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Jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder mitgestimmt hat und
der Beschluß einstimmig gefaßt worden ist. Die Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung
einzutragen.
Artikel 21.
. Ueber den Verkauf von Grundeigenthum der Gesellschaft, sowie über die Ertheilung von Voll-
machten und Instruktionen an die Direktoren und Bevollmächtigten der Gesellschaft mit Bezug auf den
Verkauf von Grundeigenthum können Beschlüsse nur in einer Versammlung der Mitglieder des Verwaltungs-
raths und nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen sämmtlicher Mitglieder gefaßt werden.
Der Genehmigung durch den Kommissar des Reichskanzlers (Art. 33) bedürfen alle Verträge über den
Verkauf von Grundeigenthum an Ausländer sowie über sonstige Entäußerung von Rechten, welche aus der
Konzession stammen.
b. Direktorium.
Artikel 22.
Das Direktorium besteht aus zwei Mitgliedern, von denen eins als Delegirter des Verwaltungs=
raths dem Letzteren angehören muß. Das andere Direktionsmitglied, welches dem Verwaltungsrath nicht
angehören darf, wird vom Verwaltungsrath gewählt. Beide Mitglieder müssen Deutsche sein.
Artikel 23.
Das Direktorium vertritt die Gesellschaft in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten
einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen einer ausdrücklichen Vollmacht bedürfen. Dasselbe führt
die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach diesem Statut dem Verwaltungsrath oder der General-
versammlung eine Mitwirkung zusteht.
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung des Direktoriums, die Gesellschaft zu ver-
treten, keine rechtliche Wirkung. Urkunden und Erklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie
unter dem Namen „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“ von einem Mitgliede des Direktoriums ersolgen.
c. Die Generalversammlung.
Artikel 24.
Die in Gemäßheit dieses Statuts richtig berufene und zusammengesetzte Generalversammlung
vertritt die Gesammtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder
verbindli
* der Generalversammlung hat jeder Antheil der Serie A eine Stimme und haben je drei
Antheilscheine Serie B eine Stimmc.
Artikel 25.
Die Generalversammlungen werden regelmäßig in Berlin abgehalten. Dieselben können jedoch mit
Erlaubniß des Kommissars des Reichskanzlers auch an anderen Orten stattfinden. Zu denselben beruft
der Verwaltungsrath oder das Direktorium die Mitglieder wenigstens zwei Wochen vor dem anberaumten
Termin mittels Bekanntmachung (Art. 32), in welcher die zu verhandelnden Gegenstände anzugeben sind.
Artikel 26.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich vor Ablauf Oktober statt. Die erste ordent-
liche Generalversammlung findet spätestens im Jahre 1900 statt.
Außerordentliche Generalversammlungen können von dem Verwaltungsrath oder dem Direktorium
jederzeit und müssen berufen werden, wenn Mitglieder der Gesellschaft, deren Antheile Serie A zusammen
mindestens den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen oder welche Inhaber von mindestens dem
fünften Theil der Antheilscheine Serie B sind, die Einberufung fordern, und zwar binnen 28 Tagen,
nachdem jene Mitglieder dem Verwaltungsrath oder Direktorium zur Vorlage an die Generalversammlung
einen formulirten Antrag eingereicht haben, dessen Gegenstand unter die Zuständigkeit der General-
versammlung fällt.
Artikel 27.
In der ordentlichen Generalversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn= und Verlustrechnung
für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die von dem Verwaltungsrath und dem Direktorium zu erstattenden
Berichte und die Anträge über die Gewinnvertheilung vorgelegt. Die Berichte nebst der Bilanz müssen
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der
Gesellschaftsmitglieder auslicgen. Die ordentliche Generalversammlung ertheilt dem Verwaltungsrath und
dem Direktorium Entlastung, beschließt über die Vertheilung des Reingewinns sowie über alle sonstigen
Gegenstände der Tagesordnung und nimmt die statutenmäßigen Neuwahlen vor. Die Versammlung ist
berechtigt, zur Prüfung des Jahresabschlusses besondere Revisoren zu bestellen.
Artikel 27 a.
Ueber die nachfolgenden Gegenstände:
a) die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die