Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herausgegeben in der Kolouial-Ablheilung des Auswärligen Amis.
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Gelchrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beibeften beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhandlungen Mk. 3.—. direkt unter Streifbond durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 fur Deutichland einschl. der deutschen Schutzgebiete und
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3.75 für die Länder des Weltvostvereino. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hoibuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8S8W 12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1899 unter Nr. 2065.)
Juhalt: Amtlicher Theil: Statut der Handelsgesellschaft „Nordwest-Kamerun“ S. 795. — Nachweisung der Brutto-
Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat August 1899 S. 802. — Gouvernementskurs
für den Monat November S. 80R. — Personalien S. 803.
Nichtamtlicher Theil: Das deutich-englische Abkommen vom 14. November 1899, betreffend die Interessen-
sphären in der Südsee und in Togo S. 803. — Personal-Nachrichten S. 806. — Deutsch-Ostafrika: Nachricht
von der Pendelerpedition S. S06. — Bericht über den Betrieb und die Arbeiten der Usambara-Eisenbahn für
die Monate April— September 1899 S. 806. — Kamerun: Unbegrundete Meldungen über neue Unruhen S. 808.—
Viehzucht im Schutzgebiete S. 808. — Deutsch-Südwestafrika: Erpedition gegen die Tjetioleute in Gobabis
S. 80088. — Reise des Gouverneurs Leutwein S. 808. — Regenfall S. 808. — Eisenbahnbau S. 808. —
Deutsch-Neu-Guinea: Bericht uber eine Reise nach der Nordkuste der Gazelle-Halbinsel S. 809. — Bericht über
eine Expedition nach dem Varzinberge S. 811. — Aus dem Vereiche der Missionen und der Anti-
sklaverei-Beweaung S. 812. — Aus fremden Kolonien: Englische Rechtopflege in Afrika S. 813. —
Zollerhöhung S. 814. — Handel von Tripolis im Jahre 1898 S. 814. — Die Goldküste im Jahre 1898 S. 814.
Sierra Leone im Jahre 1878 S. 814. — Vritisch-Neu-Guinea S. 815. — Kautschuk in Guatemala S. 815. —
Verschiedene Mittheilungen: Poststatistik S. 816. — Die Erpeditionen des Kolonial-Wirthschaftlichen Komitees
S. 816. — Die Boden= und Klimaansprüche des Kolabaumes S. 817. — Meistbegünstigungszoll im Amerika S. 818.—
Litteratur S. 818. — Litteratur-Verzeichniß S. 821.— Schiffsbewegungen S. 821. — Verkehrs-Nachrichten S. 822.
Amtlicher Theil.
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Gesehze; Derordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
In Gemäßheit des § 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete (R.-G.-Bl. 1888, S. 75), wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
„Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 17. November d. Is. beschlossen, der mit dem Sitze
in Berlin errichteten Handelsgesellschaft „Nordwest-Kamerun"“ auf Grund ihres vom Reichskanzler
genehmigten Statuts die Fähigkeit beizulegen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und
andere dingliche Rechte an Grundstücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen
und verklagt zu werden.“
Statut der Handelsgesellschaft „Nordwest-Kamerun“.
I. Firma und Sitz der Gesellschaft.
Artikel 1.
Unter der Firma „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ wird auf Grund des Deutschen Reichsgesetzes
vom 15. März 1888 eine Kolonialgesellschaft errichtet, welche ihren Sitz in Berlin hat.
II. Zweck und Dauer der Gesellschaft.
Artikel 2.
Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Erwerbung von Grundbesitz, Eigenthum und Rechten
jeder Art in Nordwest-Kamerun sowie in der wirthschaftlichen Erschließung und Verwerthung der gemachten
Erwerbungen einschließlich aller afrikanischen Produkte. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erreichung
dieser Zwecke dienlich erscheinenden Handlungen und Geschäfte nach Maßgabe der dafür geltenden allgemeinen
Gesetze und Verordnungen und der mit der Kaiserlichen Regierung abgeschlossenen Vereinbarung vorzu-
nehmen oder zu veranlassen. Jusbesondere ist die Gesellschaft auch berechtigt, ohne daß aus dieser Anführung
einzelner Befugnisse eine Einschränkung der allgemeinen Berechtigung hergeleitet werden könnte: