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g. 25.
Der Generaldirektor ernennt und entläßt nach Maaßgabe des Dienstvertrages
alle Beamten der Gesellschaft, welche nicht im Jahresgehalte stehen,
oder eine jährliche Besoldung von höchstens dreihundert Thalern erhalten.
Er ist befugt, alle Gesellschaftsbeamten wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten,
wegen grober Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen vom Diensie zu suspendiren,
hat aber davon sofort dem Verwaltungsrathe Anzeige zu machen.
g. 26.
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des Generaldirektors
übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes
oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft provisorisch
dessen Dienst.
g. 27.
Der Generaldirektor muß mindestens fuͤnf und zwanzig Aktien der Gesellschaft
besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Gesellschaft
hinterlegt und duͤrfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern,
weder veraͤußert noch uͤbertragen werden.
Titel V.
Von den Generalversammlungen.
g. 28.
Im zweiten Quartale jeden Jahres findet regelmäßig in Cöln eine Versammlung
derjenigen Aktionaire statt, auf deren Namen in den Aktienregistern
der Gesellschaft fünf oder mehrere Aktien am Tage der Versammlung seit
mindestens sechs Wochen eingeschrieben stehen. Die Einschreibung der Aktien
erfolgt bei dem Verwaltungsrathe entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder
eines dem Verwaltungsrache als genügend erscheinenden Zeugnisses über den
Besitz derselben und auf schriftliches Ersuchen. Ueber die erfolgte Einschreibung
ertheilt der Verwaltungsrath auf Verlangen eine Bescheinigung. Die in
dieser Weise berechtigten Aktionaire, welche sich persönlich oder durch Bevollmächtigte,
nach F. 30., an der Generalversammlung betheiligen wollen, haben
wenigstens acht Tage vor der Generalversammlung ihre Aktien entweder bei der
Gesellschaft oder bei den vom Verwaltungsrathe zu bezeichnenden Bankhäusern
bis zum Tage nach der Generalversammlung zu deponiren. Die ihnen hierüber
zu ertheilenden Depositenscheine dienen als Legitimation zur Erlangung der Eintrittskarten,
welche vom Verwaltungsrathe mindestens einen Tag vor der Generalversammlung
auszugeben sind.
Dasselbe Berlahren findet auch bei den außerordentlichen Generalversammlungen
statt.
g. 29.
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen
durch die im §. 12. erwähnten Zeitungen sowohl die regelmäßigen, u
ie