Full text : Geschichte der Hohenzollern.

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(Tr.  6359.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Juni  1806.,  betreffend  die  Genehmigung  des  Regulativs
  über  die  anderweite  Beleihung  der  Ostpreußischen  Landschaft.

A-  Ihren  Bericht  vom  9.  d.  Més.  will  Ich  das  beiliegende,  nach  dem
Beschlusse  des  26.  Generallandtages  der  Ostpreußischen  Landschaft  Ihrerseits
aufgestellte  Regulativ  über  die  anderweite  Beleihung  der  Ostpreußischen  Landschaft
  hierdurch  landesherrlich  bestätigen.

Dieser  Erlaß  und  das  Regulativ  sind  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu
veröffentlichen.

Berlin,  den  23.  Juni  1866.
Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Justizminister  und  an  den  Minislter  des  Innern.

Regulativ
über

die  anderweite  Beleihung  der  Ostpreußischen  Landschaft.

J.

Die  Ostpreußische  Landschaft  wird  ermaͤchtigt,  fortan  Pfandbriefe  auch  zu
hoͤherem  Zinsfuße  als  vier  Prozent,  bis  zu  fuͤnf  Prozent  jaͤhrlich,  auszufertigen.

Der  Zeitpunkt  fuͤr  die  Erhoͤhung  des  Zinsfußes  wird  nach  Lage  des
Geldmarktes  durch  Beschluß  des  Plenarkollegiums  (F.  5.  des  Regulatios  vom
1.  November  1858.,  Gesetz-Samml.  S.  574.)  festgesetzt.  Dasselbe  Kollegium
ist  auch  befugt  zu  beschließen,  daß  die  Ausgabe  von  Pfandbriefen  zu  dem
erhöhten  Zinsfuße  wieder  einzusiellen  ist.

Die  Privilegien  der  Ostpreußischen  Landschaft,  sowie  alle  bei  derselben
geltenden  Vorschriften  kommen  ebenso,  wie  bezüglich  der  bisher  in  Gemäßheit
der  zusätzlichen  Bestimmungen  vom  28.  Februar  1859.  zu  drei  einhalb  imn'iô

(NFr.  6359.)  ro-