Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Anlage B. 
ciste der vom Ausfuhrfoll und der Umschlagsabgabe befreiten Gegenstände. 
  
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1. Alle dem Kaiserlichen Gouvernement gehörigen Waaren oder Güter afrikanischen Ursprungs. 
2. Das von der Kaiserlichen Marine zum eigenen Bedarf ausgeführte Schlachtvieh sowie frisches Fleisch 
und alle hiesigen Landeserzeugnisse. 
3. Kleider und Wäsche. 
4. Von Reisenden und Schiffsbesatzungen ausgeführte Waaren oder Güter afrikanischen Ursprungs sowie 
dergleichen von farbigen Hausirern an Bord europäischer Schiffe gebrachte Waaren, sofern deren 
Gesammtwerth 20 Rupien nicht übersteigt. 
5. Alle ethnographischen Gegenstände, welche nicht zu Handelszwecken ausgeführt werden. 
6. Nicht nutzbringende Thiere aller Art (lebend oder todt). 
7. Hochsaugende Kameele, Pferde= oder Eselfüllen sowie Kälber, Lämmlein und Zicklein, die der 
Mutter folgen. 
8. Die Erzeugnisse der hiesigen von Europäern betriebenen Plantagen. 
9. Kopra. 
10. Solche Waaren, welche aus dem Ausland in das deutsche Gebiet mit der Anmeldung zur späteren 
Wiederausfuhr eingeführt werden, wenn die Identität zollamtlich festgehalten wird und die Wieder- 
ausfuhr binnen neun Monaten erfolgt. 
Aulage C. 
« TarifderCinfuhrkölle. 
. — Um- *- 
esde. Benennung der Waaren Zoll sschlags— Gesammt Bemerkungen 
Nr. abgabe abgabe 
1.Snirituosen aller Art mit Ausnahme von Bier, Alkoholhaltige Parfüms sind 
Wein, Wermuth und Schaumwein 5% 15% 20% wie Spirituosen zu ver- 
2 Mais, Negerkorn, Linsen sowie alle ähnlichen Korn- zollen. 
und Hülsenfrüchte, soweit sie nicht anderweitig 
im Tarif genannt und mit Zoll belegt sind100 Ratel 100 Ratel 
= 30 Pesaa = 30 Pesa 
Reis, ungeschälter 100 Natel 100 Natel Mischungen von geschältem 
= 30 Pesi — 30 Pesasr und ungeschältem Reis 
4 Reis, geschälter 100 Ratei 100 Ratels werden mit dem Zollsatz 
= 40 Pesa -— 40 Pesas für geschälten Reis belegt. 
5 Chiroco . . . 100 Ratell — 100 Ratel 
— 80 Pesa — 30 Pesa 
6 Getrocknete und gesalzene Fische 5% 10% 15% 
7 Alle sonstigen noch nicht genannten und mit Zoll 
belegten Waaren und Güter mit Ausnahme 
der in Anlage D aufgeführten. 5% 5% 10% 
8Die in Anlage D aufgeführten Waaren und Güter — 
* 
— 
  
  
  
  
  
Anmerkung. Insoweit nicht besondere Ausnahmen im einzelnen Falle ausdrücklich festgesetzt sind, hat bei 
der Verzollung der Waaren der Umstand außer Berücksichtigung zu bleiben, 
gebraucht sind. 
Anlage D. 
Liste der vom Einfuhrsoll und der Umschlagsabgabe befreiten Gegenstände. 
Waaren und Güter, welche, um die von einem Schiffe durch Unwetter oder andere Seeunfälle 
erlittenen Beschädigungen auszubessern, unter Zollkontrole umgeladen oder an Land gebracht werden, 
vorausgesetzt, daß die so gelöschte Ladung wieder ausgeführt wird. 
Alle dem Kaiserlichen Gouvernement gehörigen oder für dasselbe bestimmten Waaren oder Güter. 
Alle persönlichen Ausrüstungsstücke der Offiziere und Unteroffiziere der Schutztruppe sowie der 
Beamten und sonstigen Angehörigen des Gouvernements und der Reichspostverwaltung. 
Kohlen sowie alle Ausrüstungsstücke für die Fahrzeuge der Gouvernements-Flottille. 
Landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe nebst Zubehör. 
Alles Material, was zum Wegebau sowie zur Anlage und zum Betriebe von Tramways oder 
Eisenbahnen dient, sowie auch alle Transportmittel nebst Zubehör; alle diese Gegenstände jedoch 
nur, sofern sie nach Ausweis einer obrigkeitlichen Bescheinigung zum Gebrauch in der deutsch- 
ostafrikanischen Kolonie bestimmt sind. 
ob die betreffenden Waaren neu oder
	        
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