Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

auf Erlaubniß zut Gewinnung, mit deren Ertheilung 
der Schürfschein erlischt (Art. 24, 26). 
Titel 4. 
Die Gewinnung — Abbauberechtigung. 
1. Erforderlich ist ein Erlaubnißschein des 
Gouverneurs, auf Gesuch nach dem Zeitpunkt der 
Anbringung ertheilt unter den obigen Förmlichkeiten 
— Titlel 3,3 — und Vorbehalt des Vorzugsrechts 
des Schürfers — siehe Titel 3,5 — (Art. 28). 
Der Erlaubnißschein. 
2. Die Abbauberechtigung gewährt das Recht, 
unter und über Tage, zu allen für die Gewinnung 
und Behandlung der Mineralien erforderlichen Ar- 
beiten und Einrichtungen innerhalb eines Rechtecks 
von mindestens 24 ha und höchstens 800 ha für 
Gold und Edelsteine, und 2500 ha für alle anderen 
Mineralien; die kleine Seite mindestens ¼ der 
großen betragend. 
Uebrig bleibende Stücke von geringerer Aus- 
dehnung werden den Nachbarfeldern zugeschlagen, 
we Einigung der Inhaber, durch Loos (Art. 
29, 35). 
3. Das Gesuch muß von einer Skizze des Feldes 
und von 2 Frcs. für den Hektar bei Gold und 
Edelsteinen und 1 Frcs. bei den übrigen Mineralien 
begleitet sein. 
Der Gouverneur kann Jemand, der schon einen 
Erlaubnißschein hat, einen neuen bei einer Entfernung 
von weniger als 5 km verweigern (Art. 30 bis 32). 
4. Die Abbauberechtigung wird auf 25 Jahre 
verliehen, kann auf Gesuch vor Ablauf dieser Frist 
erneuert werden und ist übertragbar gegen eine 
Eintragungsgebühr von höchstens 5 pCt. des Preises. 
Innerhalb sechs Monaten muß das Feld ab- 
gegrenzt sein, ein Plan wird bei der Verwaltung 
niedergelegt. Vom dritten Jahre ab ist jährlich im 
Voraus eine Gebühr von 1 Fr. für den Hektar 
für die Gewinnung von Gold und Edelsteinen, und 
50 cent. für die übrigen Mineralien zu zahlen. 
(Art. 33, 34, 30). 
5. Jeder Abbauberechtigte führt je ein Register 
über Förderung und über Verkauf bezw. Versendung. 
Der Verwaltung ist Einsicht zu gewähren. 
Jede Sendung, Gold oder Edelsteine, muß einen 
Begleitschein haben mit Namen des Absenders, 
Empfängers und Führers, Tag, Weg, Art und 
Gewicht (Art. 37). 
6. Vom Werth der Förderung wird eine jährlich 
fesizusetzende Abgabe von höchstens 5 pCt. gezahlt. 
Weitere sind unzulässig. 
Bei Nichtzahlung, wie der unter 4 genannten 
Gebühr, nach der sechsmonatlichen Fälligkeit, kann 
der Gouverneur den Verlust aussprechen. Bis dies 
geschehen, kann der Berechtigte die Wirkungen durch 
Zahlung der rückständigen Gebühren und eine Buße 
von 20 pCt. des Betrages aufheben (Art. 38 bis 39). 
7. Auf die Berechtigung kann jederzeit verzichtet 
werden. Die mit der Genehmigung des Verzichts 
  
632 — 
angegebenen Sicherheitsmaßregeln sind auszuführen 
(Art. 40). 
8. Abgelaufene, aufgegebene und für verfallen 
erklärte Berechtigungen gelangen innerhalb eines 
Jahres durch die Verwaltung zur Verdingung. 
Der Ersteher tritt in die Rechte und Verbindlich- 
keiten des Vorgängers. Bei erfolgloser Verdingung 
werden die Ländereien frei. Die Verwaltung muß 
die Abgrenzung beseitigen. Der letzte Berechtigte 
kann die Maschinen und Vorrichtungen vergessen, 
vorbehaltlich der Sicherheit und des Rechtes der 
Verwaltung bis zum Betrage der ihr geschuldeten 
Gebühren (Art. 41). 
Titel 5. 
Strafbestimmungen. 
1. Mit Buße von 250 bis 5000 Frcs. und 
Gefängniß von sechs Tagen bis drei Monaten werden 
bestraft: 
a) Diejenigen, welche Bergbau — Gewinnung von 
Gold und Edelsteinen ohne Recht betreiben; 
b) diejenigen, welche Mineralien ausführen oder 
auszuführen versuchen, ohne die Abgaben gezahlt 
zu haben (Art. 45). 
2. Mit Buße von 100 bis 1000 Frcs. und Ge- 
sängniß von ein bis fünf Tagen werden bestraft: 
a) Diejenigen, welche andere Mineralien als Gold 
und Edelsteine ohne Recht abbanen; 
b) diejenigen, welche die vorgeschriebenen Register 
nicht ordnungsmäßig führen und den Beamten 
die Einsicht verweigern; 
I) diejenigen, welche böswillig die Zeichen oder 
Merkmale verrücken. 
Bei 1 und 2 a tritt Konfiskation hinzu (TArt. 
46, 48). 
3. Alle anderen Uebertretungen werden mit 
Buße von 5 bis 100 Frcs. und Gefängniß von ein 
bis fünf Tagen bestraft (Art. 47). 
Außerdem ist Art. 463 des Str. G. B. anwendbar 
(Art. 49). 
Titel 6 
gewährt dem Gonverneur das Recht zu den noth- 
wendigen Ausführungsbestimmungen — Art. 50 —, 
hebt frühere Verordnungen auf — Art. 51 —, und 
beauftragt den Minister der Kolonien mit der Aus- 
führung der gegenwärtigen Verordnung. 
Uganda-Eisenbahn. 
Hierzu eine Planskizze und ein Längenprofil. 
Der Bau der Uganda-Eisenbahn von Mombassa 
auf der gleichnamigen Insel an der Küste von Britisch- 
Ostafrika bis zum Victoria-See ist seit Anfang 1896 
im Gange. Seine Fortschritte bis zum Herbst 1898 
haben aber an leitender Stelle wenig befriedigt, da 
damals diese Eisenbahn erst angeblich ein Drittel 
ihrer Länge erreicht hatte. Es wurde daher im 
Spätherbst 1898 ein Sachverständiger von Ruf, der
	        
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