Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Kunftfertigkeiten  aufführt,  oder  Thiere,  Kunstoder
  Naturmerkwürdigkeiten  oder  ähnliche  Gegenstände
  vorzeigt.

Unabhängig  von  der  Strafverfolgung  ist  die
Polizeibehörde  berechtigt,  solche  Unternehmungen
sofort  einzustellen.

Die  Abhaltung  musikalischer  Vorträge  in  Wirthschaftslocalitäten
  durch  hiezu  berechtigte  Musikgesellschaften
  ist  an  eine  polizeiliche  Bewilligung
nicht  gebunden.

Art.  34.

Wer  gegen  ortspolizeiliche  Vorschrift  musikalische
  Aufführungen,  Kegelspiele  oder  sonstige
geräuschvolle  Unterhaltungen,  welche  im  Innern
der  Ortschaften  in  Wirthschafts=  oder  Privatgärten
  oder  in  sonstigen  nicht  geschlossenen  Räumlichkeiten
  abgehalten  werden,  über  die  von  der
Polizeibehörde  bestimmte  Nachtstunde  verlängert,
wird  an  Geld  bis  zu  fünf  Thalern  gestraft.

Die  Polizeibehörde  ist  berechtigt,  solche  Störungen
  der  Nachtruhe  unabhängig  von  der  Strafverfolgung
  sofort  abzustellen.

Art.  35.

Vorsteher  oder  Mitglieder  von  geselligen  Vereinen
  und  geschlossenen  Gesellschaften,  welche
Tanzmusik  an  jenen  Tagen  veranstalten,  an
welchen  die  öffentliche  Abhaltung  derselben  durch
Verordnung  untersagt  ist,  werden  an  Geld  bis
zu  fünfzehn  Thalern  gestraft.

Art.  36.
An  Geld  bis  zu  fünf  Thalern  wird  gestraft:
1)  wer  ohne  ortspolizeiliche  Erlaubniß  auf  öffentlichen
  Straßen  oder  Plätzen  eine  Nachimusik
  veranstaltet  oder  ausführt;

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2)  wer  zu  einer  durch  oberpolizeiliche  Vorschrift
  verbotenei  Zeit  auf  öffentlichen
Straßen  oder  Plätzen  maskirt  erscheint;

3)  wer  bei  erlaubten  Maskeraden  der  durch
die  Ortspolizeibehörde  festgesetzten  Ordnung
zuwiderhandelt.

Art.  37.
An  Geld  bis  zu  fünf  Thalern  wird  gestraft:
1)  wer  gegen  ortspolizeiliches  Verbot  Ankündigungen
  oder  Bekanntmachungen  auf  öffentlichen
  Straßen  oder  Plätzen  ausruft;
2)  wer  gegen  ortspolizeiliches  Verbot  oder
gegen  Verbot  des  Eigenthümers  oder  seines
Stellvertreters  au  fremdem  Eigenthume  Privatankündigungen
  anschlägt  oder  anheftet;

3)  wer  fremde  Anschläge  unbefugt  aus  Bosheit

oder  Muthwillen  vernichtet,  wegnimmt  oder
unlesbar  macht.

Wird  im  Falle  der  Ziffer  2  die  Uebertretun.
gegen  Verbot  des  Eigenthümers  an  fremdem
Privateigenthume  begangen,  so  ist  dieselbe  nur
auf  Antrag  des  Eigenthümers  oder  seines  Stellvertreters
  verfolgbar.

Art.  38.

Geldstrafe  bis  zu  fünf  Thalern  trifft  in  Fällen,
in  welchen  die  Verpflichtung  zur  Wohnungsräumung
  nicht  streitig  ist,  die  bei  einer  solchen
Räumung  Betheiligten,  welche  den  hierauf  bezüglichen
  Anordnungen  der  Polizeibehörde  nicht
nachkommen.

Unabhängig  von  der  Strafverfolgung  ist  die
Polizeibehörde  befugt,  die  von  ihr  getroffenen
Anordnungen  zwangsweise  zu  vollziehen.

Art.  39.
Wer  außer  dem  Falle  des  Strafgesetzbuches