3. wenn abgabepflichtige Gegenstände bei der Zollrevision verheimlicht oder verborgen werden,
4. wenn über Waaren, auf denen ein Abgabeanspruch ruht und welche unter Zollkontrole stehen,
eigenmächtig verfügt wird.
§ 35.
Wenn verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände bei der Ein= oder Ausfuhr zum Zwecke der
Umgehung des Verbotes oder der Zollvorschriften in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche und
schwer zu entdeckende Art verborgen werden, so sind die Strafen der §§ 31 und 32 um die Hälfte zu
verschärfen.
§ 36.
Alle sonstigen Uebertretungen dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung öffentlich bekannt
gemachten Bestimmungen sind, soweit nicht die Strafe der Kontrebande oder des Schmuggels eintritt, mit
einer Ordnungsstrafe von 1 bis 50 Rupien zu ahnden. Als strafbare Ordnungswidrigkeit ist insbesondere
anzusehen:
1. wenn Jemand Waaren von einem Zollhafen nach einem anderen ohne den vorgeschriebenen
Begleitschein überführt;
2. wenn leere Fahrzeuge zwischen der Zolllinie (§ 8) und der Küste ohne Segelerlaubnißschein
(§ 29) angetrosfen werden und nicht nachweisen, daß sie unmittelbar vom Auslande kommen und
sich auf direktem Wege zum Zollamte befinden oder den Platz in Seenoth angelaufen haben;
3. wenn abgabefreie Waaren, entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung, an anderen als den
für die Aus= und Einfuhr freigegebenen Plätzen aus= oder eingeführt, an anderen als den
dafür bestimmten Stellen gelöscht oder geladen oder dem Zollamt nicht deklarirt werden;
4. wenn über Waaren, auf denen kein Abgabeanspruch ruht und welche unter Zollkontrole stehen,
eigenmächtig verfügt wird, also der Fall des § 34 Absatz 4 nicht vorliegt.
§ 37.
Im Wiederholungsfalle der Kontrebande oder des Schmuggels nach vorhergegangener Bestrafung
wird außer der Einziehung der Gegenstände des Vergehens die nach §§ 31 und 32 eintretende Geldstrafe
verdoppelt. Im zweiten und jedem weiteren Wiederholungsfalle wird dieselbe verdreisacht.
Die Straferhöhung findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die Freiheits-
strafe oder Geldstrafe des zuletzt begangenen früheren Vergehens verbüßt oder erlassen worden ist, drei
Jahre verflossen sind.
Die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs und der Theilnahme sowie diejenigen über die
Verjährung richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich.
8 38.
Vorstehende Vermögensstrafen verhängen die Hauptzollämter und Zollämter 1. Klasse durch Straf-
bescheid. Gegen den Strafbescheid stehen dem Beschuldigten binnen einer Woche vom Tage der Bekannt-
machung an die Beschwerde bei dem Kaiserlichen Gouverneur oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zu. In der Einlegung des einen dieser beiden Rechtsmittel liegt ein Verzicht auf das andere.
Die Beschwerde oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind bei dem Zollamt anzubringen,
welches den Strafbescheid erlassen hat.
Rechtskräftig gewordene Geldstrafen werden von den Hauptzollämtern oder den Zollämtern
1. Klasse vollstreckt.
Die Umwandlung nicht beizutreibender Geldstrafen in Freiheitsstrasen und die Vollstreckung der
letzteren erfolgt durch die Kaiserlichen Gerichte; wenn es sich um Farbige handelt durch die Bezirks= und
Bezirksnebenämter.
§ 39.
Bestechungen und Beleidigungen der Zollbeamten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
8 40.
Wenn über die Frage, ob eine Waare abgabepflichtig ist, Streit entsteht, so ist gegen die Ent-
scheidung des Zollamtes binnen drei Monaten Beschwerde bei dem Kaiserlichen Gouverncur zulässig. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirtung. Die Entscheidung des Kaiserlichen Gouverneurs ist endgültig.
Vor der Entscheidung ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Begründung seiner Beschwerde zu geben.
8 41.
Unbekanntschaft mit den Vorschriften dieser Verordnung und der infolge derselben bekannt gemachten
Verwaltungsvorschriften soll Niemand, auch nicht den Ausländern, zur Entschuldigung gereichen.
8 42.
Die Vergehen der Kontrebande und des Schmuggels (§§ 31 und 32) verjähren in drei Jahren,
Ordnungswidrigkeiten (§ 36) in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in fünf Jahren.