Full text: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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VII. Auflösung der Gesellschaft. 
Artikel 31. 
Im Fall einer Auflösung der Gesellschaft werden nach Tilgung der Schulden und Deckung der 
Liquidationskosten zunächst die auf die Antheile Serie A eingezahlten Beträge zurückgezahlt. Von dem 
Ueberschuß erhalten die zur Zeit des Eintritts der Liquidation im Amte gewesenen Mitglieder des Ver- 
waltungsraths und des Direktoriums als Vergütung für die gesammte Leitung der Liquidation 10 pCt. 
und zwar derart, daß auf die Verwaltungsrathsmitglieder zusammen 5 pCt., auf die Direktoriumsmitglieder 
zusammen 5 péCt. entfallen. Der Rest wird auf die Antheile Serie A und die Antheilscheine Serie I 
gleichmäßig vertheilt und ausgezahlt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf 
eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung 
der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Bis zur 
Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft und ihrem 
Gerichtsstande. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals an die Mitglieder unterliegt denselben 
Bestimmungen wic die Auflösung der Gesellschaft. 
VIII. Bekanntmachungen. 
Artikel 32. 
Die nach diesem Statut ersorderlichen Bekanntmachungen müssen in dem „Deutschen Reichs- 
Anzeiger“ und sollen außerdem in solchen anderen Zeitungen erfolgen, welche der Verwaltungsrath oder 
das Direktorium im Interesse der Mitglieder der Gesellschaft für angemessen hält. 
IX. Aussichtsbehörde. 
Artikel 33. 
Die Aussicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt. Derselbe kann zu dem 
Behuf einen Kommissar bestellen. Die Aussicht erstreckt sich auf die statutenmäsige Führung der Geschäfte 
für die Erreichung des Gesellschaftszwecks. 
Der von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, an jeder Verhandlung des Ver- 
waltungsraths und jeder Generalversammlung theilzunehmen, von dem Direktorium jeder Zeit Bericht über 
die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben cinzusehen, 
sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft 
(Artikel 26) nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen, einc außerordentliche General= 
versammlung zu berufen. 
Artikel 34. 
Der Genehmigung der Aussichtsbehörde sind die Beschlüsse unterworfen, nach welchen eine Aenderung 
oder Ergänzung des Statuts erfolgen, das Grundkapital theilweise zurückgezahlt, die Gesellschaft ausgelöst, 
mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll. 
Konzession für die „Gesellschaft Nordwest-Kamerun“. 
Vereinbarung 
zwischen der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts in Vertretung des Koeaiser- 
lichen Gonvernecurs von Kamerun und der Handelsgesellschaft Nordwest-Kamerun. 
§ 1. 
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung über dice Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung 
von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiet von Kamerun 
vom 15. Juni 1896 und in Anwendung der Ausführungsversügung des Reichstanzlers hierzu vom 
17. Oktober 1896 wird der „Gesellschaft Nordwest. Kamernn“ in dem nachfolgend näher bezeichucten Gebiet 
das in den nächsten 50 Jahren zu schaffende Kronland unter den im § 2 ausfgeführten Bedingungen als 
Ewenthum verliehen. 
Dies Gebict wird begrenzt: 
Im Süden vom Sannaga. 
Im Osten durch eine Linie, die vom Schnittpunlt des Samaga mit dem 12. Grad östlicher Länge 
nach Nord-Nord-Ost läuft, Kontscha berührt und am 8. Breitengrad endigt. 
Im Norden durch den 8. Breitengrad. 
Im Nordwesten durch die Deutsch-Englische Landesgrenzc. 
Im Westen durch cinc Linic, die von dem sidlichsten Schnittpunkt des Croß-River mit der 
Landcsgrenze ausgehend in südöstlicher Richtung verläuft und den Sannaga an der Emmündung des 
Möbam trisft.
	        
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