Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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erfolgen. Gegenüber der Gesellschaft ist die Uebertragung erst wirksam, nachdem sie ihr seitens des Ver- 
äußerers schriftlich angezeigt worden ist und der Erwerber unter Einreichung des Antheilscheins die Um- 
schreibung desselben auf seinen Namen im Antheilsbuch erwirkt hat. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. 
Der Zeichner eines Antheils ist für die Zahlung des vollen Nennbetrages desselben unbedingt verhaftet. 
Ueber die Vollzahlung hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung. 
Die Urkunden über die Antheile werden erst nach Einzahlung des vollen Nennbetrages ausgehändigt. 
Ueber die Theilzahlungen wird auf einem Interimsscheine quittirt. 
Durch Zeichnung oder Erwerb von Antheilen oder Interimsscheinen unterwerfen sich die Mitglieder 
sr alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin zuständigen 
erichte. 
Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen 
Angelegenheiten derselben einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erfordern. 
Der Verwaltungsrath führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen die Haupt- 
versammlung mitzuwirken hat. Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung des Verwaltungsraths keine 
rechtliche Wirkung. Urkunden und Erklärungen des Verwaltungsraths sind für die Gesellschaft verbindlich, 
wenn sie unter der Firma der Gesellschaft von mindestens zwei Mitgliedern unterschrieben sind. 
Die Hauptversammlung vertritt die Gesammtheit der Gesellschafter. Ihre Beschlüsse und Wahlen 
sind für alle Mitglieder verbindlich. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Antheil zu einer Stimme. 
Nach jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Dezember statt. 
Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berufen: 
a) wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesell- 
schaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist; 
b) wenn Mitglieder, welche zusammen wenigstens den dritten Theil der Antheile besitzen, die 
Einberufung fordern und dem Verwaltungsrath zur Vorlage an die Hauptversammlung einen formulirten 
Antrag einreichen, welcher innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; 
c) wenn der Verwaltungsrath aus besonderem Anlaß die Einberufung beschließt. 
In der ordentlichen Hauptversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn= und Verlustrechnung 
sowie der Verwaltungsbericht zur Kenntniß und etwaigen Erörterung gebracht und wird über die Genehmi- 
gung der Bilanz sowie die damit der Verwaltung zu ertheilende Entlastung Beschluß gefaßt. Außerdem 
steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche nicht der außerordent- 
lichen Hauptversammlung überwiesen ist, insbesondere: 
a) über die Aufnahme von Anleihen, 
b) über Aenderungen und Ergänzungen der Satzungen, insbesondere Aenderungen und Erwei- 
terungen des Zwecks der Gesellschaft. 
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das Vermögen nach 
Verhältniß der auf die Antheile geleisteten Einzahlungen unter die Mitglieder vertheilt. 
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler ausgeübt. Der Vertreter der Aufsichts- 
behörde ist berechtigt, an jeder Versammlung des Verwaltungsraths und an jeder Hauptversammlung 
theilzunehmen, von dem Verwaltungsrath jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem 
Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen 
wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Genehmigung der Aufsichts- 
behörde sind insbesondere unterworfen: 
a) die Aufnahme von Anleihen, 
b) die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welcher eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen 
San die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt 
werden soll. 
Berlin, den 16. Mai 1899. 
Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung. 
Im Austrage: 
Hellwig. 
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie für den Monat Mai d. Js. ist durch das Kaiserliche Gouverne- 
ment von Deutsch-Ostafrika auf 1,30 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden.
	        
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