Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Berausgegeben in der Solonial· Ablheilnng des Anemãrtigen Imls.
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. gerlin, 1. Oktober 1899. Uummer 19.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal urrtesährch
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, hersusgegeben von Dr. orr
v. Danokelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der guschen Schutzgebiete und
Oesterreich-Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Köni ce ofbuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler & Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 668—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1899 unter Nr.
Juhalt: Amtlicher Theil: Runderlasse des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen,
betreffend Bezirkseintheilungen S. 651; desgleichen an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks-
ämter und Bezirksnebenämter der Küste und an sämmtliche Zollämter der Küste, betreffend die gesundheitlichen
Vorschriften gegen die Pest S. 662. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafri= S. 653. — Bekanntmachung des
Kaiserlichen Richters von Deutsch-Neu-Guinea, betr. Verschollenheitserklärung S. 653. — Verlegung des Sitzes der
Verwaltung nach Friedrich Wilhelmshafen S. 653. — Ernennung von weiteren Beisitzern des Kaiserlichen Gerichts
in Swakopmund S. 653. — Statistik der Waaren-Ein= und Ausfuhr im südwestafrikanischen Schutzgebiete vom
1. Januar bis 31. Dezember 1898 S. 653. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für
Deutsch-Ostafrika in den Monaten Juni und Juli 1899 S. 656. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von
Kamerun, betreffend die Ausfuhr von Kakao S. 656.— Personalien S. 657.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 657. — Deutsch-Ostafrika: Bericht des Majors v. Natzmer
über seine Reise Barikiwa—Langenburg—Iringa S. 658. — Bericht des Stationschefs von Iringa über die dortigen
Verhältnisse S. 658. — Die Ergebnisse der Häuser= und Hüttensteuer S. 659. — Pockenerkrankung im Kilwabezirk
S. 659. — Mittel gegen Heuschrecken S. 659. — Entdeckung heißer Quellen am Nyassa S. 661. — Deutsch-
Südwestafrika: Die Stauanlagen bei Windhoek S. 661. — Aus dem Bereiche der Missionen und der
Antisklaverei-Bewegung S. 662. — Aus fremden Kolonien: Uganda-Eisenbahn (mit Skizzen) (Schluß]
S. 664. — Handel Madagaskars im Jahre 1898 S. 670. — Verschiedene Mittheilungen: Von der Kunene=
Sambesi-Erpedition S. 672. — Litteratur S. 672. — Litteratur-Verzeichniß S. 673. — Schiffbewege en
S. 674. — Verkehrs-Nachrichten S. 674. — Fahrplan der Woermann-Linie für das vierte Vierteljahr 1899 S. 676.
Amtlicher Theil.
Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schungebieken.
Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika
v an sämmtliche Dienststellen.
1. Das Bezirksnebenamt Saadani wird mit dem 16. Mai 1899 aufgelöst. In Saadani verbleibt eine
Bezirksstelle, deren Verwaltung der dort befindliche Zollbeamte mit versieht.
2. Das Gebiet des bisherigen Bezirksnebenamtes Saadani wird, wie folgt, vertheilt:
a) Bezirksstelle Saadani: Stadt mit Vorstädten und den Ortschaften, aus denen bisher die Be-
wohner zum Markte nach Saadani kamen, bis zu etwa 5 km im Umkreise.
b) Zum Bezirksomt Pangani treten die Landschaften: 1. Mquadja, Jumbe Diwani; 2. Uwingi,
Jumbe Bori; 3. Msengeni, Jumbe Makame; 4. Bugusi, Jumbe Makota; 5. Manga, Jumbe
Manyendi; 6. Kwa Manda, Jumbe Mamguru; 7. Kwa Msissi, Jumbe Abdallah; 8. Makeramo,
Jumbe Madeni. «
c) Zum Bezirk Bagamoyo tritt das übrige Gebiet.
Hiernach wird die Grenze zwischen den beiden Bezirksämtern etwa die Marschroute des
Leutnants v. Wissmann bilden, welche in der Karte Ostafrikas Blatt D 6 eingezeichnet:Dist.
Eine genauere Festsetzung der Grenze bleibt einer Berechnung von Vertretern der betheiligten
Bezirksämter gelegentlich der Steuereintreibung überlassen.
3. Die Bezirksnebenstelle Saadani untersteht dem Bezirksamt Bagamoyo. Der Bezirksamtmann
wolle gemäß § 1 der Verordnung vom 23. April 1896 (Kolonialblatt 1896, S. 241) dem Vorsteher
Strafbefugniß ertheilen.
Dar-es-Saläm, den 15. April 1899.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Liebert.
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