— 431 —
8 10.
Wird die Erlaubniß (89) ertheilt, so geschieht dies durch einen Erlaubnißschein, welcher dem
Antragsteller gegen Zahlung der in 8 11 vorgesehenen Gebühr ausgehändigt wird. Die Erlaubnißscheine
gelten nur für den betreffenden Bezirk und nur für ein Jahr. Sie werden von der ertheilenden Behörde
in ein chronologisch zu führendes Register eingetragen. Der Antrag auf Erneuerung ist vor Ablauf des
vorletzten Monats vor dem Ende des Jahres zu stellen.
8 11.
Bei Beginn des Gewerbebetriebes sind an Gebühren zu entrichten:
I. Für einen neuen offenen Laden 200, 100 oder 25 Rupien. Die Höhe der Gebühr wird
durch die lokale Verwaltungsbehörde festgesetzt, gegen deren Entscheidung Beschwerde an die Obereinschätzungs-
kommission binnen vierzehn Tagen zulässig ist.
II. a) Für eine neue Gastwirthschaft 240 Rupien.
b) Wirthschaftsbetriebe Farbiger, die nicht alkoholische Getränke europäischen Ursprungs ver-
schenken, 60 Rupien.
IIII. Von Hökern, Hausirern, Ausrufern, Maklern, Auktionatoren 12 Rupien.
Für Erneuerung des Erlaubnißscheines (§§ 9 und 10) ist der vierte Theil der ursprünglichen
Gebühren zu entrichten.
Diese Gebühren werden neben der Gewerbesteuer erhoben.
§ 12.
Wer die vorgeschriebene Anmeldung zum Handelsregister oder die in § 3 vorgesehene Anmeldung
eines nach § 1 II und III steuerpflichtigen Gewerbes unterläßt und infolgedessen in die Steuerliste nicht
aufgenommen ist (§ 4), wird nachträglich eingeschätzt und hat die Steuer von dem Kalendervierteljahr nach
Beginn des Betriebes ab nachzuzahlen sowie außerdem deren doppelten Betrag als Strafe zu entrichten.
Wer ein Gewerbe, zu dessen Betriebe es der polizeilichen Erlaubniß bedarf (§ 9), ohne diese
Erlaubniß betreibt, hat den dreifachen Betrag der Gebühren des Erlaubnißscheines (§ 11) als Strafe zu zahlen.
Beruht die Unterlassung der Anmeldung oder des Gesuchs um polizeiliche Erlaubniß auf einem
entschuldbaren Versehen, so ist eine Ordnungsstrafe von 1 bis 50 Rupien zu verhängen.
Die auf Grund dieses Paragraphen angedrohten Strafen verhängt der Bezirksvorstand (Veziels=
amtmann 2c.).
Gegen den von diesem erlassenen Strafbescheid ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig,
welcher binnen zwei Wochen beim Bezirksvorstand anzubringen ist. Dem Bezirksvorstande liegt die Voll-
streckung der von ihm festgesetzten rechtskräftigen Strafen ob: Die Umwandlung nicht beizutreibender Geld-
strafen und die Vollstreckung der an deren Stelle tretenden Freiheitsstrafen erfolgt bei Farbigen durch den
Bezirksvorstand, bei Nichtfarbigen durch die Kaiserlichen Gerichte.
8 18.
Die nach den vorstehenden Paragraphen zu zahlenden Steuern, Gebühren und Strafen verjähren
durch Ablauf von fünf Jahren.
814.
Die eingegangenen Gewerbesteuern, Erlaubnißscheingebühren und Strafen werden von den Bezirks-
und Bezirksnebenämtern laufend vereinnahmt und nach Abzug von 20 péECt., die vorab dem Bezirke zu
kommunalen Zwecken überwiesen werden, bei der Bezirkskasse verrechnet.
15.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten g1 das sogenannte Küstengebiet und die Landschaften
Handei und Bondei und das Rufiyi-Delta, soweit dasselbe für Handelsfahrzeuge zugänglich ist.
Ueber die Grenzen des vorbezeichneten Bereichs erfolgt nähere Bestimmung. Eine Ausdehnung
der Geltung dieser Verordnung auf weitere Gebiete bleibt vorbehalten.
16.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. NordlS15. in Kraft.
Dar-es-Saläm, den 22. Februar 1899.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Liebert.
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
Der amtliche Kurs der Rupie für den Monat Juni d. Is. ist durch das Kaiserliche Gouverne=
ment von Deutsch-Ostafrika auf 1,39 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden.