Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Serausgezeben in der Kolonial-Ibtheilung des Ansanãrligen Imli. 
  
  
  
  
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal irrtelfährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 8,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und 
Oesterreich-= Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Köni che Heshuchbandlng von 
Ernst Siegfried Mittler & Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1899 unter Nr. 2065.) 
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Inhalt: Amtlicher Theil: Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes S. 589. — 
Rundverfügung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen S. 589. — Statistik 
des Waarenverkehrs in dem Schutzgebiete von Kamerun im Jahre 1898 S. 590. — Personalien S. 591. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 592. — Deutsch-Ostafrika: Markthallen in Dar-es- 
Saläm S. 592. — Kamerun: Zur Geschichte Kameruns S. 592. — Handel Kameruns S. 592. — Aus dem 
Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 593. — Aus fremden Kolonien: Zur 
Reise des Dr. Preuß S. 596. — Landwirthschaft auf Java S. 596. — Verschiedene Mittheilungen: Hamburgs 
Handel mit den Kolonien im Jahre 1898 S. 600. — Litteratur S. 605. — Litteratur-Verzeichniß S. 605. — 
Schiffsbewegungen S. 605. — Verkehrs-Nachrichten S. 606. — Anzeigen. 
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Amtlicher Theil. 
  
Geseßze; Verordnungen der Reichsbehörden; VPerträge. 
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Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes. 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(R.-G.-Bl. 1888, S. 75), und des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen= 
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (B.-G.-Bl. 1870, S. 599) ist den nach- 
benannten Beamten beim Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika: 
1. dem Großherzoglich Badischen Referendär Vortisch, 
2. dem Büreauassistenten Alt 
die allgemeine Ermächtigung ertheilt, innerhalb des Schutzgebietes bürgerlich gültige Eheschließungen be- 
züglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und deren Geburten und Sterbefälle 
zu beurkunden. 
  
  
  
Nundverfügung des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an 
sämmtliche Dienftstellen. 
Ein Spezialfall giebt mir Veranlassung, zu bestimmen, daß die Anmeldung einer Zweignieder- 
lassung einer Firma zur Eintragung in das Handelsregister bei der für die Anmeldung der Haupt- 
niederlassung zuständigen Behörde zu erfolgen hat und demgemäß auch die Gebühr für die Eintragung der 
Zweigniederlassung bei der Kasse des Bezirks der Hauptniederlassung zu vereinnahmen ist. 
Dar-es-Saläm, den 20. April 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert.
	        
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