Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

— 622 — 
Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika an 
sämmtliche Dienftstellen. 
Ein Spezialfall giebt mir Veranlassung, erneut darauf hinzuweisen, daß innerhalb der Kolonie 
keinerlei Art Handelsmonopole verliehen werden dürfen. Unter keinen Umständen ist der Chef einer 
Innenstation oder eines Postens befugt, einem am Platze sich niederlassenden Kaufmann, Griechen, Inder 2c. 
ein derartiges Andere ausschließendes Recht zu übertragen. 
Dar-es-Saläm, den 12. Juli 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
  
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Togo, betreffend die Neuregelung 
der Abgabe vom Handelsgewerbe. 
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- 
Gesetzblatt 1888, S. 75), und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird verordnet, 
was folgt: 
81. 
Die Verordnung, betreffend die Erhebung einer Firmenabgabe, vom 27. Oltober 1890 und vom 
25. Mai 1891 wird aufgehoben und durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt. 
82. 
Für Handelsniederlassungen im Schutzgebiete von Togo ist eine Jahresabgabe zu entrichten, deren 
Höhe sich je nach der Art des Geschäftsbetriebes, in Gemäßheit der Bestimmungen der 88 3, 5, 6 und 8 
dieser Verordnung abstuft. 
Besitzt eine Person oder eine Gesellschaft an einem Platze (Stadt, Dorf r2c.) mehrere Geschäftsstellen, 
so wird, ohne Rücksicht auf die Anzahl derselben, die Jahressteuer für diesen Platz nur einmal erhoben. 
§ 3. 
Wenn der Handelsbetrieb in der Ein= und Ausfuhr von Waaren besteht und nur in einer 
Handelsniederlassung innerhalb des Schutzgebietes stattfindct, so beträgt die Jahresabgabe 800 Mark. 
Besitzt dagegen eine Person oder Gesellschaft mehrere Handelsniederlassungen im Schutzgebiete, 
so wird eine derselben als Hauptgeschäft mit dem Jahresbetrage von 800 Mark besteuert, während für 
jede Zweigniederlassung eine besondere Abgabe zu entrichten ist, welche, sofern diese Niederlassung innerhalb 
des Küstengebietes liegt und unmittelbar der Ausfuhr dient, 400 Mark, in allen übrigen Fällen 
100 Mark beträgt. 
*& 4. 
Als Küstengebiet im Sinne dieser Verordnung ist das Gebiet landeinwärts bis zum Nordrande 
der Lagune, einschließlich der Orte Woga und Wokutime sowie der Ränder des Togo-Sees, im Uebrigen 
bis auf 10 km Entfernung von der Meeresküste zu verstehen. 
Der an der Kreuzung der Lagune mit dem Monofluß gelegene Ort Abanakwe gilt als innerhalb 
des Küstengebietes liegend. 
§ 5. 
Die Inhaber von Handelsniederlassungen im Schutzgebiete und die daselbst angesessenen Händler, 
welche nur Einfuhr= oder nur Ausfuhrhandel betreiben, haben eine Jahresabgabe von 400 Mark für die 
einzige oder die Hauptniederlassung und eine solche von 100 Mark für jede Zweigniederlassung zu entrichten. 
§ 6. 
Von allen Handelsniederlassungen, welche uucht unter die in den 88§ 3 und 5 genannten fallen, 
wird eine Jahresabgabe von 100 Mark erhoben. 
87. 
Die Bestimmung des 8 2 Absatz 2 findet auch in den Fällen der §§ 5 und 6 Anwendung. 
88. 
Wer innerhalb des Schutzgebietes von Togo, ohne daselbst ansässig zu sein, das Hausirgewerbe 
betreiben will, bedarf dazu eines von einem Bezirksamt beziehungsweise von einer Station auszustellenden, 
auf die Person und das Kalenderjahr lautenden Wandergewerbescheins, für welchen eine Gebühr von 
500 Mark zu entrichten ist. 
Der Wandergewerbeschein ist bei derjenigen Bezirks= beziehungsweise bei derjenigen Stationsbehörde 
zu beantragen, in deren Bezirk der Betrieb des Hausirhandels begonnen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.