Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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vollmacht erfordern. Beschränkungen des Direktoriums durch dieses Statut oder Beschlüsse einer General= 
versammlung haben dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
Artikel 18. 
Erklärungen oder Unterschriften sind für das Direktorium und mithin für die Gesellschaft ver- 
pflichtend, wenn dieselben unter dem Namen der Gesellschaft entweder von dem Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreter nebst einem anderen Direktor oder von zwei geschäftsführenden Direktoren (Artikel 22) oder 
von einem geschäftsführenden Direktor zusammen mit einem anderen Direktor oder mit einem zur Mitzeichnung 
befugten Beamten der Gesellschaft oder von zwei dazu befugten Beamten der Gesellschaft geleistet werden. 
Artikel 19. 
Das Direktorium wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung nach der Generalversammlung den 
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter desselben. Ueber die Wahl ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 
Versammlungen des Direktoriums werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Berathungs- 
gegenstände berufen. Sie müssen berufen werden, wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern bezw. von 
einem geschäftsführenden Mitgliede beantragt wird. 
Artikel 20. 
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder persönlich anwesend sind. 
Die abwesenden Direktoren können anwesenden Direktoren ihre Vollmacht zur Abstimmung über solche 
Gegenstände, welche auf der Tagesordnung stehen, ertheilen. 
Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen Beschlüsse, falls ein Einspruch 
von Seiten des Kommissars nicht erfolgt, nur bei Einstimmigkeit aller anwesenden Direktoren gefaßt werden, 
wenn solche gleichzeitig mindestens dreiviertel Mehrheit der Gesammtzahl der Direktoren bilden. 
Die Mitglieder des Direktoriums haben gleiches Stimmrecht. 
Alle Beschlüsse, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann das Direktorium auch ohne Berufung einer Versammlung 
durch schriftliche Stimmenabgabe über solche Gegenstände Beschluß fassen, zu deren Gültigkeit nach den 
Statuten nur die einfache Mehrheit erforderlich ist. Jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn 
mindestens die Hälfte der Mitglieder mitgestimmt hat und der Beschluß einstimmig gefaßt worden ist. 
Die Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung einzutragen. 
Artikel 21. 
Ueber den Verkauf von Grundeigenthum der Gesellschaft sowie über die Ertheilung von Voll- 
machten und Instruktionen an geschäftsführende Direktoren und Bevollmächtigte der Gesellschaft mit Bezug 
auf den Verkauf von Grundeigenthum können Beschlüsse nur in einer Versammlung der Direktoren und 
nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen sämmtlicher Direktoren gefaßt werden. 
Der Genehmigung durch den Kommissar des Reichskanzlers (Art. 40) bedürfen alle Verträge über 
den Verkauf von Grundeigenthum an Ausländer sowie über sonstige Entäußerung von Rechten, welche aus 
der Konzession stammen. 
2c. 
Artikel 27. 
Die Mehrheit der Mitglieder des Direktoriums muß aus Angehörigen des Deutschen Reichs 
bestehen, von denen mindestens vier im Reichsgebiet ansässig sein müssen. 
b. Die Revisoren. 
Artikel 28. 
In der ordentlichen Generalversammlung werden durch Stimmenmehrheit zwei Revisoren und zwei 
Stellvertreter gewählt, welche am Sitze der Gesellschaft ansässig sein müssen. 
Die Revisoren und ihre Stellvertreter dürfen nicht zugleich Mitglicder des Direktoriums sein. 
Das Direktorium hat für diese Wahl mindestens vier Personen vorzuschlagen, ohne daß indessen 
die Generalversammlung in ihrer Wahl hierdurch beschränkt ist. 
2c. 
c. Die Generalversammlung. 
Artikel 30. 
Die in Gemäßheit dieses Statuts richtig berufene (Art. 31) und zusammengesetzte Generalversamm- 
lung vertritt die Gesammtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle 
Mitglieder verbindlich. 
In der Generalversammlung hat jeder Antheil eine Stimme und haben je zwei Genußscheine eine 
Stimme. Das Stimmrecht kann jedoch nur für solche Antheile und solche Genußscheine ausgcübt werden.
	        
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