Contents: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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IV. Muster der Genehmigung des Kleinhandels mit methylirtem 
Branntwein (§. 16 des Regulativs). 
Genehmigungsverfügung ur. , 
betreffend Kleinhandel mit methylirtem Branntwein. 
Gültig bis zum 31. Dezember 18. 
Auf Grund und nach Maßgabe des Regulativs, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu 
gewerblichen Zwecken, wird antragsmäßgden 
zzu für das Jahr 18 hierdurch gestattet, methylirten Branntwein von den seitens 
der Steuerbehörde zum Handel damit zugelassenen Personen zwecks Wiederverkaufs anzukaufen. 
Der Antragsteller ist verpflichtet, die einschlagenden Bestimmungen des Eingangs gedachten Regu- 
lativs genau zu befolgen und insbesondere 
1. den methylirten Branntwein nur in dem angemeldeten Raum zu lagern, auch niemals 
mehr als 3 Hektoliter auf Lager zu halten, 
2. denselben nur an solche Gewerbtreibende, welche sich durch Vorzeigung des Berechtigungs- 
scheins ausgewiesen haben, zu verkaufsen, und zwar nicht in geringeren Einzelmengen als 
je 2 Liter, 
3. auf dem Berechtigungsschein jedesmal die verkaufte Menge, und zwar die Zahlen in Ziffern 
und Buchstaben, unter Beifügung von Datum und Namensunterschrift, zu vermerken, 
beziehentlich die entsprechenden Kupons sich übergeben zu lassen. 
Entweder: (Außerdem werden die folgenden besonderen Kontrolvorschriften ertheilt, deren Ergänzung oder 
Abänderung nach Bedürfniß vorbehalten bleibt). 
Oder: (Besondere Kontrolvorschriften werden nach Bedürfniß vorbehalten). 
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