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Kunftfertigkeiten aufführt, oder Thiere, Kunstoder
Naturmerkwürdigkeiten oder ähnliche Gegenstände
vorzeigt.
Unabhängig von der Strafverfolgung ist die
Polizeibehörde berechtigt, solche Unternehmungen
sofort einzustellen.
Die Abhaltung musikalischer Vorträge in Wirthschaftslocalitäten
durch hiezu berechtigte Musikgesellschaften
ist an eine polizeiliche Bewilligung
nicht gebunden.
Art. 34.
Wer gegen ortspolizeiliche Vorschrift musikalische
Aufführungen, Kegelspiele oder sonstige
geräuschvolle Unterhaltungen, welche im Innern
der Ortschaften in Wirthschafts= oder Privatgärten
oder in sonstigen nicht geschlossenen Räumlichkeiten
abgehalten werden, über die von der
Polizeibehörde bestimmte Nachtstunde verlängert,
wird an Geld bis zu fünf Thalern gestraft.
Die Polizeibehörde ist berechtigt, solche Störungen
der Nachtruhe unabhängig von der Strafverfolgung
sofort abzustellen.
Art. 35.
Vorsteher oder Mitglieder von geselligen Vereinen
und geschlossenen Gesellschaften, welche
Tanzmusik an jenen Tagen veranstalten, an
welchen die öffentliche Abhaltung derselben durch
Verordnung untersagt ist, werden an Geld bis
zu fünfzehn Thalern gestraft.
Art. 36.
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft:
1) wer ohne ortspolizeiliche Erlaubniß auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen eine Nachimusik
veranstaltet oder ausführt;
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2) wer zu einer durch oberpolizeiliche Vorschrift
verbotenei Zeit auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen maskirt erscheint;
3) wer bei erlaubten Maskeraden der durch
die Ortspolizeibehörde festgesetzten Ordnung
zuwiderhandelt.
Art. 37.
An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft:
1) wer gegen ortspolizeiliches Verbot Ankündigungen
oder Bekanntmachungen auf öffentlichen
Straßen oder Plätzen ausruft;
2) wer gegen ortspolizeiliches Verbot oder
gegen Verbot des Eigenthümers oder seines
Stellvertreters au fremdem Eigenthume Privatankündigungen
anschlägt oder anheftet;
3) wer fremde Anschläge unbefugt aus Bosheit
oder Muthwillen vernichtet, wegnimmt oder
unlesbar macht.
Wird im Falle der Ziffer 2 die Uebertretun.
gegen Verbot des Eigenthümers an fremdem
Privateigenthume begangen, so ist dieselbe nur
auf Antrag des Eigenthümers oder seines Stellvertreters
verfolgbar.
Art. 38.
Geldstrafe bis zu fünf Thalern trifft in Fällen,
in welchen die Verpflichtung zur Wohnungsräumung
nicht streitig ist, die bei einer solchen
Räumung Betheiligten, welche den hierauf bezüglichen
Anordnungen der Polizeibehörde nicht
nachkommen.
Unabhängig von der Strafverfolgung ist die
Polizeibehörde befugt, die von ihr getroffenen
Anordnungen zwangsweise zu vollziehen.
Art. 39.
Wer außer dem Falle des Strafgesetzbuches