Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

— 393 — 
§ 5. 
Gesund befundenes Fleisch ist durch beutich erkennbaren Stempel als solches zu bezeichnen. 
Alle beanstandeten Organe und Theile dagegen sind sofort zu vernichten. 
§6. 
Das Aufblasen von Fleisch wird — soweit das Fleisch zum Genusse Dritter bestimmt ist 
hiermit verboten. 
87. 
Für die in den §§ 1 und 3 vorgesehene Untersuchung sind an Gebühren zu zahlen: 
a) bei Schlachtung eines Rindes . . 3 Rupien, 
b) - - Schafes oder Kalbes 1 Runpie, 
c) - einer Ziege . Xe- 
d)- - eines Schweines 3 Rupien. 
In der Gebühr unter d ist die auf Grund der Verordnung vom 9. November 1893 festgesetzte 
Gebühr für Trichinenschau mit einbegriffen. Die Gebühren fließen zur Gouvernementskasse und sind zahlbar 
bei der Hauptkasse hierselbst. Die Bestimmung des § 14 der Verordnung vom 9. November 1893, wonach 
die Gebühr für die Trichinenschau dem Fleischbeschauer zufällt, wird hiermit aufgehoben. 
88 
Zuwiderhandlungen gegen § 5 Absatz 2 und 8 6 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis 
zu 1000 Rupien oder Gefängniß oder Kettenhaft bis zu drei Monaten, allein oder in Verbindung mit- 
einander, bestraft. 
89. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Dar-es- Saläm, den 10. April 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
  
Verordnung des Kaiserl. Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Einfuhr von Vieh. 
Auf Grund des § 11 Absatz 2 und 38 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebiete, vom 15. März 1888 in Verbindung mit § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 
1. Januar 1891 wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Alles Schlacht-, Zug= oder Zuchtvieh (einschließlich Pferde, Maulthiere oder Esel), welches nach 
Dar-es-Saläm eingeführt wird, unterliegt hinsichtlich seines Gesundheitszustandes der Beaussichtigung durch 
den von dem Gouvernement hierzu bestellten Sachverständigen (Thierarzt oder dessen Stellvertreter). 
Auslandvieh, welches zu Schiffe eingeführt wird, unterliegt außerdem einer besonderen Unter- 
suchung vor der Einfuhr. 
83. 
Dem Bezirksamte bezw. im Falle des § 2 der Zollbehörde ist zu diesem Zwecke seitens des ein- 
führenden Eigenthümers von dem Eintreffen eines jeden Transports sofort Anzeige zu erstatten. 
Das Bezirksamt bezw. die Zollbehörde ist verpflichtet, diese Anzeige unverzüglich an den mit der 
Unteisuchung allgemein betrauten Beamten (Thierarzt oder dessen Stellvertreter) weiter zu geben. 
l 4 
Treten bei einem Thiere der in § 1 bezeichneten Gattung Krankheitserscheinungen auf, welche 
geeignet sind, den Verdacht von Texasfieber oder einer anderen Seuche zu begründen, so ist dem Bezirksamt 
unverzüglich von der Erkrankung Kenntniß zu geben. Zur Anzeige verpflichtet ist der Eigenthümer des 
Thieres, oder, wenn dieser den Besitz und die Wartung des Thieres einem Dritten übertragen hatte, der 
jeweilige Besitzer. 
Die Bestimmung des § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
85. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 3 und 4 werden mit Geldstrafe bis zu 
1000 Rupien oder Gefängniß oder Kettenhaft bis zu drei Monaten allein oder in Verbindung mit- 
einander bestraft. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Dar-es-Salaäm, den 10. April 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.