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Schließlich ist in einem Vertrage, und zwar in demjenigen mit dem Kapitän von Hoachanas,
festgesetzt, daß die Regelung dieser Sache „später“ erfolgen soll.
Inzwischen ist durch Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22. April 1896 das Gerichts-
verfahren in Bezug auf die Eingeborenen, soweit dasselbe „krimineller“ Natur ist, für das ganze Schutz-
gebiet einheitlich geregelt. Es erübrigt daher nur noch die einheitliche Regelung auch in Beziehung auf
das civilrechtliche Verfahren. Daß solches für das Schutzgebiet gleichfalls einheitlich geschehen muß, läßt
sich auf die Dauer nicht mehr abweisen.
Wie bereits in meiner Verfügung vom 27. August 1898 ausgeführt, haben sich in neuerer Zeit
die Fälle, in welchen weiße Händler sehr alte Schulden gegen Eingeborene eigeklagt haben, in auffallender
Weise gemehrt. Und zwar richten sich diese Einklagungen in der Regel nicht gegen den einzelnen einge-
borenen Schuldner, sondern gegen dessen ganzen Stamm, mit dem Ziel, durch Landkonzessionen eine Be-
gleichung der Schuld zu erwerben. Bis jetzt sind das Gouvernement sowie die übrigen Verwaltungsbehörden
des Schutzgebietes hierbei vermittelnd eingetreten und haben in der Regel einen Ausgleich zwischen beiden
Theilen zu erzielen vermocht. Die Folge war indessen, daß Landstrecken von besorgnißerregender Höhe
allmählich in die Hände der Storebesitzer übergegangen sind und nicht der wirthschaftlichen Entwickelung
des Schutzgebietes dienen, sondern zu Spekulationsobjekten geworden sind. Dieser Zustand erscheint um so
unhaltbarer, als nach so langer Zeit die Richtigkeit der betreffenden Schuldforderungen sich schwer kontro-
liren läßt und die in solchen Dingen wenig bewanderten Eingeborenen sich leicht übervortheilen lassen.
Ferner vermag die Gewißheit, bei der Regierung stets hülfreiche Hand zu finden, zum leichtsinnigen Gewähren
neuen Kredits an die in dieser Beziehung unverständigen, Kindern gleichenden Eingeborenen zu verleiten.
Die Folge würde der Fortgang des Prozesses des Ueberganges des Landes in todte Hand sein. In abseh-
barer Zeit müßte aber auch der Fall eintreten, daß die Eingeborenen-Reserwate nicht mehr genügten, woraus
sich für die Regierung schwere Unzuträglichkeiten ergeben würden.
Zur Verhinderung der Gewährung neuer Kredite habe ich daher nachfolgende Verordnung erlassen,
welche ich in dem dortseitigen Bezirke in Kraft zu setzen bitte. Was dagegen die Einklagung alter
Schulden betrifft, so verjähren nach den Grundsätzen des Preußischen Landrechts, insbesondere nach § 1
des Gesetzes wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen vom 31. März 1834 alle Forderungen von
Kaufleuten nach zwei Jahren, in der Weise, doß der Beklagte den Einwand der Verjährung erheben kann
und alsdann die Forderung nicht mehr klagbar ist. Nach diesem Grundsatze ist künftig auch im Schutz-
gebiete zu verfahren und betreffenden Falles der eingeborene Beklagte zu belehren.
Bei Eingehung neuer Verbindlichkeiten hat der betreffende Gläubiger stets nur einen Anspruch
gegen denjenigen Eingeborenen, welcher diese Verbindlichkeiten übernommen hat. Ist dieser, wie solches bei
den einzelnen Eingeborenen wohl die Regel, ohne Vermögen, so kann der Kapitän deswegen nicht in Anspruch
genommen und dazu angehalten werden, mit dem Stammesvermögen für den Schuldner einzutreten.
Vorstehendes ersuche ich, in geeigneter Weise sowohl den Händlern wie auch den Kapitänen und
deren Leuten bekannt zu geben. Beide sind dringend zu warnen, und zwar die Ersteren vor leichtsinnigem
Kreditgeben, die Letzteren vor leichtsinnigem Kreditnehmen. Den Ersteren ist außerdem klar zu machen,
daß die Kaiserliche Regierung nicht in der Lage sei, fortgesetzt für sie die Stelle eines Gerichtsexekutors
zu übernehmen, noch auch dem gewaltsamen Ruin der Eingeborenen zuzusehen. Indessen auch die Kaufleute
werden bei der nunmehr geschaffenen Sachlage ihre Rechnung finden, wenn sie es verstehen, sich unter
Hinweis auf die neue Verordnung auf Kredit drängende Eingeborene vom Leibe zu halten.
Meine beiden Verfügungen vom 27. August und 29. Oktober 1898 sind hiermit ausgehoben und
in den Akten zu vernichten.
Windhoek, den 31. Dezember 1898.
Der Kaiserliche Gouverncur.
(L. S.) (gez.) Leutwein.
Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutz-
gebietes, einschließlich der Bastards, in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete,
vom 15. März 1888 wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebietes verordnet, was folgt:
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Forderungen gegen Eingeborene, welche von dem Tage der Verkündigung dieser Verordnung ab
dadurch entstanden sind, daß an dieselben Waaren auf Kredit gegeben wurden, sind nicht mehr klagbar.
Ausgenommen hiervon sind nur Forderungen, die dadurch entstanden sind, daß in Fällen eines nach-
weislich dringenden Bedürfnisses Nahrungsmittel (außer alkoholhaltigen Getränken) auf Kredit ver-
absfolgt worden sind.