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809.
Die Jahresabgabe ist mit Ausnahme der Gebühr für den Wandergewerbeschein, welche sofort bei
der Lösung des letzteren ihrem vollen Betrage nach fällig wird, in vierteljährlichen Raten im Laufe des
ersten Monats eincs jeden Vierteljahres im Voraus an die Bezirksämter beziehungsweise an die Stationen
für die in den betreffenden Bezirken befindlichen Handelsniederlassungen zu entrichten.
Doch sind die genannten Behörden befugt, auf Antrag zu gestatten, daß die Zahlung der Abgabe,
unter Innehaltung derselben Frist, unmittelbar an die Gouvernementskasse in Lome erfolgt.
10. ·
Bis zum 31. Dezember 1899 hat jeder im Schutzgebiete ansässige Handeltreibende bei der Bezirks-
beziehungsweise Stationsbehörde ein Verzeichniß seiner in dem betreffenden Bezirk belegenen Handelsnieder-
lassungen einzureichen und gleichzeitig, sofern er mehrere Handelsniederlassungen im Schutzgebiete besitzt,
das Hauptgeschäft namhaft zu machen.
Alle Veränderungen in der Art oder dem Umfange des Geschäftsbetriebes (wie Neueinrichtungen
oder Aufgabe von Handelsniederlassungen, Umwandlung eines Einfuhrgeschäfts in ein Ein= und Ausfuhr-
geschäft und dergleichen) sind innerhalb eines Monats, vom Eintritt der Veränderung an gerechnet, der
zuständigen Lokalbehörde (Bezirksamt, Station) anzuzeigen, welche ihrerseits darüber an das Gouvernement
zu berichten hat.
§ 11. ..
Dem Ermessen des Gouverneurs bleibt vorbehalten, auf Antrag des Abgabepflichtigen, aus beson-
deren Gründen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung eintreten zu lassen.
– 12.
Auf den Marktverkehr findet diese Verordnung keine Anwendung.
§ 13.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen tritt, abgesehen von der Nach-
erhebung der etwa hinterzogenen Steuer, Geldstrafe bis zu 500 Mark oder entsprechende Freiheitsstrafe,
allein oder in Verbindung miteinander, ein.
Außerdem sind die Bezirksämter und Stationen befugt, diejenigen Handelsniederlassungen ihres
Bczirks zu schließen, für welche eine Vierteljahrsrate der Jahresabgabe bis zum Ablauf des betreffenden
Vierteljahrs nicht gezahlt ist.
814.
Gegen die Entscheidungen, welche auf Grund dieser Verordnung seitens der Bezirksämter und
Stationen ergehen, ist Beschwerde binnen drei Monaten an den Kaiserlichen Gouverneur zulässig.
§ 15.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober d. Is. in Kraft. Die an diesem Tage fällige Vierteljahrs--
rate für das letzte Vierteljahr des laufenden Kalenderjahres ist nach Maßgabe der vorstehenden Be-
stimmungen zu entrichten. .
Von den hiernach abgabepflichtigen bisher steuerfreien Handeltreibenden wird im laufenden
Kalenderjahre nur die Rate für das letzte Vierteljahr erhoben.
Lome, den 1. August 1899.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Köhler.
Aufgebot des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Südwestafrika.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwest-
afrikanischen Schutzgebiete, vom 2. April 1893, wird folgendes Aufgebot von Amts wegen erlassen:
Diejenigen, welche in dem im südwestafrikanischen Schutzgebiete belegenen Gebietstheile der Bastards
von Rietfontein (Kaptän Vilander), welcher begrenzt wird im Süden vom Orange= oder Großfluß, im
Osten von Britisch-Betschnanaland, im Norden von dem Gebiet der Veldschoendrager= und im Westen von
dem Gebiet der Bondelswarts-Hottentotten, vor dem Erlaß der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars
vom 1. Oktober 1888 aus Verträgen über den Erwerb von Grundeigenthum sowie vor dem Erlaß der
Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars vom 1. Mai 1892 aus Pachtverträgen Ansprüche
rechtsgültig erworben zu haben glauben, werden hiermit aufgefordert, diese Ansprüche spätestens bis
zum 1. Februar 1900, vormittags 9 Uhr, bei der Gerichtsbehörde erster Instanz des südwestafrika-
nischen Schutzgebietes in Keetmanshoop (Südbezirk) anzumelden.