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Eine Uebertragung der Antheile vor deren Vollzahlung unter Entlassung des Zeichners oder dessen
Rechtsnachfolgers kann nur mit Genehmigung des Direktoriums erfolgen. Die Namen der ersten Zeichner
werden in ein Register eingetragen.
Werden nicht volleingezahlte Antheile auf Andere übertragen, so werden die Namen der Erwerber
auf ihren Antrag in das Register als Eigenthümer eingetragen.
Die Eintragung in das Register ist für die Gesellschaft allein maßgebend. Die späteren in das
Gesellschaftsregister eingetragenen Erwerber eines Antheils haften solidarisch mit den Vorbesitzern für deren
Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft.
Ueber die Vollzahlung hinaus haben die Zeichner der Antheile oder ihre Rechtsnachfolger keine
Verpflichtung. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesell-
schaftsvermögen.
Die Erwerber von Genußscheinen haben der Gesellschaft gegenüber keine Verpflichtungen.
Artikel 9.
Auf sämmtliche Antheile sind sofort nach Errichtung der Gesellschaft 25 pCt. ihres Nennwerthes
einzuzahlen. Weitere Einzahlungen können nach Bestimmung des Direktoriums ausgeschrieben werden und
sind dementsprechend zu leisten.
Artikel 10.
5
Artikel 11.
. 2c.
Artikel 12.
Verpflichtete, welche fällige Theilzahlungen nicht leisten, sind von dem Direktorium mittels Bekannt-
machungen (Art. 39) unter Angabe der Nummern der Antheile, auf welche die Zahlung rückständig ge-
blieben ist, aufzufordern, dieselben nebst Zinsen zu 5 pCt. von der Aufforderung an innerhalb einer nicht
unter vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten.
Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen läßt, hat außer den Zinsen
eine Konventionalstrafe von 10 pCt. des fälligen Betrages verwirkt und kann zur Zahlung der fälligen
Rate sammt Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtswege von dem Direktorium angehalten werden.
Statt dessen können aber auch die säumigen Zahler nach nochmaliger fruchtloser Aufforderung zur Leistung
der rückständigen Zahlungen, welche brieflich an die im Gesellschaftsregister eingetragenen Antheilseigner zu
erfolgen hat und in welcher denselben eine wenigstens vierwöchentliche Frist unter Androhung der Aus-
schließung von dem Direktorium zu setzen ist, durch Beschluß des Letzteren ihrer Anrechte aus der Zeichnung
und den geleisteten Zahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt werden. Diese Erklärung
welche die bereits geleisteten Theilzahlungen und den zuletzt eingeforderten Theilbetrag umfassen. Für
einen Ausfall, welchen die Gesellschaft bei der Veräußerung erleidet, bleibt der säumige Verpflichtete haftbar.
Die Entscheidung darüber, wie gegen einen säumigen Verpflichteten vorzugehen und ob und welche Strafen
von ihm eingefordert oder ihm erlassen werden sollen, steht ausschließlich dem Direktorium zu.
2c.
V. Organisation.
Artikel 14.
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) das Direktorium, b) die Revisoren, c) die Generalversammlung.
a. Das Direktorium.
Artikel 15.
Das Direktorium besteht aus mindestens sieben und höchstens elf Mitgliedern (Direktoren) 2c.
Artikel 16.
Abgesehen von den ersten und den durch diese kooptirten Direktoren, werden die Direktoren in der
ordentlichen Generalversammlung erwählt. Die erste Wahl findet in der ordentlichen Generalversammlung
nach Ablauf des vierten Geschäftsjahres der Gesellschaft statt.
Von den Direktoren scheiden alljährlich, zuerst nach Ablauf des vierten Geschäftsjahres der Gesell-
schaft, die beiden der Amtsdauer nach ältesten aus. Bei gleichem Alter entscheidet das Loos. Wiederwahl
ist zulässig.
Artikel 17.
Das Direktorium hat die ausschließliche Leitung und Verwaltung aller Geschäfte der Gesellschaft.
Dasselbe vertritt die Gesellschaft nach außen und dritten Personen gegenüber in allen Rechtsgeschäften und
sonstigen Angelegenheiten ohne jede Ausnahme einschließlich derjenigen, welche nach dem Gesetz eine Spezial—