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Perkehrs -Machrichten.
Porto für Briefsendungen im Verkehr Deutschlands mit den deutschen Schutz-
gebieten und den im Auslande befindlichen deutschen Kriegsschiffen sowie im
Verkehr der deutschen Schutzgebiete untereinander.
Die für den Briefverkehr innerhalb Deutschlands festgesetzten Portosätze und Gewichts-
grenzen gelten vom 1. Mai ab auch:
1. für Briefsendungen aller Art (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben), welche
a) aus Deutschland nach den deutschen Schutzgebieten (Deutsch-Neu-Guinea, Deutsch-
Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika, Kamerun, Kiautschou, Marshall-Inseln, Togogebiet),
b) aus einem der vorgenannten deutschen Schutzgebiete nach Deutschland oder nach
einem anderen der deutschen Schutzgebiete
abgesandt werden;
2. für gewöhnliche Briefe, Postkarten und Drucksachen, welche in geschlossenen Briefposten
zwischen dem Marine-Postbureau in Berlin und den Marine-Schiffsposten auf den deutschen
Kriegsschiffen im Auslande sowie dem deutschen Marinelazareth in Yokohama aus-
getauscht werden. 6
Geschäftspapiere sind im Verkehr Deutschlands mit den deutschen Schutzgebieten und Kriegs-
schiffen sowie im Verkehr der deutschen Schutzgebiete unter einander fortan nicht mehr zugelassen. Sie
sind vielmehr als Brief oder, soweit angängig, als Packet zu versenden und zu taxiren.
Für Briefe im Gewicht von mehr als 15 bis einschl. 60 g, welche an die nicht Offiziersrang
besitzenden Personen der Schiffsbesatzungen und die im Dienst der Marine stehenden Militär-
personen vom Feldwebel abwärts (einschl. der Besatzungstruppen im Schutzgebiet Kiautschou)
gerichtet sind oder von diesen Personen herrühren, bleibt der ermäßigte Portosatz von 10 Pf. bestehen.
Sämmtliche durch das Marine-Postbureau zu befördernden Briefsendungen an Personen der Schiffs-
besatzungen 2c. sind von den Absendern zum vollen Betrage zu frankiren; Waarenproben und eingeschriebene
Briefsendungen werden durch das Marine-Postbureau nicht befördert.
Die bei den Marine-Schiffsposten bisher verwendeten Weltpostkarten mit dem Aufdruck „Nur für
Marine-Schiffsposten“ kommen in Wegfall. Gehen noch Postkarten mit diesem Aufdruck ein, die mit dem
Stempel einer Marine-Schiffspost versehen sind, so sind sie nicht zu beanstanden.
Berlin, den 24. April 1899.
Die telegraphische Verbindung mit Swakopmund in Deutsch-Südwestafrika ist nunmehr
hergestellt, und am 13. April ist in Swakopmund eine Kaiserlich deutsche Teleg raphenan stalt eröffnet
worden. Die Wortgebühr für Telegramme aus Deutschland nach Deutsch-Südwestafrika beträgt sowohl für
den Ostweg über Emden, Vigo, Suez, Aden als auch für den Westweg über Emden, Vigo, Madeira oder
Teneriffa 5 Mark 30 Pf. Die Weiterbeförderung der nach dem Innern von Deutsch= Südwestafrika ge-
richteten Telegramme erfolgt von Swakopmund aus soweit als thunlich durch den Eisenbahntelegraphen,
sonst durch die Post.
Potden#sschiffpverbindungen nach den deutschen Schugebieten.
Die Abfahrt erfolgt Lusschiffungshafen. Vriese müssen aus
# vom Ein- Dauer Berlin spätestens
* schiffungshafen an folgenden Tagen der Ueberfahrt abgesandt werden
Neapel am 10., 24. Mai Tanga 18—19 Tage "v „
rwu an 12 abde — 1 Tg. Fr 45 22. Mai
. rin am 21. Mai ar age '-
Ivnuoonth (englische Schiffe) 100 abds.
Wae# am 10. jedes Mts. Sansibar 18 Tage am 8. jedes Mona#ts
iiiEsonzöstsche Schiffeh)) 49% ms. iou abbs
Southampton am 6., 20. Mai Lüderitzbucht 22—282Tgam 5., 19. Mai
2. Deutsch-Südwestafrika. iIICIhea 6., 20. 6 8 —-
RachYMMwoMHsz THE III INCIonan Swakopmund25—3ng.lsnms.
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weiter alle 14 Lage auf dem Hambur v.), am 25. jedes Monats Swakopmund 30 Tage am 25. jedes Monats
Landwege.) (deutsche -*— nachts Lüderitzbucht 40 Tage 720 abds.