Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  653  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  45-  —

 

 

(Nr.  4753.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Juli  1857.,  betreffend  die  Abaͤnderung  resp.  Ergänzung
  der  G.  51.  und  113.  des  Revidirten  Reglements  für  die  Feuer-Sozictät
  der  sämmtlichen  Städte  der  Provinz  Schlesien,  mit  Ausschluß
der  Stadt  Breslau,  vom  1.  September  1852.

N%  dem  Berichte  vom  8.  Juli  d.  J.  will  Ich  auf  die  Anträge  der  Stände
des  Herzogthums  Schlesien,  der  Grasschaft  Glatz  und  des  Markgrafthums
Oberlausitz  in  den  zurückerfolgenden  Petitionen  vom  23.  und  24.  Oktober  v.  J.
und  zwar  wegen  Abänderung  resp.  Ergänzung  der  §#.  51.  und  113.  des  Revidirten
  Reglements  für  die  Feuersozietät  der  sämmtlichen  Städte  der  Provinz
Schlesien,  mit  Ausschluß  der  Stadt  Breslau,  vom  1.  September  1852.  (Gesetz
  Sammlung  S.  591  ff.)  Folgendes  bestimmen:
Zusatz  zu  F.  ö1.

Haften  jedoch  im  Falle  der  Verurtheilung  des  Versicherten  auf  dem
Grundstück,  auf  welchem  das  abgebrannte  Gebäude  gestanden,  beziehungsweise
auf  dem  letzteren  Ansprüche  von  Hypothekenglaubigern  oder  anderen  Realberechtigten,
  welche  nach  §.  12.  im  Katasier  gehörig  vermerkt  sind  und  von  dem
Schuldner  nicht  anderweitig  gedeckt  werden,  so  soll  auf  den  Antrag  dieser  Berechtigten
  das  Grundstück  nebsi  der  Entschädigungssumme,  welche  die  Sozictät
sonst  zu  gewähren  hätte,  subhaflirt  und  dem  Meistbietenden  zugeschlagen  werden,
  der  Sozietät  aber  alsdann  nur  zu  Gute  kommen,  was  nach  Deckung  der
Ansprüche  der  vorgedachten  Realglaubiger  von  der  Lizitationssumme  innerhalb
der  Höhe  der  Entschädigungssumme  übrig  bleibt.

Zusatz  zu  g.  113.

Vorstehende  Prämien  und  Entschädigungen  G.  113.  des  Reglements)
werden  aus  der  Sozietätskasse  nur  dann  gezahlt,  wenn  das  Feuer  ein  bei  der
Provinzial-Stadte-Feuersozietät  versichertes  Gebaude  betroffen  hat.

ieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  publiziren.

Sanssouci,  den  20.  Juli  1857.
Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

Zahrgang  1857.  (r.  4753—454.)  85  (Nr.  4754.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  August  1857.