auf Erlaubniß zut Gewinnung, mit deren Ertheilung
der Schürfschein erlischt (Art. 24, 26).
Titel 4.
Die Gewinnung — Abbauberechtigung.
1. Erforderlich ist ein Erlaubnißschein des
Gouverneurs, auf Gesuch nach dem Zeitpunkt der
Anbringung ertheilt unter den obigen Förmlichkeiten
— Titlel 3,3 — und Vorbehalt des Vorzugsrechts
des Schürfers — siehe Titel 3,5 — (Art. 28).
Der Erlaubnißschein.
2. Die Abbauberechtigung gewährt das Recht,
unter und über Tage, zu allen für die Gewinnung
und Behandlung der Mineralien erforderlichen Ar-
beiten und Einrichtungen innerhalb eines Rechtecks
von mindestens 24 ha und höchstens 800 ha für
Gold und Edelsteine, und 2500 ha für alle anderen
Mineralien; die kleine Seite mindestens ¼ der
großen betragend.
Uebrig bleibende Stücke von geringerer Aus-
dehnung werden den Nachbarfeldern zugeschlagen,
we Einigung der Inhaber, durch Loos (Art.
29, 35).
3. Das Gesuch muß von einer Skizze des Feldes
und von 2 Frcs. für den Hektar bei Gold und
Edelsteinen und 1 Frcs. bei den übrigen Mineralien
begleitet sein.
Der Gouverneur kann Jemand, der schon einen
Erlaubnißschein hat, einen neuen bei einer Entfernung
von weniger als 5 km verweigern (Art. 30 bis 32).
4. Die Abbauberechtigung wird auf 25 Jahre
verliehen, kann auf Gesuch vor Ablauf dieser Frist
erneuert werden und ist übertragbar gegen eine
Eintragungsgebühr von höchstens 5 pCt. des Preises.
Innerhalb sechs Monaten muß das Feld ab-
gegrenzt sein, ein Plan wird bei der Verwaltung
niedergelegt. Vom dritten Jahre ab ist jährlich im
Voraus eine Gebühr von 1 Fr. für den Hektar
für die Gewinnung von Gold und Edelsteinen, und
50 cent. für die übrigen Mineralien zu zahlen.
(Art. 33, 34, 30).
5. Jeder Abbauberechtigte führt je ein Register
über Förderung und über Verkauf bezw. Versendung.
Der Verwaltung ist Einsicht zu gewähren.
Jede Sendung, Gold oder Edelsteine, muß einen
Begleitschein haben mit Namen des Absenders,
Empfängers und Führers, Tag, Weg, Art und
Gewicht (Art. 37).
6. Vom Werth der Förderung wird eine jährlich
fesizusetzende Abgabe von höchstens 5 pCt. gezahlt.
Weitere sind unzulässig.
Bei Nichtzahlung, wie der unter 4 genannten
Gebühr, nach der sechsmonatlichen Fälligkeit, kann
der Gouverneur den Verlust aussprechen. Bis dies
geschehen, kann der Berechtigte die Wirkungen durch
Zahlung der rückständigen Gebühren und eine Buße
von 20 pCt. des Betrages aufheben (Art. 38 bis 39).
7. Auf die Berechtigung kann jederzeit verzichtet
werden. Die mit der Genehmigung des Verzichts
632 —
angegebenen Sicherheitsmaßregeln sind auszuführen
(Art. 40).
8. Abgelaufene, aufgegebene und für verfallen
erklärte Berechtigungen gelangen innerhalb eines
Jahres durch die Verwaltung zur Verdingung.
Der Ersteher tritt in die Rechte und Verbindlich-
keiten des Vorgängers. Bei erfolgloser Verdingung
werden die Ländereien frei. Die Verwaltung muß
die Abgrenzung beseitigen. Der letzte Berechtigte
kann die Maschinen und Vorrichtungen vergessen,
vorbehaltlich der Sicherheit und des Rechtes der
Verwaltung bis zum Betrage der ihr geschuldeten
Gebühren (Art. 41).
Titel 5.
Strafbestimmungen.
1. Mit Buße von 250 bis 5000 Frcs. und
Gefängniß von sechs Tagen bis drei Monaten werden
bestraft:
a) Diejenigen, welche Bergbau — Gewinnung von
Gold und Edelsteinen ohne Recht betreiben;
b) diejenigen, welche Mineralien ausführen oder
auszuführen versuchen, ohne die Abgaben gezahlt
zu haben (Art. 45).
2. Mit Buße von 100 bis 1000 Frcs. und Ge-
sängniß von ein bis fünf Tagen werden bestraft:
a) Diejenigen, welche andere Mineralien als Gold
und Edelsteine ohne Recht abbanen;
b) diejenigen, welche die vorgeschriebenen Register
nicht ordnungsmäßig führen und den Beamten
die Einsicht verweigern;
I) diejenigen, welche böswillig die Zeichen oder
Merkmale verrücken.
Bei 1 und 2 a tritt Konfiskation hinzu (TArt.
46, 48).
3. Alle anderen Uebertretungen werden mit
Buße von 5 bis 100 Frcs. und Gefängniß von ein
bis fünf Tagen bestraft (Art. 47).
Außerdem ist Art. 463 des Str. G. B. anwendbar
(Art. 49).
Titel 6
gewährt dem Gonverneur das Recht zu den noth-
wendigen Ausführungsbestimmungen — Art. 50 —,
hebt frühere Verordnungen auf — Art. 51 —, und
beauftragt den Minister der Kolonien mit der Aus-
führung der gegenwärtigen Verordnung.
Uganda-Eisenbahn.
Hierzu eine Planskizze und ein Längenprofil.
Der Bau der Uganda-Eisenbahn von Mombassa
auf der gleichnamigen Insel an der Küste von Britisch-
Ostafrika bis zum Victoria-See ist seit Anfang 1896
im Gange. Seine Fortschritte bis zum Herbst 1898
haben aber an leitender Stelle wenig befriedigt, da
damals diese Eisenbahn erst angeblich ein Drittel
ihrer Länge erreicht hatte. Es wurde daher im
Spätherbst 1898 ein Sachverständiger von Ruf, der