrer  Dienstpflichten,
wegen  grober  Fahrlässigkeit  oder  aus  anderen  Gründen  vom  Diensie  zu  suspendiren,
  hat  aber  davon  sofort  dem  Verwaltungsrathe  Anzeige  zu  machen.

g.  26.

Bei  Krankheits=  oder  sonstigen  Behinderungsfällen  des  Generaldirektors
übernimmt  ein  vom  Verwaltungsrathe  dazu  bestimmtes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes
  oder  ein  von  diesem  ernannter  Angestellter  der  Gesellschaft  provisorisch
  dessen  Dienst.

g.  27.

Der  Generaldirektor  muß  mindestens  fuͤnf  und  zwanzig  Aktien  der  Gesellschaft
  besitzen  oder  erwerben.  Diese  Aktien  werden  in  das  Archiv  der  Gesellschaft
  hinterlegt  und  duͤrfen,  so  lange  die  Funktionen  des  Inhabers  dauern,
weder  veraͤußert  noch  uͤbertragen  werden.

Titel  V.
Von  den  Generalversammlungen.
g.  28.

Im  zweiten  Quartale  jeden  Jahres  findet  regelmäßig  in  Cöln  eine  Versammlung
  derjenigen  Aktionaire  statt,  auf  deren  Namen  in  den  Aktienregistern
der  Gesellschaft  fünf  oder  mehrere  Aktien  am  Tage  der  Versammlung  seit
mindestens  sechs  Wochen  eingeschrieben  stehen.  Die  Einschreibung  der  Aktien
erfolgt  bei  dem  Verwaltungsrathe  entweder  gegen  Vorzeigung  der  Aktien  oder
eines  dem  Verwaltungsrache  als  genügend  erscheinenden  Zeugnisses  über  den
Besitz  derselben  und  auf  schriftliches  Ersuchen.  Ueber  die  erfolgte  Einschreibung
  ertheilt  der  Verwaltungsrath  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung.  Die  in
dieser  Weise  berechtigten  Aktionaire,  welche  sich  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte,
  nach  F.  30.,  an  der  Generalversammlung  betheiligen  wollen,  haben
wenigstens  acht  Tage  vor  der  Generalversammlung  ihre  Aktien  entweder  bei  der
Gesellschaft  oder  bei  den  vom  Verwaltungsrathe  zu  bezeichnenden  Bankhäusern
bis  zum  Tage  nach  der  Generalversammlung  zu  deponiren.  Die  ihnen  hierüber
zu  ertheilenden  Depositenscheine  dienen  als  Legitimation  zur  Erlangung  der  Eintrittskarten,
  welche  vom  Verwaltungsrathe  mindestens  einen  Tag  vor  der  Generalversammlung
  auszugeben  sind.

Dasselbe  Berlahren  findet  auch  bei  den  außerordentlichen  Generalversammlungen
  statt.

g.  29.
Der  Verwaltungsrath  beruft  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachungen
durch  die  im  §.  12.  erwähnten  Zeitungen  sowohl  die  regelmäßigen,  u
ie