Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Sexansagezeben in der Kolouial-Abtheilnag des Auswärtigen Inte. 
. Jahrgang. 
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gerlin, 15. April 1999. Unmmer 3. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: -Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelchrten aus den deutschen Schutzgebieten-, herauspegeben von Dr. Freiherr 
v. lanckelman. Der vierteljahrliche Abonnementopreis fur das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagobuchhandlung Mk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich= Ungarn, Mk. 3,75 für 
die Lander des Weltpostvereino. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler 
und Sohn, Berlin SW 12. Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungo-Preisliste für 1899 unter Nr. 2065.) 
  
Juhalt: Amtlicher Theil: Ausführungobestimmungen zu der Allerhöchsten Verordnung vom 5. Oktober 1898, 
betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika S. 267. — Uebersicht der gericht- 
lichen Geschäfte des Kaiserlichen Gerichts zu Keetmanshoop im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete während 
des Geschäftsjahres 1898 S. 268; desgleichen bei dem Kaiserlichen Gericht des Schutzgebietes der Marshall-Inseln 
S. 269. — Bekanntmachung des Kaiserl. Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika S. 269. — Personalien S. 269. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 270. — Deutsch-Ostafrika: Die Wahrheit über den 
Nothstand in Deutsch-Ostafrika S. 270. — Der Forschungoreisende Dr. Richard Kandt S. 271. — Kamerun: Bericht 
des Kaiserlichen Gouverneurs v. Puttkamer über seine Reise Kongo—Sanga—Ngoko S. 272. — Bericht über die 
Verhältnisse auf den einzelnen Stationen S. 275. — Deutsch-Südwestafrika: Regenfall S. 278.— Landwirth- 
schaftlicher Verein in Windhoek S. 278. — Uebersicht der in dem Schutzgebiete von Südwestafrika ansässigen Deutschen 
und Fremden S. 279. — Togo: Missenschaftliche Sammlungen S. 281. — Verzeichniß der im Schutzgebiete Togo 
thätigen Firmen und Erwerbsgesellschaften nach dem Stande vom 1. Januar 1899 S. 282. — Marshall-Inseln: 
Schifffahrtsverkehr S. 282.— Verzeichniß der am 1. Jan. 1899 im Schutzgebiete der Marshall-Inseln thätigen Handels- 
und Erwerbsgesellschaften S. 283. — Uebersicht der im Schutzgebiete der Marshall-Inseln ansässigen Deutschen und 
Fremden S. 283. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 283. — 
Aus fremden Kolonien: Die Ausgaben Englands für seine Kolonien während des Etatsjahres 1899/1900 
S. 288. — Ueber die Mombas-Eisenbahn S. 289. — Ausfuhrzoll auf Perlmutterschalen S. 289. — Verschiedene 
Mittheilungen: Gedächtnißfeier für den verstorbenen Regierungsarzt A. Wicke S. 289. — Ueber die Kultur von 
Kautschukpflanzen S. 289. — Gutachten über Kaffee aus Togo und Kamerun S. 290. — Litteratur S. 291.— 
Litteratur-Verzeichniß S. 291. — Schiffsbewegungen S. 292. — Verkehrs-Nachrichten S. 292. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Ausführungsbestimmungen zu der Allerhöchsten Verordnung vom 5. Oktober 1898, 
betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Süädwestafrika. 
Auf Grund des § 58 der Allerhöchsten Verordnung vom 5. Oktober 1898 wird zu deren Aus- 
führung Folgendes bestimmt: 
  
  
  
  
1. 
(Zu § 4 der Allerhöchsten Verordnung.) 
Bezüglich des Eigenthumserwerbes durch Besitzergreifung von herrenlosem Lande verbleibt es bis 
auf Weiteres bei den Bestimmungen der Verordnung vom 1. Oktober 1888, betreffend den Erwerb von 
Grundeigenthum (Riebow, S. 299), nach der die eigenmächtige Besitzergreifung herrenlosen Landes unter 
Androhung von Geldstrafe bis zweitausend Mark verboten ist und solche Besitzergreifungen von der Regierung 
nicht als rechtsbeständig anerkannt werden. 
82 
(Zu 85 der Allerhöchsten Verordnung.) 
Grundbücher werden zunächst angelegt für den Umfang der Bezirkshauptmannschaften Windhoel, 
Keetmanshoop, Gibeon, Swakopmund und Otyimbingwe. Die Bestimmung der Ortschaften oder Bezirke, 
für welche die einzelnen Bände des Grundbuches anzulegen sind, bleibt den Beamten, denen die Bearbeitung 
der Grundbuchsachen nach § 13 der Verordnung obliegt, überlassen. 
X 3. 
(Zu §§ 6 und 47 der Allerhöchsten Verordnung.) 
Die Grundbücher werden nach dem in der Allerhöchsten Verordnung vom 24. Juli 1894, betreffend 
die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Ostafrika (Kolonialblatt 1894, S. 389 ff.) in
	        
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