Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Anlage  C.  (zu  88.  21,  20,  27,  28,  32,  36,  37.)

 

NRationale

der
als  kriegsbrauchbar  anerkannten  und  ausgehobenen")  Mobilmachungs-Pferde  aus  dem  Oberamt  und
Musterungsbezrk

*)  1.  In  den  Blanquets  für  die  Musterungs-Kommissionen  fallen  die  Worte  „und  ausgehobenen“  fort.
2.  In  den  für  die  Transportführer  bestimmten  Nationalen  (§.  33)  ist  die  Bezeichnung  des
Truppentheils  2c.,  für  welchen  die  Pferde  bestimmt  sind,  der  Ueberschrift  beizufügen.
3.  Die  Nationale  sind  am  Schluß  von  den  Aushebungs-Kommissarien  und  Taxatoren  durch  Namens-Unterschrift
  und  Datum  zu  vollziehen.