Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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88 100, 111. 
In Ziffer 3b des § 100 und im ersten Absatz der Ziffer 4 des § 111 wird am Schlusse 
hinzugefügt: 
„Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landcshauptmann- 
schaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.“ 
8 106. 
In Ziffer 7 wird hinter „Konsuln“ eingeschoben: 
„die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutz- 
gebieten.“ « 
  
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche 
Dienfststellen in Dar-es-Saläm, an die Bezirks= und Bezirksnebenämter der Köüste 
und an die sämmtlichen Zollämter der Küste. 
Nachdem von Seiten des Kaiserlichen Konsulats zu Tamatave amtlich hierhin mitgetheilt worden 
ist, daß die Pest in Madagaskar erloschen ist, und den Schiffen in Tamatave wieder reine Gesundheitspässe 
gegeben werden, wird der Runderlaß vom 6. Dezember 1898, betreffend die ärztliche Untersuchung der 
aus Madagaskar kommenden Seeschiffe, aufgehoben. 
Dar-es-Saläm, den 1. April 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Natzmer. 
Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks. 
und Bezirksnebenämter der Küste sowie sämmtliche Zollämter an der Küste. 
Nachdem seitens des Kaiserlichen Konsulats Pretoria amtlich hierhin mitgetheilt worden ist, daß 
die beiden in Middelburg und Kaapmuiden (Transvaal) seiner Zeit vorgekommenen verdächtigen Erkran- 
lungen keine Pestfälle gewesen sind und daß andere verdächtige Fälle in Transvaal nicht vorgekommen sind, 
wird der Runderlaß vom 18. Februar 1899, betreffend die ärztliche Revision der von Delagoabai, Natal, 
Port Elisabeth und Kapstadt kommenden Schiffe, ausgehoben. 
Dar-es-Saläm, den 24. April 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonvernenurs von Deutsch-Ostafrika über die Ein- 
führung einer obligatorischen Fleischbeschau für den Stadtbezirk Dar-es-Saläm. 
Auf Grund des § 11 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebicte, vom 15. März 1888 in Verbindung mit § 2 der Versügung des Reichskanzlers vom 
1. Jannar 1891 wird hiermit für den Stadtbezirk Dar-es-Saläm verordnet, was folgt: 
81. 
Alles zum Genusse durch Europäer bestimmte Fleisch von schlachtbaren Hausthieren ist, bevor es 
in den Verkehr gebracht wird, durch den von dem Gouvernement hierzu bestellten Sachverständigen (Thier- 
arzt oder dessen Stellvertreter) auf seine Verwerthbarkeit als menschliches Nahrungsmittel zu untersuchen. 
–2. 
Zu diesem Zwecke sind die Beamten der Polizeibehörde sowie der seitens des Gouvernements mit 
Ausübung der Fleischbeschau beauftragte Sachverständige und dessen Stellvertreter befugt, während der im 
Schlächtergewerbe üblichen Geschäfts= und Arbeitsstunden in die Räumlichkeiten, in welchen Vieh geschlachtet 
oder Fleisch feilgeboten wird, einzutreten und nach ihrer Wahl Proben zum Zweck der Untersuchung zu 
entnehmen. 
83. 
Die Untersuchung hat, soweit nicht diesseits besondere Bestimmungen erlassen werden, nach den 
reichsgesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Regelung des Fleischverkehrs, zu erfolgen. Die im Stadt- 
bezirk Dar--es-Saläm bereits bestehende Verordnung vom 9. November 1893, betreffend die Einführung 
der öffentlichen Trichinenschau, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
84. 
Als schlachtbare Hausthiere im Sinne dieser Verordnung gelten Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen 
und Schweine.
	        
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