Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(134 ) 
Dagegen werden die Oesterreichischen Behörden in derlei Fällen an die Königlich Sächsischen 
Gerichte sich wenden. 
Dresden, den 5ten Juli 1858. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. von Zschinsky. 
Manitius. 
  
460) Deeret 
wegen Bestätigung eines fernerweiten Nachtrags zu den Statuten der 
Leipziger Banki 
vom 2ten Juli 1858. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
20. 1c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf Ansuchen des Directoriums und Ausschusses und auf den Uns 
deshalb von dem Ministerium des Innern erstatteten Vortrag die Verlängerung der Dauer 
der Leipziger Bank auf weitere Zwanzig Jahre, vom 1 2ten März 1859 an, genehmigt und 
zu den in dem beifolgenden fernerweiten Nachtrage vom 1 2ten Mai 1858 enthaltenen Zu- 
sätzen und Abänderungen der mittelst Decrets vom 1 2ten März 1839 confirmirten Statuten 
dieser Anstalt Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß denselben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig v#llzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt 
worden. 
Dresden, den 2ten Juli 1858. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
  
Nachtrag D. 
zu den Statuten der Leipziger Bank. 
Mit Genehmigung der hohen Staatsregierung werden § 12 des mittelst Allerhöchsten 
Decrets vom 1 Sten Jannar 184 9 bestätigten Nachtrags zu den Statuten der Leipziger Bank, 
sowie §& 26, 38 und 94 der mittelst Allerhöchsten Decrets vom 1 2ten März 1839 bestä-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.